VwGH 91/10/0085

VwGH91/10/008513.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der Mag. C in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. Dezember 1989, Zl. 562.054/2-VI/15-1989, betreffend Nichterteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Götzens, den Beschluß gefaßt:

Normen

ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §47 Abs2 idF 1990/362;
ApGNov 1990;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
ApG 1907 §10 Abs1 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 Abs1;
ApG 1907 §47 Abs2 idF 1990/362;
ApGNov 1990;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Gegenschrift der XY-Apotheke Mag. B-KG, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. Dezember 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 9. März 1988 auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in G abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluß vom 18. Juni 1990, Zl. 90/10/0040, stellte der Verwaltungsgerichtshof dieses Beschwerdeverfahren wegen nicht behobener formeller Mängel der Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG ein.

Mit Beschluß vom 22. März 1991, Zl. 90/10/0122, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG statt.

1.2. Auf Grund eines neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 1990 erteilte ihr der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 11. November 1991 nunmehr auf dem Boden des Apothekengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 362/1990 die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort im Gebiet der Gemeinde G. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der als Inhaber der öffentlichen Apotheke in A auftretenden Personen wurde mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 30. Juli 1992 keine Folge gegeben.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der oben zitierte Bescheid vom 22. Dezember 1989; der zuletzt genannte Bescheid vom 30. Juli 1992 war Beschwerdegegenstand im hg. Verfahren zu Zlen. 92/10/0393, 0396.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1.1. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, und vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282). Bei der Beurteilung, ob ein solches rechtliches Interesse eines Beschwerdeführers weiterhin gegeben ist, ist von Bedeutung, daß im Falle der Versagung eines Konzessionsansuchens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides das fortgesetzte Verwaltungsverfahren nach der neuen Rechts- und Sachlage (hier nach dem Apothekengesetz in der Fassung der Novelle 1990) durchgeführt werden müßte. Wurde nun auf dem Boden dieser neuen Rechts- und Sachlage dem Begehren eines Beschwerdeführers durch Stattgebung eines neuerlichen Konzessionsansuchens bereits Rechnung getragen, dann ist nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, das Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen seinerzeitigen Versagungsbescheid gegenstandslos geworden.

2.1.2. Zwar gehört im vorliegenden Beschwerdefall der Konzessionsbescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 30. Juli 1992 infolge Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 1993, Zlen. 92/10/0393, 0396, nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dadurch hat sich allerdings unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Beschwer der Beschwerdeführerin nichts geändert. Denn durch die Aufhebung ist das Konzessionsverfahren betreffend das zweite Konzessionsansuchen in das Stadium des Berufungsverfahrens zurückgetreten, für das die neue Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Ersatzbescheides der Berufungsbehörde maßgebend sein wird. Nach eben dieser (neuen) Sach- und Rechtslage wäre aber von der Berufungsbehörde auch dann zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof den hier angefochtenen, das Verfahren über den ersten Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin abschließenden Bescheid des Bundesministers vom 22. Dezember 1989 aufhöbe. Bei dieser verfahrensrechtlichen Situation (für deren Beurteilung im konkreten Fall insbesondere auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29. November 1993 zur Auslegung des § 47 Abs. 2 des Apothekengesetzes von besonderer Bedeutung sind) bliebe die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dieselbe, gleichgültig, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben oder nicht aufgehoben wird.

Es liegt daher ein Fall vor, in welchem kein weiterhin aufrechtes rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes erkennbar ist.

Das Verfahren war infolgedessen in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.2. Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Dem Verwaltungsgerichtshof ist aus dem zu den hg. Zlen. 92/10/0393, 0396, anhängig gewesenen Verfahren über eine Nachbarapothekerbeschwerde gegen den Konzessionsbescheid des Bundesministers vom 30. Juli 1992 (zweiter Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin; vgl. oben Punkt 1.2.) bekannt geworden, daß die am vorliegenden Verwaltungsverfahren (über den ersten Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin) beteiligte XY-Apotheke Mag. B-KG, die sich auch am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt hat, mittlerweile in Liquidation befindet, ohne weiterhin die Voraussetzungen für den Betrieb eines Apothekenunternehmens zu erfüllen, und daß das Apothekenunternehmen seither von der Konzessionärin Mag. F als Einzelunternehmen betrieben wird. Ein Eintritt der letzteren als mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht erfolgt. Die "Gegenschrift" der genannten Kommanditgesellschaft, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr Mitbeteiligte war, und die darin gestellten Anträge waren daher (der Kostenersatzantrag schon aus diesem Grunde - vgl. den folgenden Punkt 2.3.) zurückzuweisen.

2.3.1. Gemäß § 56 erster Satz VwGG ist dann, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt (§ 33) wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Soweit die §§ 47 bis 56 nichts anderes bestimmen, hat gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen.

2.3.2. Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 leg. cit. anzuwenden. Daher mußte der Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen werden (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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