Normen
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin dem Beschwerdeführer ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 232/1 (Schottergrube), liegt in dem vom Landeshauptmann von Oberösterreich für Brunnen des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Mittleres Ennstal bestimmten Schutzgebiet, in welchem u.a. auch Abfallablagerungen verboten sind. Auf Grund von gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen, er habe diese Schottergrube zum Teil mit Abfällen aufgefüllt, wurde nach Durchführung von Ermittlungen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Dezember 1990 gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 1.) festgestellt, daß auf diesem Grundstück das Ablagern von Abfall verboten ist, und 2.) der Beschwerdeführer verpflichtet, "innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die in der ehemaligen Schotter- und Kiesgrube auf Gst. Nr. 232/1 abgelagerten Abfälle zu entfernen und entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen". Begründend verwies der Landeshauptmann darauf, daß ein vom Laboratorium Dr. G erhobener Untersuchungsbefund ergeben habe, daß das Material eines in die Schottergrube eingebrachten Industriebodens mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen verunreinigt sei. Es seien auch Ziegelreste, Fliesen von eingebrachtem Abbruchmaterial sowie Rasen- und Gartenabfälle festgestellt worden; ferner sei auch angegeben worden, daß Gummiabfälle gelagert seien. Das Einbringen der genannten Materialien habe den Schutzgebietsbestimmungen widersprochen; insbesondere bei dem gelagerten Industrieboden handle es sich um grundwassergefährdendes Material. Der Beschwerdeführer habe als Verpflichteter gegen das Verbot der Abfallablagerung verstoßen. Der Inhalt dieses bescheidmäßigen Verbotes sei aber nicht so bestimmt, daß er einen Vollstreckungstitel darstelle, weshalb die Behörde durch die gegenständliche "Vollstreckungsverfügung" die Verpflichtung des Beschwerdeführers "klar zu definieren und dadurch einen Vollstreckungstitel zu schaffen" gehabt habe, "der als Grundlage für eine allenfalls notwendige zwangsweise Durchsetzung des Verbotes der Abfallablagerung dienen soll". Dadurch werde der Beschwerdeführer gleichsam an die ihm obliegenden Verpflichtungen erinnert und verhalten, den dem Verbot entgegenstehenden Zustand zu beseitigen.
Wasserschutzgebiete seien auf Grund vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herausgegebener Richtlinien keine geeigneten Deponiestandorte, sodaß auch unabhängig vom Schutzgebietsbescheid auch nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Beseitigung der nicht bewilligungsfähigen Abfallablagerungen anzuordnen gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen, zu welcher sich der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs in einem Schriftsatz kritisch äußerte, erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 1991, mit welchem die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Feststellung gemäß § 66 AVG aufgehoben und der zweite Spruchpunkt dahin abgeändert wurde, daß der Beschwerdeführer nunmehr gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 idgF verpflichtet wurde, "innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die in der ehemaligen Schotter- und Kiesgrube auf Grundstück Nr. 232/1 abgelagerten Abfälle zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen". Dazu führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung begründend aus, der Feststellungsbescheid sei schon infolge des bereits vorliegenden Schutzgebietsbescheides unzulässig und daher aufzuheben gewesen. Bei Erlassung seiner sogenannten "Vollstreckungsverfügung" habe der Landeshauptmann allerdings übersehen, daß ein wasserpolizeilicher Auftrag zu den Vollstreckungsverfügungen zähle; mit dem vorliegenden Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei der erforderliche Vollstreckungstitel geschaffen worden. Nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen handle es sich bei den abgelagerten Materialien (kohlenwasserstoffkontaminiertes Erdreich, Aushubmaterial, Ziegelreste, Fliesen, Rasen- und Gartenabfälle) um Abfall, dessen Ablagerung gegen die Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides verstoße. Der Räumungsauftrag sei nach diesem Gutachten auch eindeutig und ausreichend präzisiert, die Frist sei angemessen. Ein Belassen der Abfälle im Schutzgebiet sei aus fachlicher Sicht kategorisch auszuschließen. Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Bei den Ablagerungen handle es sich um eigenmächtige Neuerungen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre, vom Beschwerdeführer aber nicht bewirkt worden sei. Aus dem Gutachten ergebe sich das öffentliche Interesse an der Erteilung des zur Beseitigung des Mißstandes geeigneten Beseitigungsauftrages, der nach dem Gutachten auch eindeutig und ausreichend präzisiert sei. Wasserschutzgebiete seien als Deponiestandorte grundsätzlich nicht geeignet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Aus dem Beschwerdevorbringen geht hervor, daß sich der Beschwerdeführer nur durch den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag, nicht aber durch die von der belangten Behörde vorgenommene Aufhebung der erstinstanzlichen Feststellung beschwert erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer fühlt sich, wie bereits ausgeführt, offenbar ausschließlich durch den ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag in seinen Rechten verletzt. Da er aber in seiner Beschwerde dessenungeachtet die Aufhebung des gesamten Bescheides der belangten Behörde vom 25. September 1991 beantragt hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, als sie sich auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Aufhebung der im Bescheid des Landeshauptmannes getroffenen Feststellung richtet.
