Normen
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws verpflichtet, die der Stadt Graz für die Entfernung seines am 4. Mai 1989 in Graz, Klosterwiesgasse 79, verkehrsbehindernd aufgestellten Pkws entstandenen Kosten laut Verordnung des Stadtsenates vom 27. Jänner 1987 in Höhe von S 1.695,12 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der seine Aufhebung wegen "formeller und materieller Rechtswidrigkeit" beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 44a VStG, weil dem Spruch folgende wesentliche Elemente fehlten: Die als erwiesen angenommene Tat, der angebliche Tatort und die Tatzeit; eine Feststellung, daß es zu einer Entfernung bzw. zu einer Aufbewahrung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gekommen und daß dieses verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei. Im Spruch sei auch die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift unrichtig bezeichnet worden, weil der Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7a StVO zur Bezahlung der Kosten verpflichtet worden sei. Es fehlten auch Feststellungen darüber, warum der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe von S 1.695,12 verpflichtet worden sei. Es sei nicht einmal festgestellt worden, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgeschleppt worden sei. Der Beschwerdeführer habe erst dem angefochtenen Bescheid entnommen, daß ein von ihm namhaft gemachter, im Ausland wohnender Zeuge angeblich nicht an der namhaft gemachten Adresse wohne. Dieses Ermittlungsergebnis sei ihm nicht mitgeteilt und dadurch das Parteiengehör verletzt worden. Die Zeugen B. und H. hätten keine Verkehrsbeeinträchtigung durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahrgenommen, sodaß eine solche Beeinträchtigung auch nicht festsgestellt werden könne. Insbesondere sei es eigenartig, wenn der Meldungsleger auf Grund eines Vorfalles vom 4. Mai 1989 am 24. August 1989 eine schriftliche Stellungnahme verfasse und eine Handskizze anfertige. Es sei fast denkunmöglich, daß sich der Meldungsleger viereinhalb Monate nach dem angeblichen Tattag angeblich exakt und genau an den gegenständlichen Vorfall erinnern könne. Vor allem sei es unglaubwürdig, daß er nach so langer Zeit noch millimetergenau angeben könne, wie weit das Fahrzeug des Beschwerdeführers vom unmittelbar daneben befindlichen Kastenwagen gestanden sei.
Der Beschwerde muß aus nachstehenden Gründen ein Erfolg versagt bleiben:
Da es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht um Strafverfahren handelt und daher § 44a VStG keine Anwendung findet, gehen alle Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung behaupten, dieser entspreche nicht § 44a VStG. Der Spruch eines Kostenvorschreibungsbescheides nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 ist an § 59 Abs. 1 AVG zu messen. Danach hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Gegenstand eines Spruches, mit dem Kosten im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 vorgeschrieben werden, ist somit allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1983, Zl. 82/02/0012, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Es ist richtig, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der durch die Abweisung der Berufung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde, § 89a Abs. 7a StVO 1960 anführt, nicht aber den eine Kostenvorschreibung tragenden § 89a Abs. 7 leg. cit. Die Unterlassung dieser Anführung belastet aber dann den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche gesetzlichen Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben. Läßt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich gründet, muß der Bescheid als in Vollziehung dieser Normen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1988, Zl. 87/03/0009, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor, zumal der im Spruch des bekämpften Bescheides zitierte § 89a Abs. 7a StVO 1960 ohne Zusammenhang mit § 89a Abs. 7 leg. cit. - auf den er verweist - gar nicht vollziehbar ist.
Aus den Bescheiden beider Rechtsstufen und dem gesamten Akteninhalt geht zweifelsfrei hervor, daß der Grund für die Kostenvorschreibung das Abschleppen des verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges des Beschwerdeführers war.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 1991 bekannt gegeben, daß nach Mitteilung des örtlichen Zustellers der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte, im Ausland wohnhafte Zeuge unter der angegebenen Adresse unbekannt sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, hievon habe er erstmals im angefochtenen Bescheid erfahren, ist somit aktenwidrig.
Die Zeugen B. und H. haben angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers verkehrsbehindernd abgestellt gewesen sei oder nicht. Aus diesen Aussagen ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen. Hingegen hat der als Zeuge vernommene Meldungsleger ausgesagt, der Abschleppgrund sei eine schwerwiegende Behinderung des Fußgängerverkehrs gewesen, weil die Fußgänger durch die Stellung des entfernten, des neben ihm abgestellten unbekannten Fahrzeuges und eines Kastenwagens Front an Front mit dem entfernten Fahrzeug genötigt gewesen seien, auf die in Gegenrichtung befahrene Fahrbahn der Klosterwiesgasse, die auf der gegenüberliegenden Seite noch dazu durch einen Radfahrstreifen in Gegenrichtung verengt werde, zu treten, um ihre Gehlinie fortzusetzen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Widersprüche in der Aussage dieses Zeugen aufzudecken vermocht. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen wird auch nicht dadurch erschüttert, daß er sich viereinhalb Monate nach dem Vorfall noch in der Lage sah, eine genaue Skizze anzufertigen und den Abstand des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zu dem daneben stehenden Fahrzeug präzise anzugeben, zumal er dies glaubwürdig damit erklärt hat, daß er am Vorfallstag diesen Abstand gemesen hat.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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