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§ 3 UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

2. Abschnitt

Voraussetzungen der Unterbringung

§ 3.

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

  1. 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
  2. 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245842

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