Normen
AVG §7 Abs1;
GdO Slbg 1976 §23 Abs1 lita;
GdO Slbg 1976 §23 Abs4;
JagdG Slbg 1977 §17 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §20 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §22 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §22 Abs4;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §31;
JagdRallg;
AVG §7 Abs1;
GdO Slbg 1976 §23 Abs1 lita;
GdO Slbg 1976 §23 Abs4;
JagdG Slbg 1977 §17 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §20 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §22 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §22 Abs4;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §31;
JagdRallg;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Aufgrund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des unangefochten gebliebenen Ausspruches über die Verpflichtung zum Ersatz von Kommissionsgebühren wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 6. November 1979 war gemäß § 17 Abs. 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, (JG) die Teilung des Gemeinschaftsjagdgebietes der Ortsgemeinde M in fünf "Teilgebiete" verfügt worden. Am 24. Mai 1988 beschloß die Jagdkommission M, "die Gemeinschaftsjagd M für die kommende Jagdperiode wieder in die fünf bewährten Jagdteile aufzuteilen." Mit Bescheid vom 27. Juni 1988 stellte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg "gemäß den §§ 1, 5, 6, 8, 14, 15, 17, 18 und 19" JG im Gebiet der Ortsgemeinde M die "Eigenjagdgebiete, das Gemeinschaftsjagdgebiet, die Jagdeinschlüsse und hiefür wirksam werdende Vorpachtrechte sowie Abrundungen" fest. Im Spruchteil B dieses Bescheides wurde die Fläche des Gemeinschaftsjagdgebietes mit 1.649,6777 ha festgestellt. Ferner wurde ausgesprochen:
"In der Jagdperiode 1980/88 ist das Gemeinschaftsjagdgebiet aufgeteilt worden. Da für die Jagdperiode 1989/97 von der Jagdkommission M diese Aufteilung beibehalten wird, besteht das Gemeinschaftsjagdgebiet aus folgenden Teilen:
1. 'D' 483,8200 ha.
2. 'H' 513,0000 ha.
3. 'H' 147,4800 ha.
4. 'S' 145,6200 ha.
5. 'Z' 453,4000 ha.
1.743,3200 ha.
Die Differenz gegenüber der Fläche des Gemeinschaftsjagdgebietes ergibt sich aus den in der Berechnung der Aufteilung bereits berücksichtigten Jagdgebietsabrundungen."
Mit Schreiben vom 16. Mai 1988 stellte die Jagdgesellschaft
M bei der Jagdkommission M "den Antrag um Verpachtung der gesamten Gemeinschaftsjagd M für die Pachtperiode 1989 bis 1997". Zu den Gesellschaftern dieser Jagdgesellschaft gehörte auch der Vorsitzende der Jagdkommission M Johann G. Mit schriftlicher Ladung vom 5. Juli 1988 lud der Vorsitzende der Jagdkommission M deren Mitglieder zu einer Sitzung am 15. Juli 1988 unter Bekanntgabe folgender Tagesordnung ein:
- 1.) Beratung und Beschlußfassung über Jagdpachtschilling für die Pachtperiode 1989/97;
- 2.) Beratung und Beschlußfassung über Verpachtung der Gemeinschaftsjagd M (Jagdteile "D, H, H, S, Z") im Wege des freien
Übereinkommens an die Jagdgesellschaft M;
- 3.) Allfälliges;"
In der Sitzung der Jagdkommission am 15. Juli 1988, an der der Vorsitzende Johann G sowie fünf weitere Mitglieder teilnahmen, wurde zunächst über die Höhe des Jagdpachtschillings beraten (Punkt 1. der Niederschrift über die Sitzung). Laut Niederschrift ließ der Vorsitzende sodann "über den ha-Pachtschilling von S 120,-- abstimmen", wobei er selbst sowie drei weitere Mitglieder diesem "ha-Pachtschilling" zustimmten, während zwei Mitglieder dagegen stimmten. In der Niederschrift heißt es im Anschluß daran:
"Der ha-Pachtschilling wird somit für die Pachtperiode 1989/97 mit S 120,-- mehrstimmig beschlossen. Einstimmig beschlossen wird hingegen die Wertsicherung dieses ha-Pachtschillings mit dem Verbraucherpreisindex. Der Vorsitzende erklärt, daß die Jagdgesellschaft M, bestehend aus 15 bewährten bisherigen Jagdberechtigten mit dem Jagdleiter A Rudolf um die Verpachtung der gesamten Gemeinschaftsjagd M (Jagdteil H, Z, D, S und H) für die Pachtperiode 1989/97 angesucht hat. Da auch der Vorsitzende Mitglied dieser Jagdgesellschaft ist, übergibt er den Vorsitz an seinen Stellvertreter A Michael. A Michael übernimmt den Vorsitz und erklärt, daß nur die Jagdgesellschaft M um die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd angesucht hat. Weitere Ansuchen liegen von keiner Gesellschaft vor. Nach eingehender Beratung läßt A Michael über die Verpachtung der gesamten Gemeinschaftsjagd M mit den Jagdteilen H, Z, D, S und H an die Jagdgesellschaft M abstimmen, wobei A Michael als Vorsitzender und G Alois, G Josef und G Johann der beantragten Verpachtung zustimmen. A Alois enthält sich der Stimme. L Stefan stimmt dagegen. Somit wird die Gemeinschaftsjagd M für die Pachtperiode 1989/97 im Wege des freien Übereinkommens an die Jagdgesellschaft M mehrstimmig verpachtet."
Mit Datum vom 16. Juli 1988 erging folgende Kundmachung der Jagdkommission:
"Gemäß § 28 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94/1977 i.d.g.F. wird kundgemacht, daß die Jagdkommission der Gemeinde M in ihrer Sitzung am 15. Juli 1988 den Beschluß gefaßt hat, die Gemeinschaftsjagd M mit den Jagdteilen 'H, Z, D, S und H' im Wege des freien Übereinkommens an die Jagdgesellschaft M mit dem Jagdleiter A Rudolf zu verpachten.
Der Pachtschilling wurde mit S 120,-- per Hektar festgelegt, wobei eine Wertsicherung mit dem Verbraucherpreisindex fixiert wurde.
Diese Beschlüsse der Jagdkommission werden rechtswirksam, bzw. gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen die Hälfte der Grundflächen gemäß § 20 Abs. 1 besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt M schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird."
In der Folge wurden von mehreren Grundeigentümern (darunter auch dem Erstbeschwerdeführer) Widersprüche gegen den Verpachtungsbeschluß erhoben. Der Erstbeschwerdeführer stellte darüber hinaus am 9. Dezember 1988 "als Grundeigentümer im Gemeindegebiet der Gemeinschaftsjagd M" bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg gemäß § 28 Abs. 3 JG den Antrag, die Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens für unwirksam zu erklären.
Diesen Antrag des Beschwerdeführers wies die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg - unter anderem - mit Bescheid vom 3. Mai 1989 ab. Die Widersprüche der Grundeigentümer wurden gleichzeitig teils gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichtbehebung von Formmängeln, teils gemäß § 59 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 JG mangels Erfüllung der nach letzterer Bestimmung erforderlichen Qualifikation zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung beider Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, "daß der Spruch des angefochtenen Bescheides diesbezüglich wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 28 Abs. 1 -3 SJG 1977 wird das Anbringen von A vom 9.12.1988 betreffend die Unwirksamerklärung der Verpachtung der Gemeinschaftsjagden M, D, H, H, S und Z an die Jagdgesellschaft M im Wege des freien Übereinkommens als unbegründet abgewiesen."
