Normen
AVG §45 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 17. August 1989 um 2.05 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort in Kapelln einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst ist vorauszuschicken, daß sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, Zlen. G 274-283/90 u. a., womit Teile der Absätze 4a und 4b des § 5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben wurden, ungeachtet des Umstandes, daß die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit am Tatort ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, auf dem Ergebnis einer mittels eines Atemalkoholmeßgerätes gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 vorgenommenen Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers beruht, und trotz Einbringung der Beschwerde vor dem 27. Februar 1991 nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Die Atemluftuntersuchung hat nämlich einen Alkoholgehalt von 0,49 mg/l und damit einen Wert ergeben, auf Grund dessen nicht erst nach der bereinigten, sondern bereits auf Grund der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 4b StVO 1960 die Organe der Straßenaufsicht auf Verlangen des Beschwerdeführers eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung seines Blutalkoholgehaltes zu veranlassen gehabt hätten, sodaß die Rechtstellung des Beschwerdeführers durch die genannte Aufhebung keine Änderung erfahren hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0102).
Der Beschwerdeführer hat nie behauptet (und es ergibt sich dafür auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt), im Sinne des § 5 Abs. 4b StVO 1960 eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangt zu haben. Es wurde bei ihm auch sonst keine Blutabnahme durchgeführt, die alleine das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft hätte widerlegen können. Wird nämlich eine solche Untersuchung vorgenommen, so gilt gemäß § 5 Abs. 4a StVO 1960 deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs. 4a, 6, 7 oder 7a) etwas anderes ergibt. Diese Bestimmung ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, wenn er (wie bereits im Verwaltungsstrafverfahren, nunmehr aber zusätzlich unter Hinweis auf einen bestimmten Artikel in RZ 1990, 275 ff, auch) in der Beschwerde geltend macht, das Meßergebnis sei dadurch zu seinen Ungunsten verfälscht worden, daß er als Asthmatiker kurz vor der Untersuchung Bricanyl-Dosieraerosol zu sich genommen habe, weil der Spray bewirkt, daß Luft ausgeatmet wird, welche sich schon längere Zeit in der Alviolen befand", und "diese Altluft anders zusammengesetzt" sei "als die Ausatemluft eines Gesunden". Richtig ist, daß sich die belangte Behörde mit diesem Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. Sie war aber auf Grund der genannten Rechtslage dazu auch nicht verpflichtet, sondern es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich nicht des maßgeblichen, auf Grund einer Blutabnahme möglichen Beweises gegen das Ergebnis der Untersuchung seiner Atemluft zu begeben (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0122, und vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0047). Die belangte Behörde durfte demnach, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, vom festgestellten Ergebnis der Untersuchung seiner Atemluft ausgehen, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen ist.
Dem Beschwerdeführer ist zwar weiters darin beizupflichten, daß es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides lediglich darauf ankommt, daß er sich zur Tatzeit um 2.05 Uhr (und nicht im Zeitpunkt der Untersuchung um 2.44 Uhr) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 1 Abs. 1 StVO 1960 befunden hat, was nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber jedenfalls zutrifft. Wenn er sich aber in diesem Zusammenhang damit verantwortet, einen "Schlußtrunk" getätigt zu haben, weshalb zur Tatzeit noch keine relevante Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen sei, so genügt es, auf die im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft stehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen zu verweisen, wonach die schädlichen Wirkungen des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit unabhängig vom Grad der Alkoholresorption sofort, also bereits in der Anflutungsphase, eintreten (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 21. März 1986, Zl. 86/18/0001, und vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0027). Darauf hat sich daher die belangte Behörde - ungeachtet dessen, daß sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt gemachten Trinkangaben keinen Glauben geschenkt hat - mit Recht berufen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, darüber ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel sind daher auch in diesem Punkt nicht als wesentlich anzusehen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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