Normen
ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;
EMRK Art8;
VwGG §13 Abs1 Z2;
ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
EStG 1972 §34;
EMRK Art8;
VwGG §13 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Tochter des Beschwerdeführers hat am 26. September 1986 geheiratet. Hinsichtlich der Fälligkeit des ihr zustehenden Ausstattungsbetrages hatte der Beschwerdeführer laut seiner Behauptung mit seiner Tochter eine Verlegung bis zum Zeitpunkt des Auffindens eines geeigneten Wohnungsobjektes vereinbart. Da die Tochter und deren Ehemann erst im August 1987 ein entsprechendes Mietobjekt in Wien gefunden hatten, bezahlte der Beschwerdeführer die Heiratsausstattung von 1,5 Mio Schilling erst nach Abschluß des Mietvertrages, nachdem eine Hauptmietzinseinmalzahlung von 1,8 Mio Schilling zu leisten war.
Die Abgabenbehörden lehnten im Instanzenzug die Anerkennung dieser Zahlung als außergwöhnliche Belastung des Streitjahres ab, weil sich aus dem geschilderten Sachverhalt kein triftiger Grund zur Verschiebung der Fälligkeit ergeben habe. Da die Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1972 nicht nur dem Grunde, sondern auch dem Zeitpunkt nach zu fordern sei, dürfe der Aufwand zeitlich nicht willkürlich verlagert werden.
In seiner nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom 24. September 1990, B 651/90-3) dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und vor diesem ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung durch Zahlung der Heiratsausstattung bei Festsetzung der Einkommensteuer 1987 verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vom Gerichtshof wurde in ähnlich gelagerten Fällen, die jeweils im Bereich der Änderung der Rechtslage der Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung BGBl. 1983/587 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87, VfSlg. 11.368/1987, spielten, bereits ausgesprochen, daß das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht nur dem Grund und der Höhe nach gegeben sein müsse, sondern der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden dürfe als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre, nämlich zum Zeitpunkt der Eheschließung (Erkenntnis 25. Jänner 1989, 88/13/0157, ÖStZB 1989, 225; Erkenntnis 1. März 1989, 88/13/0207, ÖStZB 1989, 305). Umstände, die lediglich einer sofortigen Verwendung des Heiratsgutes durch das Kind nach dem Zeitpunkt der Eheschließung entgegenstünden, wurden darin ebensowenig als ausreichender Grund zur zeitlichen Verlagerung der Erfüllung der Verpflichtung nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt angesehen, wie die Absicht, die geplante Verwendung des Heiratsgutes zu prüfen oder der Umstand, daß die Einforderung durch das Kind erst später erfolgt sei.
Die belangte Behörde hat richtig erkannt, daß der Sachverhalt auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht wesentlich anders liegt. Daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eheschließung etwa nicht über die ausreichende liquide Mittel verfügt hätte, um schon damals den fälligen Anspruch zu erfüllen, wurde von ihm nicht behauptet. Die Verlagerung der Fälligkeit durch Vereinbarung erforderte den Konsens der Vertragschließenden, der dem Wesen einer Vereinbarung entsprechend Freiwilligkeit voraussetzt, weshalb das Merkmal der Zwangsläufigkeit bei Abgehen anderer Gründe fehlt.
Weder die vom Beschwerdeführer behauptete Vereinbarung über die Verlegung der Fälligkeit verwirklicht daher das Merkmal der Zwangsläufigkeit noch die Hindernisse, die seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bei der Beschaffung der Wohnung entgegenstanden, noch das Interesse der Eltern, auf widmungsgemäße Verwendung der Ausstattung im Sinne einer Starthilfe. Die Suche nach einer Wohnung hätte den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, unmittelbar nach Eheschließung seiner Tochter den Geldbetrag auszufolgen. Auf eine Kontrolle der Verwendung der Dotation steht dem Dotationspflichtigen ein Rechtsanspruch nicht zu. Der gesetzliche Ausstattungsanspruch des Kindes besteht unabhängig davon, ob das Kind die Ausstattung auch tatsächlich als Starthilfe verwendet; dem Dotationspflichtigen steht gegen den Anspruch keine Einwendung zu, das Kind werde die Ausstattung nicht zur Hausstandsgründung verwenden (vgl. OGH B 2. Juli 1980, 6 Ob 635/80).
Der Umstand, daß der Ausstattungsanspruch nicht erlischt, wenn er nicht bei gesetzlicher Fälligkeit entrichtet wird, hat unter dem Blickwinkel des § 34 Abs. 3 EStG 1972 nur die Folge des Weiterbestehens der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach, nicht aber der Zwangsläufigkeit des veränderten Zahlungszeitpunkes, auf die es aber gerade im Beschwerdefall ankommt.
