VwGH 91/07/0159

VwGH91/07/015916.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Oktober 1991, Zl. 710.885/05-OAS/91, betreffend Zusammenlegung Siebenhirten (mitbeteiligte Parteien: 1.) K; 2.) J; 3.) R; 4.) T), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) mit Bescheid vom 12. Februar 1985 den Zusammenlegungsplan erlassen.

Dagegen erhob die erstmitbeteiligte Partei Berufung, in der sie geltend machte, die ihr als Abfindungen zugeteilten Grundstücke Nr. 2345, 2409, 2410 und 2454 entsprächen nicht dem Wert der in das Verfahren eingebrachten Grundstücke, weil vor allem das Abfindungsgrundstück 2454 zu einer wesentlichen Verschlechterung der Gesamtabfindung beigetragen habe. Sie habe nämlich bei der Wunschabgabe verlangt, daß dieses Grundstück an der ursprünglichen Lage verbleiben solle, weil das ursprüngliche Grundstück lediglich ein Gefälle in der Bearbeitungsrichtung, aber keinen Querhang aufgewiesen habe. Tatsächlich sei die Abfindung dann verschoben worden, wobei ihre Abfindung auf das (ehemalige) Grundstück des Beschwerdeführers und dessen Abfindung auf ihr ursprüngliches Grundstück zu liegen gekommen sei. Dies bedeute zwar nur eine geringfügige Verschiebung von ca. 50 m, die aber zur Folge gehabt habe, daß sie einen starken Querhang in ihrer Abfindung habe; umgekehrt sei die Abfindung des Beschwerdeführers wesentlich verbessert worden. Sie stelle daher den Antrag, ihre Abfindung gegen jene des Beschwerdeführers auszutauschen, weil damit der ursprüngliche Zustand, wie er vor der Zusammenlegung bestanden habe, wiederhergestellt werde.

Mit Bescheid vom 11. März 1986 gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) der Berufung Folge, behob den bekämpften Zusammenlegungsplan in Ansehung der Abfindung der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 2 AVG sowie § 17 Abs. 1 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG) und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB. In der Begründung wird - auf das Wesentliche zusammengefaßt - ausgeführt, das zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die erstmitbeteiligte Partei als Abfindung eine Mehrfläche von 2.817 m2 (8,5 % der Gesamtfläche) mit Zughang über 10 % und eine Mehrfläche von

8.583 m2 (25,8 % der Gesamtfläche) mit Querhang über 10 % erhalten habe. Angesichts der erheblichen Bearbeitungsschwierigkeiten derartig geneigter Grundflächen könne nicht mehr davon gesprochen werden, daß die erstmitbeteiligte Partei mit Grundstücken von gleicher Beschaffenheit wie jener der Altgrundstücke abgefunden worden sei. Es sei nicht einsichtig, warum die ABB es als untunlich erachtet habe, die erstmitbeteiligte Partei mit Grundstücken von gleicher Beschaffenheit wie jener der Altgrundstücke abzufinden.

Mit Bescheid der ABB vom 5. September 1986 wurde der Zusammenlegungsplan S im aufgehobenen Umfang neu erlassen, die Abfindung der erstmitbeteiligten Partei abgeändert und im Zuge dieser Änderung auch die Abfindung des Beschwerdeführers berührt. Die erstmitbeteiligte Partei erhielt das Grundstück 2453, der Beschwerdeführer das Grundstück 2454.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. Er machte geltend, das Grundstück Z sei verpachtet; Zuteilung und Umtausch seien gegen seinen Willen erfolgt; er habe zu dieser Parzelle Grundstücke von H und X eingebracht, welche eine bessere Bonität gehabt hätten. Er sei mit der Zuteilung des ehemaligen "P-Grundstückes" nicht einverstanden, welches auch Hangneigung und sandige Böden habe. Seine Einwendungen seien nicht berücksichtigt worden.

