Normen
KAG 1957 §38a;
RettungsG Wr 1965 §1 Abs1 lita;
RettungsG Wr 1965 §1 Abs1;
RettungsG Wr 1965 §1 Abs2;
RettungsG Wr 1965 §5 Abs1 idF 1983/047;
RettungsG Wr 1965 §5 idF 1983/047;
RettungsG Wr 1965 §6 Abs1 idF 1983/047;
RettungsG Wr 1965 §6 Abs3;
UbG §2;
UbG §3;
KAG 1957 §38a;
RettungsG Wr 1965 §1 Abs1 lita;
RettungsG Wr 1965 §1 Abs1;
RettungsG Wr 1965 §1 Abs2;
RettungsG Wr 1965 §5 Abs1 idF 1983/047;
RettungsG Wr 1965 §5 idF 1983/047;
RettungsG Wr 1965 §6 Abs1 idF 1983/047;
RettungsG Wr 1965 §6 Abs3;
UbG §2;
UbG §3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, jeweils vom 13. Dezember 1989, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für die am 20. und 30. Juni 1989 "erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes Krankenbeförderungsdienstes gemäß §§ 5 und 6 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965 in der derzeit geltenden Fassung" (im folgenden: Wr RKrBefG), und der hiezu ergangenen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 1/89 im Zusammenhang mit § 157 Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 jeweils eine Gebühr von S 2.420,-- (S 2.200,-- zuzüglich 10 % USt) binnen einem Monat nach Zustellung dieser Bescheide zu entrichten. Begründend heißt es in diesen Bescheiden, der "öffentliche Rettungsdienst/Krankenbeförderungsdienst" sei von der Beschwerdeführerin am 20. Juni 1989 für den Transport vom Polizeikommissariat 15 sowie am 30. Juni 1989 von W, L-Gasse 1, jeweils in das Psychiatrische Krankenhaus in Anspruch genommen worden.
In der dagegen von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung wurde ausgeführt, daß das Bezirksgericht Hietzing mit Gerichtsbeschluß vom 14. Juni 1989 die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer eines Monates für zulässig erklärt habe. Die Sachwalterin sei auf Grund der außerordentlichen Schwere der damaligen Erkrankung der Beschwerdeführerin mehrmals im Psychiatrischen Krankenhaus vorstellig geworden und hätte dringend darum ersucht, die Beschwerdeführerin stationär im Krankenhaus zu behalten. Das Psychiatrische Krankenhaus habe jedoch nicht nur am 20. und 30. Juni 1989, sondern auch an mehreren anderen Tagen deren Entweichen ermöglicht. Anläßlich der zuletzt erwähnten anderen Entweichungen seien dadurch Kosten entstanden, daß eine Rückbringung der Beschwerdeführerin stets nur mit dem Taxi möglich gewesen sei bzw. die Beschwerdeführerin selbst ein Taxi in Anspruch genommen habe. Die Gebührenvorschreibung für die Einsätze vom 20. und 30. Juni 1989 sei zu Unrecht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin weder die entstandenen Kosten verursacht noch verschuldet habe.
1.2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung unter Hinweis auf die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Wr RKrBefG als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Gebühr für jede Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes innerhalb des Gebietes der Stadt Wien betrage auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Transportgebührenordnung 1985 vom 16. Dezember 1988, Pr. Z. 3817, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 1/1989, S 2.200,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, somit insgesamt S 2.420,--. Nach der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin am 20. Juni 1989 vom öffentlichen Rettungsdienst vom Polizeikommissariat 15 und am 30. Juni 1989 von W, L-Gasse 1, in das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien zurückbefördert worden. Die Beschwerdeführerin, die sich laut Spitalsauskunft vom 30. Mai bis 24. August 1988 in stationärer Behandlung (Pflege) des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien (7. Psychiatrische Abteilung) befunden habe, sei zweimal aus der Anstalt entwichen. Die medizinische Notwendigkeit des Einsatzes des öffentlichen Rettungsdienstes sei somit zu bejahen gewesen; die Beschwerdeführerin sei daher nach § 6 Abs. 1 Wr RKrBefG Gebührenschuldner. Ein Eintritt des Sozialversicherungsträgers nach § 7 Abs. 1 Wr RKrBefG an die Stelle der Beschwerdeführerin als Gebührenschuldner sei nicht in Frage gekommen, weil dieser die Kostenübernahme ausdrücklich abgelehnt habe, weshalb die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Abs. 1 des Wr RKrBefG vorzuschreiben gewesen sei; ein etwaiges Verschulden sei für die Gebührenvorschreibung nicht erforderlich.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des Wr RKrBefG, LGBl. Nr. 2/1965 in der Fassung LGBl. Nr. 47/1983, lauten auszugsweise:
"§ 1
Öffentlicher Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst
(1) Der Stadt Wien obliegt es, Einrichtungen zur Ersten Hilfe (öffentlicher Rettungsdienst) für Personen aufrecht zu halten, die in Wien
- a) außerhalb ihrer Unterkunft eine erhebliche Verletzung oder eine andere erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben;
- b) einen lebensbedrohenden Unfall in ihrer Unterkunft erlitten haben;
- c) in ihrer Unterkunft wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen, die anders nicht gewährleistet ist.
Die Erste Hilfe umfaßt, sofern es unbedingt
notwendig ist, auch die Beförderung in eine Krankenanstalt oder in die Unterkunft.
(2) Der Stadt Wien obliegt es ferner, für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen Ansteckungsgefahr keine gewöhnlichen Verkehrsmittel benützen können, Einrichtungen zur Beförderung innerhalb Wiens in eine Krankenanstalt, in eine Unterkunft oder zu einem Bahnhof, einer Schiffstation oder einem Flugplatz aufrecht zu halten (öffentlicher Krankenbeförderungsdienst).
(3) Die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes oder des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes zu den vorangeführten Zwecken steht nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen jedermann offen. Die Inanspruchnahme des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes zur Beförderung in eine Krankenanstalt hat jedoch zur Voraussetzung, daß die Aufnahme sichergestellt ist.
...
§ 5
Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
(1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes oder des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Beförderung), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzwagens kommt.
(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen.
...
§ 6
Zahlungspflicht
(1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst oder der öffentliche Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder Beförderung wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne daß die im § 1 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
(2) ...
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die wider besseres Wissen einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes oder des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes veranlassen.
(4) ...
(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühr findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, Anwendung."
2.2. Im Beschwerdefall stehen die am 20. und 30. Juni 1989 gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgten Beförderungsleistungen in das Psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien außer Streit. Strittig ist im wesentlichen, ob die Beschwerdeführerin als Gebührenschuldnerin im Sinne des § 6 Abs. 1 Wr RKrBefG angesehen werden durfte oder nicht.
2.3. Wenn in der Beschwerde zunächst die Rechtsansicht vertreten wird, als Gebührenschuldnerin im Sinne des § 6 Abs. 1 (erster Satz) Wr RKrBefG sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Stadt Wien als Rechtsträger des gerichtlich zur Gewährleistung der Anhaltung verpflichteten Psychiatrischen Krankenhauses anzusehen, findet dies im Gesetzestext, insbesondere im Hinblick auf den letzten Halbsatz dieser Bestimmung, keine Deckung, wo es heißt: "Gebührenschuldner ist DERJENIGE, FÜR DEN der öffentliche Rettungsdienst oder der öffentliche Krankenbeförderungsdienst IN ANSPRUCH GENOMMEN WURDE, UND ZWAR AUCH DANN, WENN die Hilfeleistung oder Beförderung WEGEN DES VERHALTENS oder der ÄNDERUNG DES ZUSTANDES DES GEBÜHRENSCHULDNERS unterblieb." Im Hinblick darauf heißt es auch in den Erläuterungen zum Entwurf des Wr RKrBefG, LGBl. Nr. 2/1965, zu § 6: "Im letzten Halbsatz des Abs. 1 wird darauf Bedacht genommen, daß die Person, für die der Dienst angesprochen worden ist, vor Eintreffen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes sich entfernt haben oder verstorben sein kann."
