VwGH 91/10/0021

VwGH91/10/002116.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des Rechtsschutzverbandes der Photographen Österreichs in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Unterrricht und Kunst, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VwGG §27;
AVG §59 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VwGG §27;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 5.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat nach Ablauf der ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1991 gesetzten Frist den Bescheid vom 15. Juli 1991, Zl. 24.325/13-IV/1/91, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der beschwerdeführende Rechtsschutzverband wurde damit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG klaglosgestellt.

Daran vermag das Vorbringen des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes in seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten Äußerung vom 22. August 1991 nichts zu ändern, er sei, weil auf die in der Eingabe vom 1. August 1988 vorgenommene Ergänzung des ursprünglichen Antrages nicht IM SPRUCH des Bescheides vom 15. Juli 1991 eingegangen worden sei, "zumindest formell, eigentlich nicht klaglos gestellt" worden. Dasselbe gelte hinsichtlich des in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 1990 gestellten weiteren Antrages auf teilweisen Widerruf der der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler erteilten Betriebsgenehmigung, über den zumindest formell zu entscheiden gewesen wäre.

Nach dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz stellte der beschwerdeführende Rechtsschutzverband folgende Anträge:

In der Eingabe vom 29. Jänner 1988 stellte er erstmals den Antrag, ihm "gem § 1 Abs. 1 VerwGesG 1936 in Verbindung mit Art. II UrhG Nov 1980 idF BGBl 1986/375 die Betriebsgenehmigung im Umfang des Punktes I. 1.-6. des der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) am 31.12.1986 (mit Wirksamkeit vom 01.01.1987) erteilten Bescheides (Zl 24.325/17/IV/43/86 des BMUK) zu erteilen, und zwar beschränkt auf die Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche gewerberechtlich befugter österreichischer Photographen an Werken der Lichtbildkunst und/oder Lichtbildern, sowie in teilweiser Abänderung des Punktes I. 1.-6. des zitierten Bescheides vom 31.12.1986 (zu Zl 24.325/17/IV/43/86) die Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) sowie die Betriebsgenehmigung des RSV (wie zuvor) hinsichtlich der Rechte, Beteiligungs- und/oder Vergütungsansprüche gewerberechtlich befugter österreichischer Photographen an Werken der Lichtbildkunst und/oder Lichtbildern auf das Sammeln der Rechte durch den RSV, dessen Beteiligung an der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) und die Wahrnehmung der Rechte durch die letztgenannte Gesellschaft zu beschränken."

Nachdem die Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler die zunächst erteilte Zustimmung zu diesem gemeinsam gestellten Antrag zurückgezogen hatte, modifizierte der beschwerdeführende Rechtsschutzverband in der Eingabe vom 1. August 1988 sein ursprüngliches Begehren dahin, ihm "gem § 1 Abs. 1 VerwGesG 1936 in Verbindung mit Art II UrhG Nov 1980 idF BGBl 1986/375 die Betriebsgenehmigung im Umfang des Punkes I. 1.-6. des zuvor erwähnten Bescheides vom 31.12.1986 (zu Zl 24.325/17/IV/43/86) zu erteilen, und zwar beschränkt auf die Rechte, Vergütungs- und/oder Beteiligungsansprüche von Photographen an Werken der Lichtbildkunst und/oder Lichtbildern."

Im Schriftsatz vom 18. Mai 1990 wiederholte bzw. präzisierte der beschwerdeführende Rechtsschutzverband seine bisherigen Anträge und beantragte neuerlich, "die der VBK erteilte und bestehende Betriebsgenehmigung in dem Umfang des Antrages des RSV auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung, in der der Behörde vorliegenden letzten Fassung, zu widerrufen sowie dem Antrag des RSV auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung stattzugeben".

Wie der beschwerdeführende Rechtsschutzverband zutreffend aufzeigt, stellt zwar der Spruch des Bescheides vom 15. Juli 1991 nur auf den Antrag vom 29. Jänner 1988 ab. Die belangte Behörde hat aber in der Begründung die Bemerkung an die Spitze gestellt, der beschwerdeführende Rechtsschutzverband habe sein Begehren mit Schreiben vom 1. August 1988 ergänzt, und im Anschluß daran den Text des dort gestellten Antrages wörtlich wiedergegeben. Dieser einleitende Begründungsteil zeigt unmißverständlich, daß die belangte Behörde in Wirklichkeit den Antrag vom 29. Jänner 1988 in der durch die Eingabe vom 1. August 1988 modifizierten Fassung zum Gegenstand ihres Abspruches gemacht hat (vgl. zur Bedeutung der Begründung für die Ermittlung des Bescheidwillens der Behörde insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A). Das im Schriftsatz vom 18. Mai 1990 gestellte Begehren nach "(teilweisem) Widerruf" der der Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler erteilten Betriebsgenehmigung entspricht im Grunde dem bereits im ersten Antrag enthaltenen Begehren nach "Beschränkung" jener Genehmigung. Die Abweisung des Genehmigungsantrages des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes bedeutet notwendig die Nichtstattgebung seines kongruenten Widerrufs-(Beschränkungs-)Begehrens. Angesichts dieses untrennbaren inhaltlichen Zusammenhanges kommt dem Fehlen eines ausdrücklichen gesonderten Ausspruches über den Widerrufsantrag nicht die Bedeutung zu, daß insoweit noch eine Säumigkeit gegeben wäre, die als solche vor dem Verwaltungsgerichtshof selbständig geltend gemacht werden könnte. Vielmehr ist das in den Anträgen des beschwerdeführenden Rechtsschutzverbandes vom 29. Jänner 1988, vom 1. August 1988 und vom 18. Mai 1990 vorgetragene Begehren mit dem Bescheid vom 15. Juli 1991 zur Gänze erledigt worden.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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