VwGH 90/13/0235

VwGH90/13/023526.5.1993

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde der C Gesellschaft mbH Nfg KG in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 30. Mai 1990, Zl. 6/2-2058/90-03, betr Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1978 und 1979 einschließlich Wiederaufnahme der betreffenden Verfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BAO §198 Abs2;
StAmG §1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BAO §198 Abs2;
StAmG §1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende KG ist Nachfolgerin der C-GmbH, die eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft war. Die C-GmbH erwarb im Jahre 1980 von ihrem Mehrheitsgesellschafter A eine Wirtschaftstreuhänder-Kanzlei zum Preis von S 5 Mio. zuzüglich Umsatzsteuer. Bereits vor dem Erwerb hatte die C-GmbH die Klienten des A auf Grund einer als Substitutionsverhältnis bezeichneten Vertragsgestaltung vor den Abgabenbehörden ca. 10 Jahre hindurch vertreten. Der dadurch der C-GmbH erwachsene Aufwand war A in Rechnung gestellt worden; auf den Honorarabrechnungen gegenüber den Klienten war regelmäßig A als Anspruchsberechtigter ausgewiesen.

Im Zuge gerichtlicher und abgabenbehördlicher Erhebungen entstanden Zweifel daran, daß die in Rede stehenden Klienten tatsächlich solche des A gewesen waren. Vielmehr vertrat die Abgabenbehörde die Auffassung, daß es sich dabei seit Jahren um Klienten der C-GmbH gehandelt habe. Dies führte dazu, daß der Verkauf der Wirtschaftstreuhänder-Kanzlei des A an die C-GmbH steuerlich nicht anerkannt und der Kaufpreis als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurde. Gegen die diesbezüglich im Instanzenzug ergangenen, formal zu einem Bescheid zusammengefaßten Abgabenbescheide für das Jahr 1980 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 89/13/0082, hat der Gerichtshof diesen angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte aus Gründen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. In der Frage, ob die Klienten dem A oder der C-GmbH zuzurechnen gewesen seien, folgte der Gerichtshof der Auffassung der belangten Behörde. Diese Frage ist deswegen AUCH Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil die belangte Behörde die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1978 und 1979 (= Streitjahre) wiederaufgenommen hat und mit der Begründung, daß die Klienten solche der C-GmbH gewesen seien, die in den Streitjahren erzielten Honorareinnahmen der C-GmbH zugerechnet und entsprechende verdeckte Gewinnausschüttungen an A festgestellt hat. Dementsprechend steht auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich in Streit, ob es sich bei den Klienten um solche des A oder um solche der C-GmbH gehandelt hat. Bezüglich des maßgebenden Sachverhaltes und der Entscheidungsgründe wird daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 89/13/0082, sowie auf das ebenfalls mit heutigem Tag datierte, die Einkommensteuer des A betreffende Erkenntnis 90/13/0155 verwiesen. Bemerkt sei, daß im Verwaltungsverfahren betreffend den im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid keine neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen und auch keine bereits bekannten Sachverhaltselemente neu bei Erlassung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt worden sind.

Mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen sieht sich der Gerichtshof noch zu folgenden Ausführungen veranlaßt:

Ebenso wie im oben erwähnten Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerdesache zunächst den Verfassungsgerichtshof angerufen, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 25. September 1990, B 828/90-3, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In der Beschwerdeergänzung wird betont, daß das Vorbringen in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde "voll und ganz aufrecht" erhalten wird. In der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde hat die Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung auch einen Verstoß gegen das Steueramnestiegesetz geltend gemacht. In der Beschwerdeergänzung werden hingegen vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdepunkte ausdrücklich nur Verstöße gegen das Körperschaftsteuergesetz 1966 (§ 7), das Gewerbesteuergesetz 1953 (§§ 6 ff) sowie gegen die Bundesabgabenordnung (§§ 303 ff) geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit es zulässig ist, in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Beschwerdeergänzung kurzerhand auf sämtliche Ausführungen in der vorangegangenen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde zu verweisen; jedenfalls wird nämlich der für den Verwaltungsgerichtshof maßgebende Überprüfungsrahmen durch den Beschwerdepunkt begrenzt. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch einen Verstoß gegen Vorschriften des Steueramnestiegesetzes in ihren Rechten verletzt wurde, war daher nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in einem Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Dies mit der Begründung, daß sich der angefochtene Bescheid in weiten Passagen mit Fragen befaßt, die ausschließlich im Abgabenverfahren betreffend das Jahr 1980 entscheidungsrelevant waren. Da für dieses Jahr rechtskräftige Abgabenbescheide ergangen seien, enthalte der angefochtene Bescheid eine unzulässige neuerliche Entscheidung.

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß sowohl dem Spruch als auch der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich zu entnehmen ist, daß die belangte Behörde nur über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1978 und 1979 abgesprochen hat. Auf die das Jahr 1980 betreffenden Steuertatbestände ist die belangte Behörde nur deswegen eingegangen, weil sie unter Beachtung der Bestimmungen des Steueramnestiegesetzes verpflichtet war, die Voraussetzungen für eine allfällige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere der §§ 1 und 4) zu prüfen. Danach sind jedoch bei Prüfung der Verschuldensfrage auch Zeiträume einzubeziehen, die außerhalb der jeweiligen Veranlagungsperiode liegen.

Da somit keiner der von der Beschwerdeführerin gerügten Verstöße gegen Rechtsvorschriften vorlag, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte