Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7 litb;
EStG 1972 §26 Z7;
VwRallg;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7 litb;
EStG 1972 §26 Z7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ÖBB-Bediensteter und versieht seinen Dienst als Zugbegleiter von S. aus auf verschiedenen Strecken. Für 1988 beantragte er die Eintragung eines steuerfreien Betrages in die Lohnsteuerkarte, wobei er unter anderem die Differenzbeträge zwischen den Tages- und Nächtigungsgeldsätzen des § 26 Z. 7 EStG und den Ersätzen des Arbeitgebers (Fahrgebühren) bei beruflich veranlaßten Reisen als erhöhte Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1972 geltend machte.
Das Finanzamt gab diesem Begehren nur teilweise statt, weil der Beschwerdeführer während seiner beruflich veranlaßten Reisen vom Dienstgeber kostenlos eine Unterkunft zur Verfügung gestellt erhalte und deshalb insoweit kein Aufwand anfalle.
Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, für die Zuerkennung der pauschalen Nächtigungsgelder sei lediglich der Nachweis zu erbringen, daß der Arbeitnehmer auf seiner Dienstreise habe nächtigen müssen. Im Doppelbettzimmer, welches der Dienstgeber kostenlos zur Verfügung stelle, habe des öfteren auch ein anderer Kollege genächtigt. Die Bettwäsche sei vom Dienstgeber nach einer erfolgten Nächtigung nicht immer gewechselt worden, weshalb es habe akzeptiert werden müssen, daß ein bereits benutztes Bett zur Verfügung gestanden sei. Der Dienstgeber habe keine Hygieneartikel (wie Seife, Zahnpasta, Rasierer, Rasierwasser etc.) und Handtücher zur Verfügung gestellt; diese Aufwendungen habe der Beschwerdeführer selbst bestreiten müssen. Auch das Frühstück habe er selbst bezahlen müssen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nächtigungsgelder als unbegründet ab. Dem Beschwerdeführer sei wegen der Kostenlosigkeit der Nächtigungsquartiere kein durch Nächtigungsgelder üblicherweise abgegoltener Aufwand entstanden. Aufwendungen für Hygieneartikel seien den nicht abzugsfähigen Kosten für die Lebensführung zuzuordnen.
Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Anerkennung der beantragten Werbungskosten verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen "der Rechtsverletzung des Entzuges des gesetzlichen Richters", wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Entscheidung darüber, ob ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt wurde - ein solches ist die Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter -, fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Dem Verwaltungsgerichtshof ist sohin die Prüfung der Frage verwehrt, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Bei der Behandlung der Rüge inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist davon auszugehen, daß Werbungskosten Aufwendungen sind, d. h. daß der Steuerpflichtige Kosten der fraglichen Art überhaupt aus eigenem zu tragen haben muß. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind daher Nächtigungsgelder steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Nächtigung keine Kosten erwachsen, weil ihm sein Dienstgeber ein entsprechendes Quartier zur Verfügung stellt (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1989, Zl. 88/13/0066, vom 28. März 1990, Zl. 89/13/0183, vom 4. April 1990, Zl. 89/13/0224, und vom 20. Juni 1990, Zl. 87/13/0160).
Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren zwar behauptet, im Zusammenhang mit den Nächtigungen Aufwendungen für Hygieneartikel, Handtücher und Frühstück gehabt zu haben. Hiezu genügt es aber auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/13/0183, zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst ausgesprochen, daß Tagesgelder den Aufwendungen für die Verpflegung, Nächtigungsgelder aber den Aufwendungen für die Unterkunft Rechnung tragen. Die Kosten eines Frühstücks werden vom Nächtigungsgeld nicht umfaßt. Weiters hat der Gerichtshof dargelegt, daß das Nächtigungsgeld auch dann nicht zum Zuge kommt, wenn Aufwendungen der pauschal (typisiert) abzugeltenden Art, nämlich Aufwendungen für die Unterkunft (das Nächtigungsquartier) überhaupt nicht angefallen sind, sondern nur Aufwendungen, die - wie die auch im damaligen Beschwerdefall für Handtücher, Waschmittel und Toiletteartikel genannten - einer konkreten Nächtigung gar nicht zugerechnet werden können, ja bei denen nach der Art der Anschaffungen nicht einmal eine private Verwendung der angeschafften Gegenstände (außerhalb einer Dienstreise) auszuschließen ist. Schließlich handelt es sich bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe Kosten für die Verwendung eigener Bettwäsche gehabt, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer lediglich das fallweise Unterbleiben des Bettwäschewechsels seitens des Dienstgebers und den daraus folgenden Gebrauch eines bereits benutzten Bettzeuges ebenso wie die fallweise Notwendigkeit, das Zimmer mit einem Kollegen zu teilen, als Unannehmlichkeit des benützten Quartieres beklagt, ohne hieraus von ihm getragene Aufwendungen abzuleiten.
Die vom Beschwerdeführer zitierten besoldungsrechtlichen Vorschriften sind nicht geeignet, an der dargestellten steuerlichen Rechtslage etwas zu ändern. Auskünfte des Bundesministeriums für Finanzen (im Wege des Teletextes), auf die sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, stellen keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle dar. Daß die belangte Behörde diesbezüglich vorgelegte Unterlagen allenfalls nicht berücksichtigt hätte, kann einen Verfahrensmangel nicht begründen. Auch für ergänzende Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich Nächtigungsaufwendungen des Beschwerdeführers bestand kein Anlaß.
Der belangten Behörde ist somit keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie den geltend gemachten erhöhten Werbungskosten die steuerliche Anerkennung versagte. Die vorliegende Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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