Normen
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 7. Mai 1991 ab und sprach aus, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, sei am 28. Dezember 1990 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 4. Jänner 1991 Asylantrag gestellt. Bei der niederschriftlichen Befragung habe er angegeben, er sei Kurde und Alevite. Aus diesen Gründen werde er in der Türkei verfolgt. Die Türken würden den Kurden keine Arbeit geben; diese würden auch nicht in den Staatsdienst aufgenommen. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er sich um eine Stelle bei der Gemeinde E. beworben, wäre aber wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit abgelehnt worden. Er habe seine alevitische Herkunft oft verleugnet. Im Mai 1987 sei sein Wohnhaus von Gendarmen durchsucht worden.
Nach Darlegung der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, daß dieser konkrete Verfolgung befürchten müsse. Die behauptete Durchsuchung seiner Wohnung lasse diese Folgerung nicht zu. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, daß sich dieser Vorfall wiederholt hätte oder ihm daraus Konsequenzen erwachsen seien. Der Vorfall stehe überdies in keinem zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise. Auch die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit könne für sich allein nicht als Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden. Dies sei auch betreffend den Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht den von ihm gewünschten Arbeitsplatz erhalten habe, der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß er im Asylverfahren angegeben habe, er habe wegen seiner kurdischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens einen angestrebten Arbeitsplatz bei der Gemeinde E. nicht erhalten, sowie auf sein Vorbringen, daß sein Wohnhaus im Mai 1987 von Gendarmen durchsucht worden sei. Er vertritt die Auffassung, dies seien ganz konkrete Gründe, die im Hinblick auf die Gesamtsituation seine Flüchtlingseigenschaft begründeten.
Diesen Darlegungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß auch von der Annahme ausgehend, der Beschwerdeführer habe einen bestimmten Arbeitsplatz wegen seiner kurdischen Abstammung und seines alevitischen Glaubens nicht erlangen können, nicht von Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gesprochen werden kann. Eine solche Maßnahme stellte (selbst unter der Annahme, daß sie von staatlichen Stellen ausginge bzw. von diesen geduldet werde) ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte keine Verfolgung im Sinne der Konvention dar (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1991, Zl. 90/01/0222, 0223); eine aus einer solchen Maßnahme resultierende massive Bedrohung der Lebensgrundlage hat der Beschwerdeführer nicht behauptet (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1991, Zl. 91/01/0115).
Die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Durchsuchung seines Wohnhauses im Mai 1987 sind schon deshalb nicht geeignet, einen Fluchtgrund glaubhaft zu machen, weil die behauptete Maßnahme nicht im zeitlichen Konnex mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei steht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0156).
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, seine Flüchtlingseigenschaft sei auch deshalb anzuerkennen, weil notorisch sei, daß der türkische Staat die Verfolgung der Kurden bzw. der Angehörigen des alevitischen Glaubens dulde und auch immer wieder Kurdendörfer angreife. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen Furcht vor Verfolgung aus den in der oben zitierten Konventionsbestimmung genannten Gründen abgeleitet werden kann. Der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei genügt hiefür nicht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Dezember 1990, Zl. 90/01/0202, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 1986, Zl. 84/01/0106, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend, weil dieses einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt (Verfolgung von Palästinaflüchtlingen durch libanesische Milizen im Jahr 1982) betraf.
Die nicht weiter konkretisierten Darlegungen der Beschwerde, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Erhebungen durchgeführt, sind schon deshalb nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde bei Durchführung weiterer Erhebungen hätte feststellen können. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung ohnedies die Angaben des Asylwerbers, die die wesentliche Erkenntnisquelle für das Asylverfahren darstellen, zugrundegelegt hat; bei dieser Sachlage stellt das Unterbleiben weiterer Erhebungen keinen Verfahrensmangel dar (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0156).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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