VwGH 91/07/0142

VwGH91/07/014218.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache der XY-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1.8.1991, Zl. 512.451/04-I 5/91, betr nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung (mP: Reinhalteverband W, vertreten durch den Obmann X in B), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. November 1987 fand vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich eine Wasserrechtsverhandlung über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur geänderten Trassenführung des Verbandssammlers I zwischen näher bezeichneten Punkten und um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung bestimmter Retentionsbecken statt. Bei dieser Verhandlung brachte G. vor, grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. 110/2 und 110/3, je KG A., zu sein, auf welchen in der Natur Gebäude aufgeführt seien, in denen u.a. auch sein Verkaufsgeschäft für Möbel untergebracht sei. Die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Errichtung des Verbandssammlers unterbinde eine bisher mögliche Ableitung gesammelter Wässer, woraus sich Vernässungen der Fundamente seines Gebäudes und Wasserstände in den Kellerräumlichkeiten ergeben hätten. Es müsse dafür Sorge getragen werden, daß die bei seinem Quellsammelschacht ankommenden Quellwässer wiederum schadlos entsorgt werden könnten; die aufgetretenen Schäden seien zu beheben, Schadenersatzansprüche behalte er sich vor.

Mit dem, u.a. auch an G. ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1987 wurden der mitbeteiligten Partei die beantragten wasserrechtlichen Bewilligungen unter einer Reihe von Auflagen und Bedingungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob außer der mitbeteiligten Partei auch G. eine Berufung, welche er auf einem Geschäftspapier verfaßte, das als Briefkopf den Aufdruck "XY-Gesellschaft m. b.H." trägt.

Nachdem der Landeshauptmann die Berufungen der mitbeteiligten Partei und des G. der belangten Behörde vorgelegt hatte, führte diese ein ergänzendes Verfahren durch, in dessen Verlauf sie in ihren im Zuge dieses Verfahrens ergangenen Mitteilungen die nunmehr beschwerdeführende Partei als Berufungswerber ansprach. G. reagierte auf die Mitteilungen der belangten Behörde an die nunmehrige Beschwerdeführerin dadurch, daß er in der Mehrzahl seiner Antwortschreiben seiner Unterschrift noch die mit dem Briefkopf seiner seinerzeitigen Berufung übereinstimmende Firmenstampiglie beisetzte.

Mit dem nunmehr angefochtenen, an die "XY-Ges.m.b.H. z.Hd. Herrn G." gerichteten Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid des Landeshauptmannes im Umfang mehrerer Auflagepunkte ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der "XY-Gesellschaft m.b.H." mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine, das erkennbare Begehren auf Beschwerdeabweisung enthaltende Gegenschrift erstattet.

Der Beschwerdeführerin mangelt es an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind neben dem Antragsteller gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

In der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vor dem Landeshauptmann hatte G., gestützt auf sein Grundeigentum, gegen das zur Entscheidung anstehende Projekt seine Bedenken geäußert. Zutreffend hat der Landeshauptmann ihn als Partei behandelt und ihm auch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugestellt. Die dagegen auf dem Briefpapier der "XY-Gesellschaft m.b.H." verfaßte Berufung war richtigerweise von G. persönlich ohne Beisetzung einer auf Erhebung der Berufung durch die Gesellschaft hindeutenden Stampiglie gezeichnet worden und war nach Zeichnung und Inhalt unzweideutig G. und nicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin zuzurechnen; der Abfassung der Berufungsschrift auf dem Geschäftspapier der Gesellschaft konnte angesichts der Eindeutigkeit der Zeichnung der Berufung keine Bedeutung zukommen. Zutreffend hat demnach der Landeshauptmann in seinem Vorlagebericht an die belangte Behörde auch G. als Berufungswerber bezeichnet.

Verfehlt hingegen war die Behandlung der auf dem Briefkopf der Berufungsschrift aufscheinenden Gesellschaft als Berufungswerber durch die belangte Behörde, die in der Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides an diese Gesellschaft über eine nicht existente Berufung abgesprochen und damit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, welche ihr nicht zukam.

Diese Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen, ist dem Verwaltungsgerichtshof aber deswegen verwehrt, weil es an einer zulässigen Beschwerde fehlt. Der Beschwerdeführerin kam nämlich im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren nicht zu. Diese erwuchs ihr auch nicht dadurch, daß sie von der belangten Behörde verfehlterweise als Partei behandelt wurde. Daß die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall durch die Erledigung einer von ihr nicht erhobenen Berufung in ihren Rechten verletzt werden konnte, ist nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 2. September 1993, 93/09/0179). Die G. zuzurechnende Berufung harrt unverändert ihrer Erledigung durch die belangte Behörde.

Die vorliegende Beschwerde war demnach aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die mitbeteiligte Partei hat Aufwandersatz nicht beantragt.

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