VwGH 91/10/0195

VwGH91/10/019530.4.1992

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Rechtsschutzverbandes der Photographen Österreichs, vertreten durch Dr. P, RA in W, gegen den Bescheid des BM für Unterricht und Kunst vom 15.7.1991, Zl. 24.325/13-IV/1/91, betreffend Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (mP:

Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler, vertreten durch Dr. I, RA in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
UrhGNov 1980 Art2 Abs3;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §28 Abs2;
VerwGesG 1936 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
UrhGNov 1980 Art2 Abs3;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VerwGesG 1936 §28 Abs2;
VerwGesG 1936 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) hat dem beschwerdeführenden Rechtsschutzverband Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Rechtsschutzverband (RSV) ist ein nicht auf Gewinn gerichteter Verein mit dem Zweck, die den gewerberechtlich befugten Photographen und Angehörigen verwandter Berufsgruppen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte treuhändig wahrzunehmen und den Vereinsmitgliedern Rechtsschutz zu gewähren.

Unter Bezugnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Dezember 1986 über die Erteilung einer Betriebsgenehmigung an die Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK), die nunmehrige mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte der beschwerdeführende Rechtsschutzverband gemeinsam mit der mitbeteiligten Partei in seiner Eingabe vom 29. Jänner 1988 folgenden Antrag: 1. ihm "gem § 1 Abs. 1 VerwGesG 1936 in Verbindung mit Art. II UrhG Nov 1980 idF BGBl 1986/375 die Betriebsgenehmigung im Umfang des Punktes I.

1. bis 6. des Bescheides vom 31.12.1986, Zl 24.325/17/IV/43/86, zu erteilen, und zwar beschränkt auf die Rechte, Vergütungsund/oder Beteiligungsansprüche gewerberechtlich befugter österreichischer Photographen an Werken der Lichtbildkunst und/oder Lichtbildern. 2. In teilweiser Abänderung des

Punktes I. 1. bis 6. des Bescheides vom 31.12.1986 ... ist die

Betriebsgenehmigung der VBK sowie die Betriebsgenehmigung des RSV nach Punkt 1 oben hinsichtlich der Rechte, Beteiligungsund/oder Vergütungsansprüche gewerberechtlich befugter österreichischer Photographen an Werken der Lichtbildkunst und/oder Lichtbildern auf das Sammeln der Rechte durch den RSV, dessen Beteiligung an der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) und die Wahrnehmung der Rechte durch die letztgenannte Gesellschaft beschränkt."

Nachdem die mitbeteiligte Partei die Zustimmung zu diesem Antrag zurückgezogen hatte, modifizierte der beschwerdeführende Rechtsschutzverband in der Eingabe vom 1. August 1988 sein ursprüngliches Begehren dahin, ihm "die Betriebsgenehmigung im Umfang des Punktes I. 1. bis 6. des Bescheides vom 31.12.1986

... zu erteilen, und zwar beschränkt auf die Rechte,

Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche von Photographen an Werken der Lichtbildkunst und/oder Lichtbildern".

In der bei der belangten Behörde am 21. Mai 1990 eingelangten Stellungnahme (laut Beschwerde vom 18. Mai 1990) stellte der beschwerdeführende Rechtsschutzverband abschließend den Antrag, "die der VBK erteilte und bestehende Betriebsgenehmigung in dem Umfang des Antrages des RSV auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung (zuletzt am 01.08.1988) zu widerrufen" sowie "dem Antrag des RSV auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung stattzugeben".

Der beschwerdeführende Rechtsschutzverband erhob mit Schriftsatz vom 4. Februar 1991 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (hg. Zl. 91/10/0021).

Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 wies die belangte Behörde das Begehren des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes ab. Sie gab dabei im Vorspruch den Antrag vom 29. Jänner 1988 und in der Begründung unmittelbar nach dem Spruch jenen vom 1. August 1988 wieder und bezog sich in der Folge auch auf die Stellungnahme vom 18. Mai 1990. Die Behörde führte aus, sie habe im Hinblick darauf, daß das Gesetz für Verwertungsgesellschaften eine Monopolstellung vorsehe, in zwei mündlichen Verhandlungen versucht, die Standpunkte des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes und der mitbeteiligten Partei zu klären und eine "Lösung der Wahrnehmungsproblematik" herbeizuführen. Es sei nicht gelungen, ein Einvernehmen zu erzielen. Die belangte Behörde hielt fest, die mitbeteiligte Partei sei nach der ihr erteilten Betriebsgenehmigung berechtigt, die Interessen der Rechteinhaber an Werken der Lichtbildkunst und an einfachen Lichtbildern wahrzunehmen, und sie sei unter Beachtung des im Verwertungsgesellschaftenrecht geltenden Monopolprinzips auch bereit, die Ansprüche von Photographen wahrzunehmen. Daher sei das Begehren des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift zur Beschwerde Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes, BGBl. Nr. 112/1936, (VerwGesG) darf ein Unternehmen, das darauf gerichtet ist, Vortrags- oder Senderechte an Sprachwerken oder Aufführungs- oder Senderechte an Werken der Tonkunst (§§ 17 und 18 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936) dadurch nutzbar zu machen, daß den Veranstaltern von öffentlichen Vorträgen, von konzertmäßigen Aufführungen oder von Rundfunksendungen die dazu erforderlichen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministers für Unterricht (nunmehr Bundesminister für Unterricht und Kunst) betrieben werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 VerwGesG wird die Genehmigung ohne zeitliche Beschränkung erteilt. Sie wird vom Bundesminister für Unterricht (nunmehr Bundesminister für Unterricht und Kunst) widerrufen, wenn eine Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten trotz vorheriger Mahnung nicht gehörig erfüllt.

