Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 10. April 1990, Zl. 15.1 Hai 4/89-81, wurden die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Ges.m.b.H., etabliert in P, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Person der angeführten Gesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Zulassungsbesitzers am 14. Juli 1989 nicht dafür gesorgt, daß der für die bezeichnete Gesellschaft zum Verkehr zugelassene LKW ÖAF mit dem Kennzeichen St nnn.nnn hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal Josef B am 14. Juli 1989 um 9.10 Uhr den bezeichneten Lkw St. nnn.nnn auf der Siemensstraße in 8530 Deutschlandsberg in Höhe des Anwesens Nr. 43 in Richtung Westen gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 16.000 kg um 4.348 kg überschritten worden. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.
In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis brachte die Beschwerdeführerin vor, die Annahme einer Überladung des Lkws sei auf eine unrichtige Anzeige der öffentlichen Brückenwaage in Frauental zurückzuführen, die überdies unrichtig bedient worden sei. Die Waage sei nicht von einem ausgebildeten Waagemeister bedient worden und habe auch aus diesem Grunde unrichtig angezeigt. Weiters wurde die verhängte Strafe als unangemessen in bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin bekämpft.
Die belangte Behörde veranlaßte auf Grund dieser Berufung die Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen, die Beischaffung eines Zeugnisses des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über die Befähigung der Person, die die Brückenwaage zu jenem Zeitpunkt bedient hatte, da die verfahrensgegenständliche Überladung des Lkws St nnn.nnn festgestellt wurde und holte eine amtliche Mitteilung des Eichamtes Graz vom 13. Oktober 1988 über die Eichung der Brückenwaage der Marktgemeinde Frauental ein, aus der hervorgeht, daß diese Eichung bis 31. Dezember 1991 gilt.
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme, der als Zeuge vernommene Meldungsleger habe überhaupt keine zweckdienlichen Angaben darüber machen können, ob die öffentliche Brückenwaage in Frauental zum angeblichen Tatzeitpunkt ein unrichtiges Meßergebnis geliefert habe. Zwischen den Eichvorschriften und einem falschen Meßergebnis bestehe überhaupt kein Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin bringe daher vor, daß die Auswägevorrichtung der öffentlichen Brückenwaage in Deutschlandsberg nach dem Oktober 1988 geändert worden sei; das unrichtige Meßergebnis sei daher lediglich deswegen erzielt worden, weil nach dem Oktober 1988 entweder der Schaltgewichtsbalken oder die Wägebereiche der Brückenwaage in rechtswidriger Weise verändert worden seien. Sie beantrage daher ausdrücklich die ergänzende Einvernahme des Meldungslegers sowie die Einvernahme des Wägers zu diesem Beweisthema. Sie könne nicht erkennen, daß die amtliche Mitteilung des Eichamtes Graz vom 13. Oktober 1988 sich auf die verfahrensgegenständliche Brückenwaage Frauental beziehe. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, sei vom Eichamt Graz entgegen den Bestimmungen des Meß- und Eichgesetzes die Nacheichfrist fälschlicherweise mit 31. Dezember 1991 angegeben. Nach den Bestimmungen des Meß- und Eichgesetzes ende die Nacheichfrist für die verfahrensgegenständliche Brückenwaage am 31. Dezember 1989. Zum Beweis werde die Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beantragt.
Mit Bescheid vom 11. April 1991, Zl. 11-75 Ha 35-90, wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der von der belangten Behörde unverändert gebliebene Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz sei mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet, da die Beschwerdeführerin als "handelsrechtliche Geschäftsführerin" der H Ges.m.b.H. und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person zur Verantwortung gezogen werde. Die Bestimmung des § 9 VStG ziele darauf ab, daß bei einer Verwaltungsübertretung der "verantwortliche Beauftragte" bei einer eventuellen Verwaltungsübertretung zur Verantwortung gezogen werde. Die Bestimmung des § 9 VStG knüpfe sohin niemals an die Tatsache des "handelsrechtlichen Geschäftsführers" an, sodaß eine diesbezügliche Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin verfehlt sei. Die belangte Behörde habe die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise nicht ordnungsgemäß abgeführt; hätte sie dies getan, dann wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß die gegenständliche Brückenwaage zum Zeitpunkt der Abwaage zweifelsfrei geeicht gewesen sei. Die amtliche Mitteilung des Eichamtes Graz vom 13. Oktober 1988 könne lediglich darüber Auskunft geben, daß am 13. Oktober 1988 die Waage ordnungsgemäß gewogen habe. Das unrichtige Meßergebnis sei aber vor allem deshalb erzielt worden, weil nach diesem Zeitpunkt offensichtlich die Auswägeeinrichtung oder der Schaltgewichtsbalken der Brückenwaage verändert worden seien. Da die Waage von unzähligen Personen benützt werde, sei eine Änderung der Meß- und Eicheinrichtungen jederzeit möglich. Die belangte Behörde hätte daher feststellen müssen, ob zum Zeitpunkt des angeblichen Tattages die Kennzeichnungsschilder, der Eichstempel und die Sicherungsstempel an der Waage dem Gesetz entsprechend unverändert geblieben seien. Zu diesem Thema hätte die belangte Behörde den Meldungsleger und den Wäger vernehmen müssen. Der Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vom 10. April 1990 sei gemäß § 44a VStG mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat angeblich verletzt worden sei und die angewendete Gesetzesbestimmung unrichtig wiedergegeben worden seien. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Verletzung des § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG bestraft worden. Für die Beschwerdeführerin scheide jedoch eine Verantwortlichkeit gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG aus, da sie weder Lenker noch Zulassungsbesitzer des "beschuldigten" Fahrzeuges sei. Lediglich Lenker und Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges würden bei einer eventuellen Verwaltungsübertretung die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG übertreten. Da die Beschwerdeführerin jedoch weder als Zulassungsbesitzer noch als Lenker des Fahrzeuges in Anspruch genommen werden könne, wäre lediglich eine Verantwortung gemäß § 101 Abs. 1a KFG gegeben. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen § 60 AVG iVm § 24 VStG, weil die belangte Behörde die rechtserheblichen Strafzumessungsgründe nicht aufgezeigt habe. Sie sei nicht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin eingegangen. Diese habe bereits in ihrer Berufung vorgebracht, daß ihr Firmenanteil infolge bestehender Rückzahlungsverpflichtungen einen negativen Wert auswerfe; darüber hinaus sei das Einfamilienhaus mit 3.000 m2 Grund im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin kein Aktivvermögen, da ebenfalls infolge diverser Rückzahlungsverpflichtungen Pfandrechte von Gläubigern auf diesem Hälfteliegenschaftseigentumsanteil eingetragen seien. Es sei unerklärlich, wie die belangte Behörde zur Feststellung zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen der Beschwerdeführerin, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, komme. Diesbezügliche Ermittlungsergebnisse seien ihr in Verletzung des Parteiengehörs nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die belangte Behörde sei insbesondere nicht in der Lage, die Anzahl der in Frage kommenden Vormerkungen zu nennen, sodaß schon aus diesem Grund eine Überprüfung der verhängten Geldstrafe nicht möglich sei. Für die Überprüfung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens sei vielmehr notwendig, daß die genaue Anzahl der angeblichen Verwaltungsstraftaten genannt werde. Unerklärlich sei weiter, warum durch die angebliche Verwaltungsübertretung die Verkehrssicherheit gefährdet worden sei und es durch die angebliche Überladung zu einer überhöhten Abnützung des Straßenbelages gekommen sei. Diese Ausführungen der belangten Behörde seien im Akteninhalt keinesfalls gedeckt.
Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
Zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Ges.m.b.H. ist der (handelsrechtliche) Geschäftsführer. Daß die Beschwerdeführerin eine der (handelsrechtlichen) Geschäftsführer der H Ges.m.b.H. ist, steht durch die im Akt erliegende beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Wenn daher die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, so ist dies nicht rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin hat für ihre Behauptung, an der Brückenwaage Frauental seien nach dem 13. Oktober 1988 offensichtlich Veränderungen vorgenommen worden, die ein falsches Meßergebnis gezeitigt hätten, keine konkreten Hinweise gegeben, die diese Behauptung untermauert hätten. Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Vernehmung des Meldungslegers und der Person, die die Waage betätigt hat, handelt es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Wenn die belangte Behörde diesem Beweisantrag nicht stattgegeben hat, hat sie dadurch keine Verfahrensvorschrift verletzt.
Zulassungsbesitzer des Lkws St nnn.nnn ist die H Ges.m.b.H., eine juristische Person. Strafrechtlich verantwortlich für den Zulassungsbesitzer ist die Beschwerdeführerin. Wenn im Spruch des Straferkenntnisses daher § 103 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG als die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift bezeichnet wird, so entspricht dies dem Gesetz.
Was den Unrechtsgehalt der als erwiesen angenommenen Tat anlangt, stützt sich der angefochtene Bescheid insbesondere auf das Ausmaß der Überladung, das mit 4.348 kg festgestellt wurde. Wenn die belangte Behörde aus einer solchen Überladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit und eine überhöhte Abnützung des Straßenbelages ableitet, so widerspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Der Hinweis auf das Vorliegen zahlreicher verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, kann sich auf ein im Akt erliegendes Verzeichnis stützen. Die einschlägigen Verwaltungsvorstrafen wurden bereits im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz erwähnt, sodaß die Beschwerdeführerin in der Berufung Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern; sie hat dies aber nicht getan. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung besteht keine Verpflichtung der belangten Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die genaue Anzahl der Verwaltungsvorstrafen aufzuzählen.
Wenn die belangte Behörde innerhalb des bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmens nach § 134 KFG über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- verhängte, liegt darin angesichts der mit der Verwaltungsübertretung verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die verletzte Norm dient, und unter Bedachtnahme insbesondere auf die einschlägigen Vorstrafen kein Umstand, demzufolge die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte; dies auch dann, wenn von den in der Beschwerde angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wird.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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