Ferner wurden den Beschwerdeführern gemäß § 77 AVG im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a der Landes- und Gemeinde- Kommissionsgebührenverordnung 1986, LGBl. Nr. 50, Kommissionsgebühren von S 2.340,-- zur Zahlung auferlegt. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg mit rechtskräftigem Bescheid vom 27. Juni 1988 die Teilung der Gemeindejagd in fünf selbständige Teile verfügt habe. Dementsprechend sei auch die Kundmachung der Jagdkommission vom 16. Juli 1988 ergangen. Auch sei über jeden selbständigen Jagdteil ein eigener Pachtvertrag abgeschlossen bzw. der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vorgelegt worden. Daß eine einzige Jagdgesellschaft mehrere Jagden pachten könne, stehe dem Gesetz nicht entgegen, ebensowenig auch die Verpachtung der einzelnen Teile zu einem einheitlichen gleichen Preis. Die "Einsprüche" (richtig: Widersprüche) nach § 28 Abs. 2 JG seien demnach getrennt auf jeden Jagdteil zu beziehen. Die Berechnungen hätten ergeben, "daß bei keinem Jagdgebietsteil die erforderliche Flächensumme bzw. Mehrheit der Grundeigentümer zustande kam." Der gegen den Vorsitzenden der Jagdkommission Johann G wegen seiner Mitgliedschaft zur pachtwerbenden Jagdgesellschaft erhobene Vorwurf der Befangenheit wurde von der belangten Behörde geteilt. Dadurch, daß der Genannte als befangenes Mitglied der Jagdkommission für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über die Jagdverpachtung den Sitzungssaal nicht verlassen habe, sei zwar gegen § 23 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1986 verstoßen worden, doch sei der gefaßte Beschluß nicht nichtig, da er auch ohne die Stimmen des Johann G zustande gekommen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus den Ausführungen in der Beschwerde geht hervor, daß die Vorschreibung von Kommissionsgebühren von den Beschwerdeführern nicht bekämpft wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, daß aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die darin vorgenommene Modifizierung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides klar hervorgeht, daß damit - von der Vorschreibung von Kommissionsgebühren abgesehen - nur über die Berufung der Beschwerdeführer in Ansehung der Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf Unwirksamerklärung der Verpachtung abgesprochen wurde.
1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Gemäß § 28 Abs. 1 JG kann eine Gemeinschaftsjagd, von der hier nicht in Betracht kommenden Bestimmung des § 25 Abs. 2 JG abgesehen, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Weg eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission beschließt und die Eigentümer der Grundstücke gemäß § 20 Abs. 1 JG zustimmen. Der Beschluß muß der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode angezeigt werden. Der Beschluß, der auch Angaben über den Pachtwerber und die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, ist gemäß § 28 Abs. 2 JG sofort und mit der Wirkung kundzumachen, daß die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 20 Abs. 1 JG besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz JG von Amts wegen oder auf Antrag eines Grundeigentümers gemäß § 28 Abs. 1 JG für unwirksam zu erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Die nach der letztgenannten Vorschrift von der Behörde vorzunehmende Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob ein gültiger, nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßender Beschluß der Jagdkommission und die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke gemäß § 20 Abs. 1 JG gegeben sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0035).
Der von der Jagdkommission am 15. Juli 1988 gefaßte Beschluß auf Verpachtung der Gemeinschaftsjagd M im Weg des freien Übereinkommens ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht von Gesetzwidrigkeiten frei.
Geht man mit der belangten Behörde davon aus, daß mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 27. Juni 1988 gemäß § 17 Abs. 1 JG die Teilung des Gemeinschaftsjagdgebietes
M in fünf selbständige Gemeinschaftsjagdgebiete verfügt wurde
- im Hinblick auf die Zitierung des § 17 JG im Vorspruch dieses Bescheides sowie auf die Bezugnahme auf den beizubehaltenden Rechtszustand in der vorausgegangenen Jagdperiode begegnet eine solche Deutung des betreffenden Spruchteiles keinen Bedenken - und daß dieser Bescheid im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Jagdkommission dieser gegenüber bereits in Rechtskraft erwachsen war, so folgt daraus, daß nicht das - rechtlich nicht mehr existierende - Gemeinschaftsjagdgebiet M, sondern nur mehr die durch die Teilung entstandenen fünf selbständigen Gemeinschaftsjagdgebiete den Gegenstand der Verpachtung bilden konnten. Aus der Niederschrift über die Sitzung vom 15. Juli 1988 ergibt sich jedoch, daß sich der bei dieser Sitzung gefaßte Verpachtungsbeschluß auf die "gesamte Gemeinschaftsjagd M", nicht aber auf die durch die Teilung entstandenen fünf selbständigen Gemeinschaftsjagdgebiete bezogen hat. Dies geht nicht nur aus dem unmißverständlichen Wortlaut des in der Niederschrift festgestellten Abstimmungsergebnisses ("Somit wird die Gemeinschaftsjagd M für die Pachtperiode 1989/97 im Wege des freien Übereinkommens an die Jagdgesellschaft M mehrstimmig verpachtet") hervor, sondern erhellt auch aus dem einheitlichen, auf die Verpachtung "der gesamten Gemeinschaftsjagd M" (wenn auch mit den fünf angeführten "Jagdteilen") abgestellten Vorgang der Willensbildung und nicht zuletzt auch daraus, daß dem Beschluß ja nur ein auf die "gesamte Gemeinschaftsjagd M" lautendes Anbot eines Pachtwerbers vorlag. Stand dem die "Gemeinschaftsjagd M" betreffenden Verpachtungsbeschluß der Jagdkommission aber die gemäß § 17 Abs. 1 JG verfügte Teilung des Gemeinschaftsjagdgebietes M entgegen, so wäre die Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 JG für unwirksam zu erklären gewesen. Daran vermag auch die
- nachträgliche - Ausfertigung von Pachtverträgen (§ 31 JG) für
die einzelnen selbständigen Gemeinschaftsjagdgebiete nichts zu ändern.
