VwGH 90/19/0035

VwGH90/19/003526.2.1990

S gegen Salzburger Landesregierung vom 25. Oktober 1989, Zl. 4/01-161/100/4-1989, betreffend Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens

Normen

GdO Slbg 1976 §23 Abs1 litd;
JagdG Slbg 1977 §20 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §21 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §21 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §22 Abs4;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §28;
JagdRallg;
GdO Slbg 1976 §23 Abs1 litd;
JagdG Slbg 1977 §20 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §21 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §21 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §22 Abs4;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs1;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §28 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §28;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer als Eigentümer einer im Gebiet der Gemeinschaftsjagd A gelegenen Liegenschaft gemäß § 28 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, (JG) gestellte Antrag auf Unwirksamerklärung der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd A im Wege des freien Übereinkommens abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Jagdkommission B am 13. Jänner 1988 über die Verpachtung der Gemeinschaftsjagden für die nächste Jagdperiode beraten und dabei die schon bekundeten Interessen der bisherigen Jagdgesellschaften (Pächter) auf Wiederverpachtung an sie befürwortet habe. Daraus könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Befangenheit der Jagdkommission für die am 4. August 1988 erfolgte Beschlußfassung auf Wiederverpachtung der Gemeinschaftsjagd A im Wege des freien Übereinkommens an die bisherige Pächterin abgeleitet werden. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit einzelner Mitglieder der Jagdkommission bei der Beschlußfassung am 4. August 1988 sei nicht gegeben. So begründe es keine Befangenheit im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d der Salzburger Gemeindeordnung 1976, daß drei Mitglieder der Jagdkommission Eigentümer von Eigenjagden seien, daß ein Mitglied der Jagdkommission von einem Mitglied der als Pächterin zum Zug gekommenen Jagdgesellschaft A ein Bauernlehen gepachtet habe und daß der Ehegatte eines Mitgliedes wiederholt als Jagdgast dieser Jagdgesellschaft gejagt habe. Bei der gegenständlichen Verpachtung sei "dem Wollen" der Grundeigentümer voll entsprochen worden. Der Jagdkommission sei eine Unterschriftenliste vorgelegt worden, wonach sich die Grundeigentümer, "die die überwiegende Flächenmehrheit besitzen", für die Wiederverpachtung der Gemeinschaftsjagd an die bisherige Pächterin ausgesprochen haben. Ferner habe kein einziger Grundeigentümer von dem Recht des Widerspruches nach § 28 Abs. 2 JG Gebrauch gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 28 Abs. 1 JG kann eine Gemeinschaftsjagd, von der hier nicht in Betracht kommenden Bestimmung des § 25 Abs. 2 JG abgesehen, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Weg eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission beschließt und die Eigentümer der Grundstücke gemäß § 20 Abs. 1 JG zustimmen. Der Beschluß muß der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode angezeigt werden. Der Beschluß, der auch Angaben über den Pachtwerber und die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, ist gemäß § 28 Abs. 2 JG sofort und mit der Wirkung kundzumachen, daß die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, daß diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 20 Abs. 1 JG besitzen, binnen vier Wochen ab der Kundmachung beim Gemeindeamt schriftlich oder mündlich zu Protokoll dagegen Widerspruch erhoben wird. Hierauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz JG von Amts wegen oder auf Antrag eines Grundeigentümers gemäß § 28 Abs. 1 JG für unwirksam zu erklären, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Gemäß § 22 Abs. 4 JG finden u.a. hinsichtlich der Befangenheit eines Mitgliedes der Jagdkommission die Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, sinngemäß mit einer hier nicht in Betracht kommenden Maßgabe Anwendung. Nach § 23 Abs. 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 hat ein Mitglied der Gemeindevertretung, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungssaal zu verlassen:

a) in Sachen, an denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt ist;

b) in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, seiner Wahl- oder Pflegekinder, seiner Mündel oder Pflegebefohlenen;

c) in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt ist oder war;

d) wenn sonstige, nur in seiner Person gelegene wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Jagdkommission über die Verwertung der Gemeinschaftsjagd A auseinanderzusetzen. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte die belangte Behörde "zweifelsfrei zum Ergebnis gelangen müssen, daß die Jagdkommission im Rahmen der Erlassung des angefochtenen Beschlusses die Interessen der Grundeigentümer nicht gehörig wahrgenommen hat und aus der Begründung des Beschlusses der Jagdkommission keinerlei objektivierbare Gründe ersichtlich sind, welche die angefochtene Entscheidung der Jagdkommission über die Verwertung der Gemeinschaftsjagd objektiv rechtzufertigen vermögen". Die vom Beschwerdeführer in weitwendigen Ausführungen vertretene Rechtsauffassung, daß die Behörde bei der nach § 28 Abs. 3 erster Satz JG zu treffenden Entscheidung über die Unwirksamerklärung der Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Weg des freien Übereinkommens auch zu prüfen habe, ob die Jagdkommission die Interessen der Grundeigentümer im Sinne des § 22 Abs. 1 zweiter Satz JG gehörig wahrgenommen habe, findet aber weder im Wortlaut noch in der Systematik des Gesetzes Deckung. Gemäß § 28 Abs. 3 JG hat die Behörde die Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens für unwirksam zu erklären, "wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind". § 28 Abs. 1 JG setzt für die Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens einen entsprechenden Beschluß der Jagdkommission und die Zustimmung der Grundeigentümer voraus. Die von der Behörde vorzunehmende Prüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob DIESE Voraussetzungen, nämlich ein gültiger, nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßender Beschluß der Jagdkommission und die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke gemäß § 20 Abs. 1 JG, gegeben sind. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung des Verpachtungsbeschlusses in bezug auf die gehörige Wahrnehmung der Interessen der Grundeigentümer ist nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung nach § 28 Abs. 3 erster Satz JG. Grundeigentümern, die ihre Interessen durch den Beschluß der Jagdkommission auf Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Weg des freien Übereinkommens für verletzt erachten, steht die Möglichkeit offen, dagegen gemäß § 28 Abs. 2 JG Widerspruch zu erheben. Wird von der im Gesetz angeführten Anzahl von Grundeigentümern kein Widerspruch erhoben, dann gilt die Zustimmung der Grundeigentümer zur Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens als erteilt. Da mit der Zustimmung der Grundeigentümer zum Ausdruck kommt, daß ihre Interessen durch die von der Jagdkommission beschlossenen Maßnahmen gehörig wahrgenommen wurden, bleibt für eine weitere behördliche Überprüfung in diese Richtung kein Raum.

Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß der Verpachtungsbeschluß der Jagdkommission gesetzwidrig sei, weil aus der Kundmachung dieses Beschlusses nicht hervorgehe, daß die Jagdkommission ein preislich günstigeres Angebot einer anderen Jagdgesellschaft ausgeschlagen habe, so übersieht er, daß nach § 28 Abs. 2 JG nur der Beschluß der Jagdkommission auf Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Weg des freien Übereinkommens unter Angabe des zum Zug gekommenen Pachtwerbers und der Höhe des Pachtschillings, nicht aber die Ablehnung der von anderen Pachtwerbern gestellten Anbote kundzumachen ist.

Als Verfahrensverletzung rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde das Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinn des § 23 Abs. 1 lit. d der Salzburger Gemeindeordnung 1976 bei der Mehrheit der Mitglieder der Jagdkommission anläßlich der Beschlußfassung über die Verpachtung im Weg des freien Übereinkommens nicht berücksichtigt habe. Die Jagdkommission habe sich am 13. Jänner 1988 in der annähernd gleichen persönlichen Zusammensetzung wie bei der Beschlußfassung vom 4. August 1988 einstimmig für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses mit der bisherigen Jagdpächterin ausgesprochen. Damit hätten sich die Kommissionsmitglieder eindeutig präjudiziert, sodaß es ihnen nicht möglich gewesen sei, im Rahmen der Beschlußfassung am 4. August 1988 einen objektiven, völlig unvoreingenommenen Standpunkt zu beziehen. Ferner hätten drei Kommissionsmitglieder als Eigentümer von Eigenjagdgebieten in dieser Angelegenheit nicht mehr unbefangen entscheiden können. Die Befangenheit eines weiteren Kommissionsmitgliedes, deren Gatte wiederholt als Jagdgast der Jagdgesellschaft A im Gemeinschaftsjagdgebiet gejagt habe, sei geradezu offenkundig. Ebenso offenkundig erscheine die Befangenheit eines andern Kommissionsmitgliedes, welches von einem Mitglied der Jagdgesellschaft A ein Bauernlehen gepachtet habe. Auf Grund dieses Pachtverhältnisses bestehe zweifelsohne ein besonderes persönliches Naheverhältnis zwischen dem Kommissionsmitglied und dem Mitglied der Jagdgesellschaft, welches Naheverhältnis geeignet sei, die Unbefangenheit dieses Kommissionsmitgliedes in Zweifel zu setzen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. d der Salzburger Gemeindeordnung 1976 darzutun. Daß die Mitglieder der Jagdkommission am 13. Jänner 1988 die Wiederverpachtung der Gemeinschaftsjagd an die bisherige Pächterin befürworteten, reicht nicht aus, um die begründete Besorgnis zu erwecken, daß dieser Absicht unsachliche Erwägungen zugrundelagen und daß die Kommissionsmitglieder daran bei der endgültigen Beschlußfassung über die Jagdvergabe auf jeden Fall, auch bei geänderten Verhältnissen, festhalten wollten. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer als Befangenheitsgrund geltend gemachten Umstände sind nicht so gewichtig, daß sie die Annahme rechtfertigen könnten, die betroffenen Kommissionsmitglieder würden sich bei der Beschlußfassung über die Jagdvergabe von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 zweiter Satz, 21 Abs. 1 und 2 und 28 JG geltend macht, weil das "hoheitliche Handeln" der Jagdkommission bei der freihändigen Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd nicht gesetzlich determiniert sei und die Grundeigentümer nicht ausreichend gegen eine willkürliche Jagdvergabe geschützt seien, so verkennt er, daß die Jagdkommission bei Bildung des Vertragswillens der Grundeigentümer zum Abschluß von Pachtverträgen nicht als Behörde, sondern als privatrechtliche Vertreterin der Grundeigentümer tätig wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1983, Slg. Nr. 10.950/A). Die Regelungen des JG zur Wahrung der Interessen der Grundeigentümer an einem möglichst hohen Pachtschilling hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. November 1983, Slg. Nr. 9858, für unbedenklich befunden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu keiner Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlaßt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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