Auf die durch das Beschwerdevorbringen aufgeworfene Frage, ob auch nach dem im Eheschließungsjahr der Tochter des Beschwerdeführers geltenden Ausstattungsrecht die Erfüllung des Ausstattungsanspruches in natura zulässig gewesen wäre (vgl. SZ 19/281), allenfalls unter welchen Voraussetzungen, braucht nicht beantwortet zu werden. Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt wird nämlich durch die Entrichtungsart (in Geld oder natura) nicht geändert. Der Beschwerdeführer hatte im gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt offenbar keine entsprechende Wohnung für seine Tochter zur Verfügung, weshalb nur Erfüllung durch Geldleistung in Betracht kam, woran sich schließlich auch im Streitjahr nichts änderte, da auch in diesem ein Geldbetrag zur Hauptmietzinseinmalzahlung zur Verfügung gestellt wurde.
Die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vorgetragenen Bedenken gegen die oben wiedergegebene Auslegung des Gesetzes sind - wie auch die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zeigt - nicht begründet. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1972 auch hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes zu fordern und solcherart willkürliche Verschiebungen der Begünstigung zu vermeiden, ist ein sachlicher, daher dem Gleichheitsgrundsatz und damit auch der Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtiger entsprechender Gesichtspunkt für die Auslegung des Gesetzes.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch fälschlich auf die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 MRK). Stützt ein Steuerpflichtiger Begünstigungsansprüche auf Sachverhaltsmomente, die im Privat- oder Familienleben ihren Grund haben, so muß er es hinnehmen, daß die betreffenden Umstände auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Begünstigungstatbestand hin den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend untersucht und geprüft werden. Von einer Verletzung des erwähnten Grundrechtes kann daher keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er behauptet, daß durch die erwähnte Gesetzesauslegung Dotationspflichtige, die mit der Erfüllung des Ausstattungsanspruches bis zu dessen Einforderung durch die Kinder, allenfalls sogar bis zur Verpflichtung durch Gerichtsentscheidung zuwarten, vor jenen Dotationspflichtigen begünstigt würden, die im Zeitpunkt gesetzlicher Fälligkeit bezahlen. Gerade dies ist nämlich im Hinblick auf das Erfordernis zeitlicher Zwangsläufigkeit der Erfüllung nicht der Fall, wird damit doch auf den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt (Eheschließung) oder die Zwangsläufigkeit der Verschiebung der Zahlung abgestellt. Eine nicht solcherart erzwungene Verschiebung der Zahlung, also etwa durch bloßes Abwarten bis zur Einforderung durch das Kind oder gar einer zwangsweisen Durchsetzung des Dotationsanspruches im Wege Rechtens, ist daher der Berücksichtigung verspäteter Zahlung als außergewöhnlicher Belastung schädlich. Abgesehen davon hängt es von den Einkommensverhältnissen im Einzelfall ab, in welchem Abgabenjahr für einen Steuerpflichtigen die Berücksichtigung der Dotationsleistung günstiger ist. Der Beschwerdeführer geht daher auch insofern von einer unrichtigen Prämisse aus, als er voraussetzt, daß in allen Fällen die Verlagerung in ein späteres Abgabenjahr für den Steuerpflichtigen einen Vorteil darstellen müsse.
Die Berufung des Beschwerdeführers auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 2. September 1987, AÖFV 1987/268, verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es sich dabei mangels gesetzmäßiger Kundmachung (vgl. § 2 Abs. 1 lit. f BGBlG 1972 in der Fassung BGBl 1981/603) nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche, dem Beschwerdeführer subjektive Rechte einräumende Rechtsgrundlage handelt (vgl. etwa Erkenntnis 12. Mai 1981, 3204/80, VwSlg. 5587 F/1981, Erkenntnis 11. Mai 1982, 81/05/0095, VwSlg. 10729 A/1982), die sich im übrigen im Hinblick auf ihren Mitteilungscharakter auch inhaltlich nicht als Rechtsverordnung darstellt. Abgesehen davon läßt der Erlaß auch keine Gesetzesauslegung erkennen, die der vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommenen entgegenstünde.
Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1979, 571/78, VwSlg. 5431 F/1979, beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht. Abgesehen davon, daß sich damals der Steuerpflichtige auch darauf gestützt hatte, daß er zum Zeitpunkt der Verehelichung des Kindes nicht in der Lage gewesen sei, Geldzuwendungen zu tätigen, sondern erst im strittigen Abgabenjahr, enthält die Entscheidung zur Frage zeitlicher Zwangsläufigkeit keine explizite, mit der oben dargestellten Rechtsansicht in Widerspruch stehende Aussage, weshalb im Beschwerdefall keine Veranlassung zu einer Gerichtsbesetzung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG bestand (vgl. Erkenntnis 24. Februar 1986, 85/10/0158, VwSlg. 12.047 A/1986, Beschluß eines verstärkten Senates 21. Juni 1988, 87/07/0049, VwSlg. 12742 A/1988 ).
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher im Rahmen des Beschwerdepunktes weder Rechtswidrigkeit des Inhaltes, noch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, weil letztere vom Beschwerdeführer nur im Fehlen der Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Heiratsausstattung durch die Tochter des Beschwerdeführers erblickt wird, solche Ermittlungen jedoch im Hinblick auf die geschilderte Rechtslage wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas nicht erforderlich waren.
Somit ließ bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
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