VwGH 90/15/0023

VwGH90/15/002312.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 23. November 1989, Zl. 24-GA 3 BK-DHu/89, betreffend Umsatzsteuer für 1985 (mitbeteiligte Partei: X-GmbH), zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zwischen dem beschwerdeführenden Präsidenten einerseits und der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei andererseits ist allein die Rechtsfrage strittig, ob betreffend die von der mitbeteiligten Partei betriebene entgeltliche Vergabe von Parkplätzen im Freien (durch weiße Linien abgegrenzte Stellflächen) der begünstigte Steuersatz von 10 v.H. gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 zur Anwendung kommt oder nicht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Rechtsauffassung, es entstünde durch die Auswahl eines derartigen Stellplatzes ein Mietvertrag über einen bestimmten Teil eines Grundstückes. Die Benützung sei eine ausschließliche, weil für diese Zeit jeder andere von der Benützung des Abstellplatzes ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde erachtete demgemäß den Begünstigungstatbestand nach § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 für erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Präsidentenbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, mit der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 Abs. 1 UStG 1972 bestimmt in dem für den Beschwerdefall bedeutsamen Teil und in der für das Streitjahr geltenden Fassung, daß sich die Steuer auf 10 v.H. ua. für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ermäßigt. Die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen.

Der belangten Behörde ist zwar nicht zu folgen, wenn sie meint, durch die entgeltliche Überlassung von austauschbaren (also nicht von vornherein objektiv bestimmten oder bestimmbaren) Abstellflächen für Fahrzeuge auf Grundstücken oder in Garagen entstünde ein Mietvertrag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 90/15/0024 und die dort zitierten Belegstellen); dies vermag jedoch der Beschwerde des Präsidenten nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargetan hat, bezieht sich der Begünstigungstatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 5 Abs. 1 UStG 1972 insgesamt auf Bestand- oder Nutzungsverträge an unbeweglichen Objekten, weshalb es bei Fahrzeugabstellplätze insbesondere nicht darauf ankommt, ob sich diese im Freien oder in Räumlichkeiten befinden. Da sich sohin im Ergebnis der angefochtene Bescheid als frei von der in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Beilagengebühren für überflüssigerweise vorgelegte Fotokopien aus der zivilrechtlichen Literatur.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte