Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien richtete an die Beschwerdeführerin am 21. November 1990 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Die der Firma X-Gesellschaft m.b.H. gemäß § 57a HKG als Inhaberin der Filialberechtigung für die weitere Betriebsstätte W, H-Straße 86 bis 88, am 24. Oktober 1990 vorgeschriebene Grundumlage 1990 für deren Zugehörigkeit zum Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln von S 1.650,-- auf der Grundlage des Beschlusses des Fachgruppenausschusses des obgenannten Wiener Landesgremiums vom 7. September 1989 mit Ermächtigung der Fachgruppentagung gemäß § 53a HKG vom 1. Oktober 1985, veröffentlicht in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 22. Dezember 1989, Nr. 51/52, Seite XV, besteht zu Recht".
Mit Bescheid vom 20. Juni 1991 wies die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ab und bestätigte den Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 21. November 1990 (Spruchteil A). Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Vorlage des Beschlusses über die Errichtung des Landesgremiums Wien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien zurück (Spruchteil B). Zur Begründung führte die Bundeskammer nach Darstellung des Verfahrensganges aus, die von der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtspersönlichkeit des Landesgremiums Wien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln vorgebrachten Einwände richteten sich letztlich gegen den von dieser Fachorganisation gefaßten Grundumlagenbeschluß. Diese Vorwürfe beträfen somit die Frage der Gesetzmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses. Darüber zu befinden stehe jedoch der Bundeskammer nicht zu. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der die Staffelungsregelung normierende § 57a Abs. 6 HKG sei verfassungswidrig, sei von der Bundeskammer ebenfalls nicht aufzugreifen. Er betreffe die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung, die zu beurteilen der Verfassungsgerichtshof zuständig sei. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989 zu verweisen, in dem der Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keinen Anlaß für die Einleitung eines die Staffelungsregelung des § 57a Abs. 6 HKG betreffenden Gesetzesprüfungsverfahrens gesehen habe. Das Begehren der Beschwerdeführerin, der Kammer Wien die Vorlage von Beschlüssen über die Errichtung von einzelnen Fachgremien, insbesondere des Landesgremiums Wien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln, durch die Bundeskammer aufzutragen, lasse sich weder auf das AVG noch auf eine sonstige von der Bundeskammer zu vollziehende Rechtsvorschrift stützen und habe deshalb zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen Spruchpunkt A, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, die Bezahlung der geforderten Grundumlage zu verweigern. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Umlagenbeschluß entbehre der gesetzlichen Grundlage, weil das diesen Umlagenbeschluß erlassende Landesgremium nicht dem Gesetz gemäß errichtet worden sei, daher keine Rechtspersönlichkeit besäße und daher auch nicht in der Lage sei, rechtswirksam eine Grundumlage zu beschließen. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil mit ihm ein Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigt werde, der keine Grundumlage vorschreibe, sondern lediglich feststelle, daß eine der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Grundumlage "zu Recht bestehe". Eine solche Feststellung sei aber weder im Handelskammergesetz vorgesehen, noch liege sie im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Sie sei vielmehr schon deshalb unzulässig, weil § 57a Abs. 3 HKG bestimme, daß die Grundumlage von der Landeskammer vorzuschreiben sei. Dies schließe es aus, einen solchen Leistungsbescheid durch einen Feststellungsbescheid zu ersetzen. Da zum Zeitpunkt seiner Erlassung eine "Vorschreibung" der Grundumlage nicht existiert habe - sie sei dadurch außer Kraft getreten, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 57g Abs. 1 HKG einen Bescheid verlangt hatte - sei die von der ersten Instanz getroffene und von der Berufungsbehörde bestätigte Feststellung, eine der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Grundumlage bestehe zu Recht, jedenfalls unrichtig.
Gemäß § 57a Abs. 1 HKG haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten, welche zufolge Abs. 3 von der Fachgruppe (Landeskammer) beschlossen werde.
Die Grundumlage wird zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben.
Zufolge § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Einverleibungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Einverleibungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
Die 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991, ausgegeben am 3. Dezember 1991, enthält in ihrem Art. II Abs. 1 folgende Bestimmung:
"Sämtliche Fachgruppen und Fachverbände, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Handelskammer-Wahlordnung in der geltenden Fassung bestehen, gelten als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet und ihre Beschlüsse und sonstigen rechtlich bedeutsamen Akte als gesetzmäßig zustande gekommen."
Zufolge Art. III Abs. 2 leg. cit. tritt diese Bestimmung rückwirkend mit 10. Oktober 1946 in Kraft.
Da die hier in Rede stehende Fachgruppe in der Anlage 1 der Handelskammer-Wahlordnung genannt ist, gilt sie somit als seit dem 10. Oktober 1946 als den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß errichtet. Die dem Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle verliehene rückwirkende Kraft bedeutet, daß die im Zeitpunkt der Fassung des gegenständlichen Umlagenbeschlusses geltende Rechtslage im nachhinein so zu betrachten ist, als wäre diese Bestimmung schon damals in Kraft gestanden. Das einen Rechtsmangel bei Errichtung der in Rede stehenden Fachgruppe behauptende Beschwerdevorbringen ist daher nicht (mehr) geeignet beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorzurufen.
Aber auch die gegen den Wortlaut des durch den angefochtenen Bescheid zur Gänze bestätigten Spruches des erstbehördlichen Bescheides geäußerten Bedenken erweisen sich als nicht berechtigt.
Aus den oben zitierten Bestimmungen der § 57a Abs. 3 und § 57g Abs. 1 HKG in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß nach Vorschreibung der Grundumlage durch die Landeskammer über entsprechendes Begehren der zahlungspflichtigen Person nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid zu erlassen ist. Gegenstand des nach § 57g Abs. 1 leg. cit. zu erlassenden Bescheides ist vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagenpflicht. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des § 57g Abs. 1 HKG erweist sich die von der Behörde erster Instanz gewählte und von der belangten Behörde durch Bestätigung zum Inhalt ihres Bescheides erhobene Spruchfassung als frei von Rechtsirrtum.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht begründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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