2.4.1. In der Beschwerde wird weiters sinngemäß vorgebracht, § 6 Abs. 1 Wr RKrBefG sei dahingehend zu verstehen, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 genauestens geprüft werden müsse, bevor tatsächlich eine beförderte Person als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden dürfe. Die im § 1 Abs. 1 lit. a, b und c leg. cit. für den öffentlichen Rettungsdienst festgelegten Kriterien lägen nicht vor; eine über einen längeren Zeitraum anhaltende Gesundheitsstörung könne nicht unter den Begriff des "Erleidens einer erheblichen Gesundheitsstörung" subsumiert werden, weil dieser ein plötzliches Auftreten einer solchen voraussetze. Auch seien die im § 1 Abs. 2 Wr RKrBefG normierten Voraussetzungen betreffend den öffentlichen Krankenbeförderungsdienst im Beschwerdefall nicht erfüllt, weil ein Transport mit anderen Verkehrsmitteln möglich gewesen wäre und dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprochen hätte. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe auch nicht hervor, weshalb die belangte Behörde - im Gegensatz zur Behörde erster Instanz - der Aktenlage entnehmen zu können glaube, daß der öffentliche Rettungsdienst und nicht der öffentliche Krankenbeförderungsdienst zum Einsatz gekommen sei; die Sachverhaltsfeststellung, ob der öffentliche Rettungsdienst oder der öffentliche Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen worden sei, sei entscheidungswesentlich, weil sich daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpften. Ein weiterer Begründungsmangel liege auch darin, daß die medizinischen Gründe für den Rücktransport in das Psychiatrische Krankenhaus nicht angegeben worden seien, sondern lediglich auf die Tatsache der stationären Pflege verwiesen worden sei.
2.4.2. Wie sich aus § 5 Abs. 1 Wr RKrBefG ergibt, ist der Gebührentatbestand für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes oder des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Beförderung) verwirklicht, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzwagens kommt. Die gebührenpflichtige Inanspruchnahme liegt daher grundsätzlich bereits in der Anforderung eines Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienstes, wenn diese zur Ausfahrt eines Einsatzwagens führt. Auf die tatsächlich durchgeführte Hilfe- oder Beförderungsleistung kommt es bei der Verwirklichung des Gebührentatbestandes nicht an, wie sich aus § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 6 Abs. 3 leg. cit. ergibt.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht mit der Frage der Gebührenschuld bei unterbliebener Betreuung (Hilfeleistung, Beförderung) zu befassen, denn hier wurden derartige Leistungen an den beiden in Rede stehenden Einsatztagen tatsächlich erbracht, wobei (auch das ist nicht strittig) der öffentliche Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienst nicht von der Beschwerdeführerin selbst zum Einsatz gerufen wurde.
2.4.3. Zunächst ist auf den Einsatzfall vom 20. Juni 1989 einzugehen.
Die Inanspruchnahme des Rettungs- bzw. Krankenbeförderungsdienstes für die Beschwerdeführerin erfolgte hier durch Organe der Bundespolizeibehörde. Dieser für das Rettungswesen typische Fall des Tätigwerdens eines Dritten für einen handlungsunfähigen oder in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkten Kranken oder Verletzten (ohne dessen Vollmacht und Auftrag) hat in § 6 Abs. 1 zweiter Satz Wr RKrBefG eine Regelung in der Richtung erfahren, daß für den Fall des Nichtvorliegens der im § 1 Abs. 1 leg. cit. geforderten Voraussetzungen die Gebührenschuld dennoch der Person, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, erwächst, sofern nur das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte. Diese Regelung, gegen die beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden sind, wurde dem § 6 Abs. 1 leg. cit. durch die Novelle LGBl. Nr. 47/1983 als zweiter Satz angefügt, wobei der erste Satz bereits vorsah, daß Gebührenschuldner derjenige ist, für den der öffentliche Rettungsdienst oder der öffentliche Krankenbeförderungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder Beförderung wegen des Verhaltens oder der ÄNDERUNG des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die getroffene Ergänzung durch den zweiten Satz normiert somit die Gebührenpflicht des Gebührenschuldners bei Herbeirufung der Rettung (insbesondere auch durch einen Dritten), sofern die Voraussetzungen schon URSPRÜNGLICH, also im Zeitpunkt der Herbeirufung, nicht vorlagen, jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnten. § 6 Abs. 1 zweiter Satz Wr RKrBefG steht zwar primär im Kontext mit dem vorhergehenden ersten Satz (betreffend die Gebührenpflicht ungeachtet des in der Sphäre des Gebührenschuldners begründeten Unterbleibens der Hilfe oder Betreuung oder Beförderung); sie erfaßt aber sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinne nach nicht nur die rite unterbliebene öffentliche Dienstleistung, sondern umsomehr auch den Fall, daß der Rettungsarzt (Sanitäter) Hilfe und Beförderung nicht ablehnt, sondern (allenfalls außerhalb des in § 1 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Pflichtaufgabenbereiches) durchführt.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß im § 6 Abs. 1 zweiter Satz Wr RKrBefG nur ein Gesichtspunkt verdeutlicht wurde, der im Begriff der Inanspruchnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz leg. cit. bereits enthalten ist, insbesondere wenn man die Herbeirufung des öffentlichen Rettungsdienstes oder des öffentlichen Krankenbeförderungsdienstes durch Dritte bedenkt. Da sich der genannte Begriff der Inanspruchnahme auf beide Arten des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. bezieht, gilt das zum zweiten Satz des § 6 Abs. 1 Wr RKrBefG Ausgeführte wegen der völlig gleichartigen Sachlage auch für den öffentlichen Krankenbeförderungsdienst.
