Normen
AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
AVG §13 Abs3;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 20. November 1985 wurde die Änderung der rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage (Fleischerei) im Standort X, unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.
Gegen diesen Bescheid berief eine Reihe von Nachbarn an den Landeshauptmann von Tirol. Im Zuge des Berufungsverfahrens erachtete der gewerbetechnische Amtssachverständige anläßlich der am 6. Juli 1990 durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung die Vorlage eines Sanierungsprojektes, "wobei allerdings auch Unterlagen über die bestehende Anlage vorzulegen sind:
- technische Beschreibung über die einzelnen Anlageteile und deren Betriebsablauf mit Angabe der Rauchgasmengen und Rauchgasbestandteile an organisch C und CO
- Systemzeichnung über die gesamte Anlage inklusive Feuerungsteil (Ölfeuerung)
- technische Beschreibung der Rauchgasnachbehandlung mit Systemzeichnung und Firmenprospekten
- Referenzgutachten über Emissionsmessungen an vergleichbaren Anlagen, welche mit Rauchgasnachbehandlungsanlagen nachgerüstet wurden" für erforderlich. Der Beschwerdeführer erklärte, "daß laut Auskunft des technischen Amtssachverständigen erst seit kurzer Zeit die technischen Voraussetzungen für eine effiziente Emissionsminderung gegeben sind bzw. lieferbar sind."
Mit Schreiben vom 11. Juli 1990 forderte die Behörde zweiter Instanz den Beschwerdeführer auf, "die bei der Verhandlung zugesagten Maßnahmen zu treffen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen" und kündigte "die Verweigerung der Betriebsanlagengenehmigung" bei Nichtentsprechung dieses Auftrages bis 15. Oktober 1990 an.
In der Folge entschied der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 5. März 1991 dahin, daß der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO 1973 zurückgewiesen werde.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juli 1991 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde - nach Wiedergabe bezughabender Gesetzesstellen - ausgeführt, das Schreiben der Gewerbebehörde zweiter Instanz vom 11. Juli 1990 sei als ausreichend konkretisierter Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen. Aus diesem gehe klar hervor, daß der Beschwerdeführer die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 6. Juli 1990 geforderten Unterlagen vorzulegen gehabt hätte. Weiters sei dem Beschwerdeführer darin eine Frist gesetzt und dieser darauf hingewiesen worden, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Genehmigungsansuchen nicht weiter berücksichtigt werde. Der Beschwerdeführer habe dem Mängelbehebungsauftrag lediglich teilweise entsprochen, ohne die Gründe darzulegen, weshalb dem Auftrag nicht vollständig entsprochen worden sei. Da die nicht vorgelegten Projektsunterlagen, zumindest soweit dies die geforderten Systemzeichnungen betreffe, einem Ansuchen gemäß § 353 GewO 1973 jedenfalls anzuschließen gewesen wären, habe also weiterhin ein Formgebrechen bestanden, welches die Behörde zweiter Instanz berechtigt habe, das Genehmigungsansuchen zurückzuweisen. Da die Behörde nicht verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer bei nicht vollständiger Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrages eine weitere Frist zur Vorlage vollständiger Unterlagen einzuräumen, sei die Entscheidung zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde enthält folgenden Beschwerdepunkt:
"Der Beschwerdeführer wird durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid in seinen Ansprüchen verletzt, und zwar
a) daß die Vorlage von Unterlagen gem. § 353 GewO (Fassung BGBl. 253/1976) nicht nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG zu behandeln ist;
b) daß er von der Behörde zur Behebung von Formgebrechen in gesetzmäßiger Form und konkret angeleitet wird;
c) daß seine Anträge, und zwar das Fristerstreckungsansuchen vom 25.9.1990 und der Antrag in der Eingabe vom 20.11.1990, wonach eine Änderung des zugrundeliegenden Ansuchens Antragsgegenstand ist, behandelt werden;
d) daß die belangte Behörde nicht über die Berufungen nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung oder zumindest im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in erster Instanz auf Grund des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in erster Instanz gegebenen Sachverhaltes in der Sache selbst entschieden hat, und zwar im Sinne einer Abweisung der Berufungen."