Den genannten wasserpolizeilichen Auftrag hat die belangte Behörde - anders als der Landeshauptmann - rechtlich auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt.
Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 in der von der belangten Behörde bereits anzuwendenden Fassung gemäß der WRG-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
Da unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen ist, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde, ist die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf § 32 WRG 1959 grundsätzlich mit Recht von der Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 auf den Beschwerdefall ausgegangen. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die von ihr dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte rechtswidrige Ablagerung zur Gänze zu beseitigen oder aber im Wege des durch die Novelle 1990 neu geschaffenen § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 an Ort und Stelle zu sichern ist. Die rechtliche Beurteilung dieser Frage hätte entsprechende, auf sachverständiger Basis vorzunehmende Ermittlungen vorausgesetzt, die im Beschwerdefall fehlen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1991, 90/07/0169, sowie die Ausführungen bei Rossmann, Wasserrecht - Kommentar, S. 580).
Einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde, aber auch wegen allfälliger weiterer, in der Beschwerde aufgezeigter Verfahrensmängel hatte allerdings die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorzugehen, mit der sich der angefochtene Bescheid aus den nachstehenden Erwägungen behaftet erweist.
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Auf eine möglicherweise notwendig werdende Zwangsvollstreckung haben die im Beschwerdefall eingeschrittenen Wasserrechtsbehörden ausdrücklich hingewiesen. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1963, 1195/62, vom 28. Oktober 1980, 2696/79, vom 26. September 1985, 85/06/0074, und vom 15. September 1987, 87/07/0057, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).
Diesen Erfordernissen entspricht, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Die belangte Behörde hat sich diesbezüglich ohne eigene rechtliche Erörterungen auf das von ihr eingeholte Gutachten ihres Amtssachverständigen gestützt, der jedoch zur Lösung von Rechtsfragen nicht berufen ist. Dem Gutachten ist darüber hinaus der Umfang des dem Beschwerdeführer zu erteilenden wasserpolizeilichen Auftrages nicht mit der notwendigen Bestimmtheit zu entnehmen. Abgesehen davon, daß für "Aushubmaterial, Ziegelreste, Fliesen" jede nähere Bestimmung fehlt, worin die Grundwassergefährdung liegen solle, fragt es sich insbesondere, ob und inwieweit "Rasen- und Gartenabfälle" überhaupt je grundwassergefährdend gewesen sind und im jetzigen Zustand überhaupt noch als zu entfernende Abfälle erkannt werden können. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird darüber hinaus dem Beschwerdeführer nur die Entfernung und Entsorgung von abgelagerten "Abfällen" ohne jegliche Spezifizierung aufgetragen. Sollte die belangte Behörde mit ihrem Auftrag eine komplette Räumung der aufgefüllten Schottergrube beabsichtigt haben, dann hätte sie das unmißverständlich aussprechen und entsprechend (wiederum auch unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959) begründen müssen. Aus der Formulierung des wasserpolizeilichen Auftrages in der jetzt vorliegenden Fassung aber kann nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, welche Stoffe als wassergefährdend aus der aufgefüllten Schottergrube entfernt werden müssen. Damit drohen dem Beschwerdeführer aber - ausgenommen den Fall der gänzlichen Räumung der früheren Schottergrube (deren Auffüllung ihm nach seinem Vorbringen von der Gewerbebehörde aufgetragen worden ist) - selbst nach einem Versuch, dem ihm erteilten Auftrag nachzukommen, unabsehbare behördliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Ersatzvornahme auf seine Kosten).
Die aus diesen Erwägungen resultierende Unvollziehbarkeit belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Ein näheres Eingehen auf das weitere zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen erübrigte sich dabei schon deshalb, weil die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Ermittlungsverfahren - vor allem auch im Hinblick auf eine tragfähige beweismäßige Untermauerung der vorgeworfenen Ablagerungen - zu ergänzen und den Beschwerdeführer daran im Wege des Parteiengehörs zu beteiligen haben wird.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 50 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft vom Beschwerdeführer verzeichnete, zur Rechtsverfolgung aber nicht erforderliche Stempelgebühren.
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