Aus den bisherigen Erwägungen folgt für den Einsatz vom 20. Juni 1989, daß der angefochtene Bescheid die erforderliche klare tatbestandsmäßige Zuordnung des festzustellenden Sachverhaltes zu § 1 Abs. 1 (Rettungsdienst) oder zu § 1 Abs. 2 (Krankenbeförderungsdienst) vermissen läßt. Während im Spruch des angefochtenen Bescheides (durch unveränderte Übernahme des erstinstanzlichen Bescheidspruches) undifferenziert von "Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes Krankenbeförderungsdienstes" die Rede ist, handelt die Begründung vom Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes. Eine klare Trennung wäre aber wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. erforderlich gewesen. In diesem Zusammenhang vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, daß ein Zustand psychischer Verwirrung einer aus stationärer Pflege eines Psychiatrischen Krankenhauses entwichenen Patientin keinesfalls unter den Begriff des Erleidens einer erheblichen Gesundheitsstörung außerhalb der Unterkunft subsumiert werden könnte. Darüberhinaus wäre im angefochtenen Bescheid zu begründen gewesen, warum der erfolgte Einsatz medizinisch erforderlich war, verneinendenfalls, warum anläßlich der Herbeirufung des Rettungs- bzw. Krankenbeförderungsdienstes immerhin das Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin mit gutem Grunde angenommen werden konnte. Der bloße Hinweis auf die Spitalsauskunft, die Beschwerdeführerin habe sich vom 30. Mai bis 24. August 1989 in stationärer Pflege des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien befunden, reicht zur Bejahung einer dieser beiden Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin allein nicht aus, zumal dieser Begriff nicht von vornherein mit jenem der Anhaltung im geschlossenen Bereich im Sinn der §§ 2 und 3 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, und des § 38a des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. Nr. 157/1990, gleichgesetzt werden kann. Dies gilt sowohl für das erstgenannte Tatbestandsmerkmal der medizinischen Notwendigkeit des Einsatzes als auch für das zweitgenannte Moment der auf guten Grund gestützten Annahme des Vorliegens der Einsatzvoraussetzungen, denn auch im erwähnten § 6 Abs. 1 zweiter Satz Wr RKrBefG wird ausdrücklich auf das konkrete Zustandsbild Bezug genommen.
2.4.4. Was das Ereignis vom 30. Juni 1989 betrifft, so ist dieses nach der Aktenlage - der angefochtene Bescheid nimmt darauf nicht Bezug - durch ein selbsttätiges Einschreiten des Rettungsdienstes (Krankenbeförderungsdienstes?) gegenüber der aus der Krankenanstalt entwichenen Beschwerdeführerin gekennzeichnet. Es wäre daher auch für diesen Gebührenfall das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Wr RKrBefG festzustellen und dafür eine schlüssige Begründung zu geben gewesen. § 6 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. spielt hingegen bei dieser Fallgestaltung sachverhaltsbezogen keine Rolle.
2.5. Die belangte Behörde hat somit zusammenfassend in Verkennung der Rechtslage keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Wr RKrBefG getroffen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand besteht kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer.
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