Der Beschwerdeführer bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem vor, dem gegenständlichen Bescheid liege ein Antrag aus dem Jahre 1982 zugrunde, über welchen in erster Instanz im Jahre 1985 entschieden worden sei. Dem seinerzeitigen Ansuchen seien alle Beilagen angeschlossen gewesen, die damals notwendig gewesen seien, also auch "die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen". Im gegenständlichen Fall seien im Verfahren vor der Berufungsbehörde fünf Jahre nach Erlassung des "Erstbescheides" offensichtlich mit Rücksicht auf die seit Antragstellung offenbar eingetretenen geänderten Beurteilungsmethoden und den geänderten Stand der Technik vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen Nachbehandlungsanlagen für notwendig erkannt worden, wofür ein Sanierungsprojekt mit verschiedenen Unterlagen vorzulegen sei. Voraussetzung eines auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsantrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechen des Auftrages erlassenen Zurückweisungsbeschlusses sei das Vorliegen eines "Formgebrechens" des schriftlichen Anbringens. Die Frage, ob ein solches Formgebrechen vorliege, sei unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu beantworten. Das ursprünglich eingebrachte Ansuchen sei so vollständig überreicht worden, daß die Behörde erster Instanz eine Ergänzung des Ansuchens durch Vorlage weiterer Unterlagen nicht für notwendig befunden habe. Wenn die Berufungsbehörde weitere Unterlagen für erforderlich gehalten hätte, hätte sie deren Vorlage nicht mehr über die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG abfordern können, dies auch deshalb, weil dem Antragsteller die begehrte Genehmigung erteilt worden sei. Wenn von der Behörde für notwendig erachtete Unterlagen von dem, der beweispflichtig sei, nicht vorgelegt würden, dann könne die Behörde nicht wegen Nichterfüllung der aufgetragenen Vorlagefrist aus formellen Gründen die erstinstanzliche Bewilligung aufheben und den Antrag zurückweisen, vielmehr müsse die Behörde in der Sache selbst erkennen. Wenn im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden gewesen wäre, dann sei diese Bestimmung nicht richtig angewendet worden. Die mit Bescheid vom 20. November 1985 genehmigte Änderung der Betriebsanlage habe damals dem Stand der Technik entsprochen. Der beigezogene technische Amtssachverständige habe erst in der Verhandlung vom 6. Juli 1990 erklärt, daß seit kurzer Zeit die technischen Voraussetzungen für eine effiziente Emissionsminderung gegeben bzw. lieferbar seien; der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, die vom gewerbetechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zu erfüllen. Über diese Maßnahmen wären zunächst entsprechende Unterlagen vorzulegen gewesen, handle es sich doch hiebei um ein anderes Projekt als das beantragte und im Jahre 1985 genehmigte. Zunächst könne nur dieses Verhandlungsgegenstand sein. Wenn nunmehr andere Unterlagen gefordert würden, so hätte dies zumindest unter genauerer Anführung und unter gleichzeitiger Androhung der Säumnisfolgen, insbesondere der Zurückweisung des Antrages, schriftlich gefordert werden müssen. Dem entspreche aber das Schreiben der Gewerbeabteilung vom 11. Juli 1990 nicht, enthalte dieses Schreiben doch insbesondere keinen Hinweis auf die Zurückweisung des zugrundeliegenden Antrages, was etwas anderes sei als die Verweigerung der Betriebsanlagengenehmigung. Übrigens habe der Beschwerdeführer fristgerecht um eine Fristerstreckung angesucht und dann auch den Meßbericht der Firma Ö Ges.m.b.H. vorgelegt, der gezeigt habe, daß es eines völlig anderen Filterverfahrens bedürfe, um den org. C-Wert auf unter 50 mg/m3 abzusenken. Allein diese Unterlage hätte gezeigt, daß die in der Verhandlung vom 6. Juli 1990 angeführten Unterlagen nicht helfen könnten, daß also ein anderes Verfahren notwendig sei, sodaß sich auch aus diesem Grund die Vervollständigung der Unterlagenvorlage erübrigen hätte müssen. Dafür hätte die belangte Behörde aber die Pflicht gehabt, den unvertretenen Genehmigungswerber entsprechend zu beraten und zu belehren. Da er in seinem Schreiben vom 20. November 1990 die Vorlage eines anderen Projektes auch angekündigt habe, hätte die gegenständliche Angelegenheit nicht unter Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG abgeschlossen werden dürfen. Auch unter der Voraussetzung, daß § 13 Abs. 3 AVG überhaupt im gegenständlichen Fall anzuwenden