Mit Bescheid des LAS vom 15. Jänner 1991 wurde der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert, daß das Abfindungsgrundstück "2454 neu" dem Beschwerdeführer, das Abfindungsgrundstück "2453 neu" der erstmitbeteiligten Partei und das Abfindungsgrundstück "2452 neu" den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zugewiesen wurde. Das Abfindungsgrundstück 2216, welches bisher der viertmitbeteiligten Partei zugeteilt worden war, wurde in die Abfindungsgrundstücke 2216/1 und 2216/2 unterteilt und verfügt, daß das Grundstück 2216/1 der viertmitbeteiligten Partei verbleibe, das Grundstück 2216/2 aber dem Beschwerdeführer zugewiesen werde. In der Begründung wurde ausgeführt, das in der Berufung bemängelte Abfindungsgrundstück 2454 enthalte Teile des aus den Altgrundstücken 1625, 1626, 1627/1 und 1627/2 gebildeten seinerzeitigen Wirtschaftskomplexes des Beschwerdeführers, aber auch einen Teil des aus den Altgrundstücken 1628/1 und 1628/2, 1631 und 1636 bestehenden Komplexes der viertmitbeteiligten Partei, deren Rechtsnachfolger die zweitmitbeteiligte Partei sei, die Grundstücke des Beschwerdeführers gepachtete habe. Die rechnerisch erfaßbaren Kriterien der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers lägen vor, da sowohl die Unterschreitung des Abfindungsanspruches als auch die Vergrößerung des Fläche-Wert-Verhältnisses gegenüber jenen des alten Standes innerhalb der gesetzlichen Schranken liege. Durch die Zuteilung jenes Teiles des Abfindungsgrundstückes 2454 in Z, der vor der Zusammenlegung im Eigentum des Zweitmitbeteiligten gestanden sei und in der Berufung "ehemaliges B-Grundstück" genannt werde, habe sich der Anteil an Längsgefälle und an Querneigung gegenüber den Altgrundstücken des Beschwerdeführers derart erhöht, daß bei den Abfindungsgrundstücken nicht mehr von Grundstücken von gleicher Beschaffenheit gesprochen werden könne und hierin eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung erblickt werden müsse. Durch die mit der teilweisen Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes verfügte Aberkennung dieses Teilstückes des Abfindungsgrundstückes 2454 erfolge eine Verminderung der Grundflächen mit starkem Längs- bzw. Quergefälle, wodurch die festgestellte Gesetzwidrigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers behoben sei. Wohl erhalte der Beschwerdeführer mit der Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 2216/2 ein zusätzliches Abfindungsgrundstück, dennoch sei sein Zusammenlegungserfolg (6 Wirtschaftskomplexe vor der Zusammenlegung gegen 3 Abfindungsgrundstücke) ausreichend.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer neuerlich und machte geltend, aus den einen wesentlichen Bestandteil des bekämpften Bescheides bildenden Lageplänen sei sofort erkennbar, daß die vom LAS vorgenommene "Lösung" dem FLG diametral widerspreche. Durch die ihm mit dem bekämpften Bescheid zugeteilten Grundstücke werde das Gegenteil der in § 1 FLG angesprochenen Ziele der Grundzusammenlegung (wie z.B. die Beseitigung zersplitterten Grundbesitzes) erreicht und der Zusammenlegungserfolg verfehlt. Dem Beschwerdeführer würden zusätzlich extrem schmale und länglich geformte Grundstücke zugeteilt, deren Bearbeitung ihn bzw. seinen Pächter vor fast unüberwindliche Hindernisse stellten. Diese Zuteilungen stellten im Hinblick auf die Agrarstruktur, auf die Bearbeitungsmöglichkeit sowie auf die Erschließung der Grundstücke keine vertretbare Lösung dar. Unrichtig sei weiters die Feststellung, er hätte in die Zusammenlegungsgemeinschaft 8 Grundstücke, welche auf 6 Wirtschaftskomplexe verteilt gewesen wären, eingebracht. Richtig sei lediglich, daß 8 Parzellen, die allerdings zu 3 großen Grundstücken, also Wirtschaftskomplexen, zusammengefaßt gewesen seien, eingebracht worden seien, wobei diese lediglich durch einen schmalen Weg durchtrennt gewesen seien. Es könne daher nicht von 6 Wirtschaftskomplexen ausgegangen werden.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch örtliche Erhebungen durch Abgeordnete des Senates und wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides zeigt die belangte Behörde zunächst, daß sich die Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis der Abfindung innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt und fährt dann fort, der Beschwerdeführer habe gegen diese rechnerische Ermittlung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung auch gar nichts vorgebracht. Er habe aber die Zuteilung kleiner schmaler Grundstücke bemängelt. Dazu sei festzuhalten, daß bei einer niedrigen Flächenausstattung und zersplittertem Altbesitz eines Betriebes und bei stark wechselnden Boden- und Geländeverhältnissen in einem Zusammenlegungsgebiet grundsätzlich kleinflächig abgefunden werden müsse, um der gesetzlichen Forderung nach tunlichst gleicher Beschaffenheit genügen zu können. Dies treffe auch auf die Abfindung des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer habe 6 Bewirtschaftungskomplexe - Wege seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als Trennelemente zu werten - mit Flächen zwischen rund 0,20 ha und 0,65 ha, im arithmetischen Mittel daher 0,34 ha in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Er habe dafür 3 Bewirtschaftungskomplexe mit Flächen von rund 0,31 ha, 0,51 ha und 1,14 ha, im arithmetischen Mittel daher 0,65 ha, erhalten. Die Kleinfläche von rund 0,31 ha sei dabei Teil eines großen Pachtkomplexes. Eine darüber hinausgehende vorteilhafte Besitzkonzentration erscheine aufgrund der angeführten zusammenlegungstechnischen Zwänge nicht möglich. Ursächlich damit verbunden sei aber auch die vergleichsweise gestreckte Form der Abfindung des Beschwerdeführers. Dennoch habe sich eine Verminderung sowohl der Ackerlängsgrenzen um rund 250 m auf nunmehr 190 m als auch der Vorgewende von rund 200 m auf nunmehr 100 m ergeben. Eine derartige Verminderung lasse eine effizientere Bewirtschaftung erwarten und sei auch deshalb von Bedeutung, weil entlang von Ackerrändern regelmäßig weniger intensiv gewirtschaftet werde. Sämtliche Abfindungen des Beschwerdeführers seien ordnungsgemäß bewirtschaftbar und ausreichend erschlossen. Hinsichtlich der Erschließungsverhältnisse seien auch für den Beschwerdeführer im Wege der Grundzusammenlegung grundlegende Verbesserungen eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erhalt einer gesetzmäßigen Grundabfindung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer vor, die von der belangten Behörde bestätigte Neueinteilung erfülle seinen Anspruch auf gesetzmäßige Abfindung in keiner Weise. Die ihm zugeteilten extrem schmalen und länglich geformten Grundstücke stellten ihn bei der Bearbeitung vor fast unüberwindliche Hindernisse. Zusätzlich bringe die Neueinteilung für ihn eine unvertretbare Verschlechterung im Vergleich zu den von ihm eingebrachten Bonitäten. Die ihm zugeteilten Grundflächen wiesen auch nachteilige Neigungsverhältnisse auf, welche im Altbestand nicht gegeben gewesen seien. Die sich auf formell rechnerische Gleichwertigkeit stützende Begründung der belangten Behörde vermöge die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht herzustellen. Unzulässig sei auch die Argumentation der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer neu zugeteilte Kleinfläche Grundstück Nr. 2216/2 mit einem Ausmaß von nur 0,3131 ha bilde einen Teil eines großen Pachtkomplexes und sei daher im Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht nachteilig. Dem sei zu erwidern, daß diese Parzelle zwar derzeit an den Pachtkomplex "S." angrenze, es aber nunmehr zu einer Auflösung des Pachtverhältnisses gekommen sei bzw. kommen werde, sodaß für diese Fläche aller Voraussicht nach kein Pächter gefunden werden könne, vor allem, wenn man bedenke, daß diese Parzelle nur eine Breite von 5,5 m aufweise, was die schwere Bewirtschaftbarkeit klar vor Augen führe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 17 Abs. 8 leg. cit. haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Die im § 17 Abs. 8 FLG angesprochenen Ziele der Zusammenlegung werden im § 1 FLG definiert. Nach § 1 Abs. 1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungssverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

§ 1 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, daß zur Erreichung dieses Zieles in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mindern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z.B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten.

Es gibt regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, sodaß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise und für sie optimal abgefunden zu werden. Die Ziele der Zusammenlegung werden auch dann erreicht, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch Agrarstrukturmängel im Altbestand verursacht werden, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel zur Gänze erfaßt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 90/07/0134 u.a.). Die Tatsache allein, daß nicht jeweils das höchstmögliche Ausmaß der Besitzkonzentration erreicht worden ist, bewirkt noch nicht die Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1989, Zl. 84/07/0281 und die dort angeführte Vorjudikatur). Haben die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens aus diesem entsprechende Vorteile gemäß § 17 Abs. 8 FLG unter Bedachtnahme auf die Interessen der anderen Parteien und in Übereinstimmung mit den Zielen der Zusammenlegung erreicht - ohne daß es sich dabei um das für sie optimale Ergebnis handeln müßte - und halten sich die Abweichungen im Flächen-Wert-Verhältnis innerhalb des hiefür geltenden Rahmens, so ist der Zusammenlegungsplan nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1986, Zl. 85/07/0256 u.a.).

Mit dem Bescheid des LAS vom 15. Jänner 1991 wurde die Abfindung des Beschwerdeführers neu festgelegt. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer weder behauptet, diese Neueinteilung bringe für ihn eine unvertretbare Verschlechterung im Vergleich zu den von ihm eingebrachten Bonitäten, noch enthielt diese Berufung einen Hinweis darauf, daß die ihm zugeteilten Grundflächen nachteilige Neigungsverhältnisse aufwiesen. Das entsprechende Beschwerdevorbringen stellt daher eine gemäß § 41 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar.

Was die Größe der Abfindungsgrundstücke anlangt, hat die belangte Behörde mit entsprechenden Zahlen belegt, daß sich durch die Zusammenlegung die Zahl der Bewirtschaftungskomplexe des Beschwerdeführers gegenüber dem Altbestand von 6 auf 3 verringert hat, wobei die Abfindungsgrundstücke sowohl hinsichtlich des Flächenmindest- als auch des Flächenhöchstausmaßes und des arithmetischen Mittels über den Vergleichswerten der Altgrundstücke liegen. Hinsichtlich der Form der Abfindungsgrundstücke hat die belangte Behörde eine Verminderung sowohl der Ackerlängsgrenzen als auch der Vorgewende dokumentiert, was eine effizientere Bewirtschaftung erwarten lasse und auch deshalb von Bedeutung sei, weil entlang von Ackerrändern regelmäßig weniger intensiv gewirtschaftet werde. Wie die belangte Behörde weiter ausgeführt hat, sind sämtliche Abfindungen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß bewirtschaftbar und ausreichend erschlossen, wobei hinsichtlich der Erschließungsverhältnisse für den Beschwerdeführer im Weg der Zusammenlegung grundlegende Verbesserungen eingetreten seien. Daß die Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers nicht noch größer und günstiger geformt wurden, hat die belangte Behörde damit begründet, daß wegen der niedrigen Flächenausstattung und des zersplitterten Altbesitzes des Beschwerdeführers in Anbetracht der stark wechselnden Boden- und Geländeverhältnisse im Zusammenlegungsgebiet eine Vergrößerung oder andere Gestaltung der Form der Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers deswegen nicht möglich sei, weil sonst der Grundsatz der Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit nicht eingehalten werden könnte.

Mit dieser Begründung, die nicht als unschlüssig zu erkennen ist, hat die belangte Behörde dokumentiert, daß der von ihr bestätigte Zusammenlegungsplan in bezug auf den Beschwerdeführer weder den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens, wie sie im § 1 FLG festgelegt sind, noch den Bestimmungen des § 17 Abs. 8 leg. cit., insbesondere dem Gebot der möglichst großen und günstigen Ausformung der Abfindungsgrundstücke, widerspricht. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen zu widerlegen. Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe sich mit der Aussage, daß bei niedriger Flächenausstattung und zersplittertem Altbesitz eines Betriebes und bei stark wechselnden Boden- und Geländeverhältnissen in einem Zusammenlegungsgebiet grundsätzlich kleinflächig abgefunden werden müsse, um der gesetzlichen Forderung nach Abfindung mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit genügen zu können, gänzlich über die Vorgaben der §§ 1 und 17 FLG hinweggesetzt. Die zitierte Aussage darf nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit der gesamten Begründung gesehen werden. Eine Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den diese Aussage eingebettet ist, ergibt aber, daß die belangte Behörde damit keineswegs zum Ausdruck bringen wollte, daß im Falle eines kleinflächigen Altbesitzes bei der Neueinteilung das Gebot des § 17 Abs. 8 FLG, die Grundabfindungen möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen zu gestalten, gänzlich außer Acht gelassen werden könnte.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich der Satz, die Kleinfläche von rund 0,31 ha sei Teil eines großen Pachtkomplexes, ohne daß die belangte Behörde daraus den Schluß gezogen hat, daß allein deswegen diese Abfindungsfläche für den Beschwerdeführer nicht nachteilig sei. Der besagte Satz stellt daher kein tragendes Element der Begründung dar.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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