2. Abschnitt
Voraussetzungen der Unterbringung
§ 3.
In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer
- 1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und
- 2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40245842
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