gewesen wäre, wäre es Aufgabe der Unterbehörden gewesen, insbesondere der Berufungsbehörde, über den Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 25. September 1991 zu entscheiden. Dieser Fristerstreckungsantrag sei gerichtet gewesen auf Verlängerung der Frist "bis Einlangen des Gutachtens und der darauf zu bestimmenden Maßnahmen". Das Gutachten sei vom Beschwerdeführer mit dessen Schreiben vom 21. November 1990 vorgelegt worden, es seien darin auch bereits Maßnahmen ausgeführt worden. Bei Behandlung dieses Fristerstreckungsantrages wäre eine Fristerstreckung gewiß zu erteilen gewesen, weil man gerade im gegenständlichen Fall nicht den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofes vertreten könne, daß diese Fristsetzung nicht der Beschaffung der notwendigen Unterlagen dienen dürfe, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen. Gerade diese Rechtansicht sei aber Bestätigung dafür, daß im gegenständlichen Fall für die Vorlage von Unterlagen gemäß § 353 GewO 1973 nicht § 13 Abs. 3 AVG anzuwenden sei.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Zufolge § 353 GewO 1973 - in seiner im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 (Art. VI Abs. 4) - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne oder Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung
erforderlichen technischen Unterlagen ... anzuschließen.
Nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 1986, Zl. 85/04/0157, unter Bezugnahme auf die weitere dort angeführte hg. Rechtsprechung dargetan hat, sind die dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen (§ 353 GewO 1973) Belege im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen unterinstanzliche Verwaltungsbehörden nicht beachtet haben, aufzugreifen und deren Behebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen, wenn eine Entscheidung über das Ansuchen ohne solche Mängelbehebung nicht möglich wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0038).
Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, § 13 Abs. 3 AVG sei im Berufungsverfahren nicht anzuwenden, ist daher verfehlt.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, bei den vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 6. Juli 1990 vorgeschlagenen Maßnahmen handle es sich um ein anderes Projekt als das beantragte, ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:
Die belangte Behörde bezieht sich zur Stützung ihres Abspruches auf die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 6. Juli 1990 geforderten Unterlagen sowie darauf, daß die vorgelegten Projektsunterlagen, "zumindest so weit dies die geforderten Systemzeichnungen betrifft", einem Ansuchen gem. § 353 GewO 1973 jedenfalls anzuschließen gewesen wären und daher ein Formmangel bestanden habe.
Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen (unter anderem) geforderten Systemzeichnungen betreffen (jedenfalls auch) eine Rauchgasnachbehandlungsanlage ("...technische Beschreibung der Rauchgasnachbehandlung mit Systemzeichnung ...").
Ebenso wie aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur so weit modifiziert werden darf, daß dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1982, Zl. 81/04/0036), ist es der Behörde verwehrt, das Vorhaben (Genehmigungsansuchen) - ohne ausdrückliche Willenserklärung des Konsenswerbers als Ausfluß seiner Antragslegitimation - im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG (auf Vorlage von dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen nach § 353 GewO 1973) zu modifizieren; dies auch dann, wenn derart die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage (Betriebsanlagenänderung) erzielt werden soll. Ein Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens ist nämlich ausgeschlossen, wenn er zu einer Änderung des Begehrens führen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 1969, Zl. 272/69).
Da die belangte Behörde es in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage unterließ, in ihre Erwägungen einzubeziehen, ob im Sinne der vordargestellten Rechtslage die in Frage stehende Rauchgasnachbehandlungsanlage vom Genehmigungsansuchen erfaßt ist oder ob dies nach dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht der Fall ist, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die sich aus dem Beschwerdevorbringen ergebenden weiteren Fragen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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