Dazu kommt ein weiteres:
Gemäß § 22 Abs. 4 JG finden, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unter anderem hinsichtlich der Befangenheit eines Mitgliedes der Jagdkommission die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, über den Gemeinderat sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verlust der Mitgliedschaft von Gesetzes wegen eintritt und ein befangenes Mitglied durch ein entsprechend den Abs. 1 und 3 berufenes Mitglied ersetzt wird.
Nach § 23 Abs. 1 lit. a der Salzburger Gemeindeordnung 1976 hat ein Mitglied der Gemeindevertretung, soweit es nicht zeitweise zur Auskunftserteilung zugezogen wird, u.a. in Sachen, an denen es selbst beteiligt ist, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen. Beschlüsse der Gemeindevertretung, die unter Außerachtlassung des Abs. 1 gefaßt wurden und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind gemäß § 23 Abs. 4 leg. cit. rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluß ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre.
Im Beschwerdefall war der Vorsitzende der Jagdkommission Johann G als Gesellschafter der pachtwerbenden Jagdgesellschaft in der zur Beratung und Beschlußfassung gelangten Sache - der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd an diese Jagdgesellschaft - als Beteiligter im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a der Salzburger Gemeindeordnung 1976 befangen. Er hätte daher nach der genannten Bestimmung für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal verlassen müssen. Da Johann G dennoch an der Beratung und Beschlußfassung teilnahm, weshalb die Jagdkommission nicht den Vorschriften entsprechend zusammengesetzt war, erweist sich die Beschlußfassung als gesetzwidrig. Wenn auch mit Rücksicht auf das Abstimmungsverhältnis von 4:2 für die Verpachtung, das Stimmverhalten des den Vorsitz führenden Mitgliedes und dessen Dirimierungsrecht (§ 22 Abs. 2 letzter Satz JG) selbst bei Ersetzung des befangenen Mitgliedes im Sinne des § 22 Abs. 4 JG vom rein rechnerischen Gesichtspunkt nicht gesagt werden kann, daß der Beschluß ohne die Stimme des befangenen Johann G nicht zustande gekommen wäre, weshalb keine Nichtigkeit des Beschlusses im Sinne des § 23 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 vorliegt, bedeutet der unterlaufene Verstoß dennoch einen wesentlichen Verfahrensmangel, der gemäß § 28 Abs. 3 JG die Unwirksamerklärung der Verpachtung nach sich zu ziehen hat. Es kann nämlich bei der gegebenen Sachlage im Hinblick auf die relativ geringe Zahl der Mitglieder der Jagdkommission nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Stimmverhalten der für die Verpachtung stimmenden Mitglieder nicht durch die Mitwirkung des Johann G an der Beratung beeinflußt worden war. (Vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1982, Slg. Nr. 10813/A, ergangen in einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Kärntner Jagdgesetz 1978).
In Verkennung dieser Rechtslage belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Da die Zweitbeschwerdeführerin durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des nicht von ihr, sondern vom Erstbeschwerdeführer gestellten Antrages auf Unwirksamerklärung der Verpachtung nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden konnte, war ihre Beschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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