VwGH 91/03/0335

VwGH91/03/033525.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in U, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 1991, Zl. IIb2-V-9037/5-1991, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7a;
AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Februar 1991 um 2.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Gemeindestraße in Ischgl in Fahrtrichtung Silvrettaseilbahn - Parkplatz gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 4a StVO gilt das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Daraus ergibt sich, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann, sofern die Atemluftuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Im Beschwerdefall ergab die erste Messung mit dem Atemalkoholanalysegerät - sie erfolgte unbestritten mindestens 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum - einen Atemluftalkoholgehalt von 0,65 mg/l, die zweite einen solchen von 0,69 mg/l. Die Abweichung liegt somit unter der in den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholkonzentrationen von über 0,5 mg/l vorgesehenen Grenze von 10 %.

Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geht hervor, daß ein "Zu- oder Abschalten des Restalkoholdetektors" durch den das Gerät bedienenden Beamten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gar nicht möglich ist.

Angesichts dieses Sachverhaltes konnte das Meßergebnis der Atemluftuntersuchung, deren Unbedenklichkeit überdies durch das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten bestätigt wird - der Bestrafung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden. Näherer Feststellungen zum Trinkverlauf, zum Trinkende, zur möglichen Nahrungsaufnahme und dergleichen bedurfte es daher ebensowenig wie der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Ob der Beschwerdeführer von den einschreitenden Gendarmeriebeamten auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, aus eigenem eine Blutabnahme und Blutalkoholuntersuchung zu veranlassen, wozu er auch nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage berechtigt war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162), kann dahingestellt bleiben, da die Organe der Straßenaufsicht nicht verpflichtet sind, im Zuge der Vornahme einer Atemluftprobe dem Betroffenen rechtlich Aufklärung zu geben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1987, Zl. 87/03/0173). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland handelt, denn auch Ausländer haben sich, wenn sie in Österreich ein Kraftfahrzeug lenken, mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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