Nach § 28 Abs. 2 zweiter Satz VerwGesG hat der Bundesminister für Unterricht (nunmehr Bundesminister für Unterricht und Kunst) unter anderem bei der Vollziehung der in § 1 Abs. 1 und § 4 enthaltenen Vorschriften im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für Handel und Verkehr (letzterer nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vorzugehen.

Der mit "Anwendung des Verwertungsgesellschaftengesetzes" überschriebene Art. II der Urheberrechtsgesetznovelle 1980-UrhGNov 1980 in der Fassung BGBl. Nr. 375/1986, lautet auszugsweise:

"(1) Für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche

  1. 1. aus § 42 Abs. 5 bis 7 und in Verbindung damit aus § 69 Abs. 3, § 74 Abs. 7 und § 76 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes oder
  2. 2. aus § 59a und in Verbindung damit aus § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 7, § 76 Abs. 6 und § 76a Abs. 5 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes

    geltend zu machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.

    (1 a) Das gleiche gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

    1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

    2. im Abs. 1 nicht genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.

(2) ...

(3) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.

..."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde entgegen der Meinung des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes nicht nur seinen Antrag vom 29. Jänner 1988, sondern auch seine weiteren Anträge, einschließlich jenes vom 18. Mai 1990 auf teilweisen Widerruf der der mitbeteiligten Partei erteilten Betriebsgenehmigung, zur Gänze erledigt. Das ergibt sich aus Vorspruch und Begründung des angefochtenen Bescheides wie auch aus dem notwendigen Zusammenhang zwischen dem gestellten Begehren auf Erteilung der Betriebsgenehmigung und dem damit übereinstimmenden Widerrufsbegehren (siehe dazu die Begründung des hg. Beschlusses vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0021, betreffend Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde des Rechtsschutzverbandes).

3. Der angefochtene Bescheid nennt zwar unter Wiedergabe des Wortlautes des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1980 (die unrichtige Bezeichnung "Art. V Abs. 4" beruht offensichtlich auf einem Versehen) diese Regelung als seine Entscheidungsgrundlage. In der weiteren Begründung stellt er aber nicht auf sie, sondern darauf ab, daß für den in Aussicht genommenen Tätigkeitsbereich die mitbeteiligte Partei bereits eine Betriebsgenehmigung besitze und sie auch in der Lage und willens sei, die entsprechende Wahrnehmungstätigkeit auch für Photographen auszuüben. Dies und der Hinweis auf das im Verwertungsgesellschaftenrecht herrschende Monopolprinzip läßt erkennen, daß die bekämpfte Entscheidung auf der Ansicht beruht, es sei im Umfang einer bestehenden Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz die Erteilung einer sie überschneidenden weiteren Betriebsgenehmigung nicht zulässig.

Der beschwerdeführende Rechtsschutzverband meint, Art. II Abs. 3 UrhGNov 1980 sei "sowohl auf die Erteilung als auch auf die Aufrechterhaltung einer erteilten Betriebsgenehmigung (§ 4 Abs. 1 VerwGesG) anzuwenden, wobei bei nachträglichem Wegfall der in der zitierten Bestimmung genannten Voraussetzungen eine früher erteilte Betriebsgenehmigung entsprechend zu widerrufen ist". Die belangte Behörde habe allerdings das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht hinreichend geprüft und die dafür nötigen Feststellungen nicht getroffen.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Art. II Abs. 3 UrhGNov 1980 regelt nach seinem insoweit unmißverständlichen Wortlaut nur den Fall konkurrierender Bewerbungen um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft. Im vorliegenden Fall geht es aber darum, daß die der mitbeteiligten Partei erteilte Betriebsgenehmigung teilweise widerrufen und im selben Umfang dem beschwerdeführenden Rechtsschutzverband eine Betriebsgenehmigung erteilt werden soll. Dieser Fall wird von Art. II Abs. 3 UrhGNov 1980 nicht erfaßt. Daher geht das Beschwerdevorbringen, soweit es die unrichtige Anwendung dieser Bestimmung und die hiebei unterlaufenen Verfahrensmängel zum Gegenstand hat, ins Leere.

4. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist von der Eigenart der "besonderen Genehmigung" nach § 1 Abs. 1 VerwGesG auszugehen. Sie besteht darin, daß die Aufgaben der Unternehmen im Sinn dieser Gesetzesstelle in einer ein Wettbewerbsverhältnis ausschließenden Weise aufgeteilt werden und mithin für den Tätigkeitsbereich des jeweiligen Unternehmens ein Monopol geschaffen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1982, Zlen. 82/10/0080 u.a., S. 32 f, 46). Dieser dem Verwertungsgesellschaftenrecht immanente Monopolgrundsatz (siehe zu den dafür maßgebenden Gründen S. 33 f des genannten Erkenntnisses) schließt im Umfang einer bestehenden Betriebsgenehmigung die Erteilung einer sie überschneidenden weiteren Betriebsgenehmigung aus. Eine solche käme nur unter der Voraussetzung des Wegfalles der erteilten Betriebsgenehmigung, etwa infolge Widerrufs gemäß § 4 Abs. 1 VerwGesG, in Betracht.

Diese Voraussetzung lag im vorliegenden Fall nicht vor. Die Erteilung der vom beschwerdeführenden Rechtsschutzverband begehrten Genehmigung hätte zu einer nach dem Gesetz nicht zulässigen Überschneidung der Tätigkeitsbereiche geführt, weshalb seinem Begehren schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein konnte.

Im übrigen sieht das Gesetz einen Widerruf nur von Amts wegen und nicht auch auf Antrag eines Bewerbers vor. Dem beschwerdeführenden Rechtsschutzverband steht daher kein Rechtsanspruch auf Widerruf der der mitbeteiligten Partei erteiten Betriebsgenehmigung zu. Er kann insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein. Damit kommt auch den in diesem Zusammenhang zu sehenden Verfahrensrügen betreffend vermeintlich unzureichende Ermittlungen über Umfang und Wirksamkeit der Wahrnehmungstätigkeit der mitbeteiligten Partei für die vom beschwerdeführenden Rechtsschutzverband vertretenen Photographen keine Relevanz zu.

5. Der beschwerdeführende Rechtsschutzverband wendet ein, die Ausgliederung einer eindeutig abgrenzbaren Gruppe von Berechtigten (hier der Photographen) sei im Bereich der Verwertungsgesellschaften durchaus üblich; dabei verweist er auf die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für Rundfunkunternehmer mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1982.

Bei diesem Vorbringen übersieht der beschwerdeführende Rechtsschutzverband, daß es damals um die erstmalige Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die Wahrnehmung der erst durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geschaffenen Vergütungsansprüche ging, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall - um eine "Ausgliederung" aus einem von einer bestehenden Betriebsgenehmigung umfaßten Tätigkeitsbereich einer Verwertungsgesellschaft (vgl. Seite 42 f des vorhin genannten Erkenntnisses Zlen. 82/10/0080 u.a.). Dementsprechend war für die damals von mehreren Verwertungsgesellschaften angestrebte Betriebsgenehmigung in Ansehung der genannten Vergütungsansprüche die Kollisionsregelung des Art. II Abs. 3 UrhGNov 1980 maßgebend (siehe auch dazu das genannte Erkenntnis).

6. Nicht berechtigt ist die Meinung des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes, Art. II Abs. 3 UrhGNov 1980 sei auch bei der Entscheidung darüber, ob eine Betriebsgenehmigung aufrecht bleiben oder widerrufen werden soll, maßgebend. Hiefür enthält nämlich § 4 Abs. 1 VerwGesG eine eigene abschließende Regelung.

7. Hingegen führt das Vorbringen, die belangte Behörde habe das in § 28 Abs. 2 VerwGesG vorgeschriebene Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministern nicht hergestellt, die Beschwerde zum Erfolg.

Mit Recht hält der beschwerdeführende Rechtsschutzverband die Ansicht der belangten Behörde für verfehlt, es handle sich im vorliegenden Fall "nicht um die Erteilung oder Entziehung einer Betriebsbewilligung", weshalb auf die Herstellung des für diese Fälle vorgesehenen Einvernehmens mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten habe verzichtet werden können. Denn nach den gestellten Anträgen ging es im Verwaltungsverfahren um nichts anderes als um den (Teil-)Widerruf einer bestehenden und die Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung im selben Umfang. Daß das Begehren des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes abgewiesen wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Daher war von der belangten Behörde auch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 VerwGesG anzuwenden, wonach u.a. bei der Erteilung und dem Widerruf einer Betriebsgenehmigung im Einvernehmen mit den dort genannten Bundesministern vorzugehen ist.

"Im Einvernehmen" bedeutet Willensübereinstimmung der Behörden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1980, Slg. 10244/A, und vom 11. April 1984, Slg. 11406/A). Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt. (Dies kommt im Ergebnis auch in den genannten Erkenntnissen zum Ausdruck, wenn es dort heißt, daß in einem solchen Fall ein wesentlicher bzw. unheilbarer Verfahrensmangel vorliege.)

Da im vorliegenden Fall das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht hergestellt wurde, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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