VwGH 90/13/0231

VwGH90/13/023120.2.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. August 1990, Zl. GA 5-2024/2/90, betreffend Lohnsteuer für die Jahre 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers an die Söhne T (geboren 17. Februar 1963) und

M (geboren 13. April 1965) die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Es geht um monatliche Unterhaltsbeiträge an den Sohn

T von S 4.000,-- kraft gerichtlichen Vergleiches und von

S 3.000,-- an den Sohn M kraft zivilgerichtlichen Urteils. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, daß die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1972 anzusehen wären. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei besondere Verhältnisse geltend gemacht, die ihn zu höheren Unterhaltsleistungen verpflichtet hätten, als sie der Mehrzahl der vergleichbaren Steuerpflichtigen erwachsen. Auch die Höhe seiner Unterhaltsleistungen (1986:

S 48.000,-- = 14 % und S 36.000,-- = 10,5 %; 1987: 13,3 % und 10 % vom Nettoeinkommen; 1988 - Zahlungen nur mehr für M - 8,2 %) zeige deutlich, daß dem Beschwerdeführer keinerlei Mehraufwand gegenüber anderen vergleichbaren Steuerpflichtigen erwachsen sei. Im übrigen lägen die außergewöhnlichen Belastungen im Jahre 1988 weit unter der dem Beschwerdeführer auf Grund seines Einkommens zumutbaren Mehrbelastung.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem ersten Satz des § 34 Abs. 1 EStG 1972 werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Gemäß dem ersten Satz des § 34 Abs. 2 EStG 1972 liegt eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führt, vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Abs. 3) größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Nach der in der Beschwerde enthaltenen Umschreibung des Beschwerdepunktes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die von ihm in den Jahren 1986 bis 1988 geleisteten Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, obwohl seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Aus den übrigen Beschwerdeausführungen, im besonderen aus der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde, geht hervor, daß es sich bei den "geleisteten Unterhaltszahlungen" um die im Verwaltungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine beiden Söhne handelt. Unter Bedachtnahme auf die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG obliegende Prüfung des angefochtenen Bescheides im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes ergibt sich für die Entscheidung über die Beschwerde folgendes:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl. 90/13/0150, unter Bezugnahme auf die dort zitierte Vorjudikatur darlegte, könnte eine AUSZERGEWÖHNLICHKEIT der durch die Unterhaltsverpflichtung verursachten Aufwendungen nur dann vorliegen, wenn einem unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen höhere Unterhaltskosten erwachsen als der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Unterhaltsverpflichtungen. Dies kann bei Kindern z.B. der Fall sein, wenn auf Grund der familiären Verhältnisse die Notwendigkeit einer Internatserziehung besteht oder wenn Mehrkosten für das auswärtige Studium eines Kindes oder infolge einer Erkrankung eines Kindes anfallen. Die üblichen Unterhaltskosten für ein Kind sind hingegen nach dem Erkenntnis Zl. 90/13/0150 mangels Außergewöhnlichkeit nicht gemäß § 34 EStG 1972 abzugsfähig.

Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß dem Beschwerdeführer durch die Unterhaltszahlungen an die Söhne höhere als die üblichen Unterhaltskosten erwachsen wären. Die Beschwerde bringt zunächst vor, aus der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in aufrechter Ehe mit seiner Ehefrau und seinem Sohn M in der G-Gasse gewohnt, folge, daß er zunächst sämtliche Wohnungskosten und Verpflegungskosten allein getragen habe; neben diesen Beiträgen sei der Beschwerdeführer überdies noch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer unterstellt also unüblich hohe (außergewöhnliche) Unterhaltskosten für den Sohn M erkennbar deshalb, weil er nicht nur die an den Sohn M zu leistenden Unterhaltszahlungen, sondern darüber hinaus für ihn sämtliche Wohnungs- und Verpflegskosten getragen habe. Ob sich aus diesem Sachverhalt eine außergewöhnliche Belastung des Beschwerdeführers ableiten ließe, kann dahingestellt bleiben. Denn im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht vorgetragen. Die belangte Behörde mußte auch nicht auf Grund der Zugehörigkeit des Sohnes M zum Haushalt des Beschwerdeführers auf solche "Doppelkosten" schließen. Das in diesem Absatz dargestellte Sachverhaltsvorbringen fällt daher unter das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot.

Bezüglich des Sohnes T führt die Beschwerde aus, er sei in den Streitjahren 23 bis 25 Jahre alt gewesen. Im Dezember 1984 sei er in eine andere Wohnung gezogen. Dies sei unüblich. Vielmehr blieben Kinder in der Regel bis zum Abschluß eines Studiums in der Wohnung der Eltern. Wäre daher der Sohn T in der elterlichen Wohnung verblieben, dann wären einerseits die vom Beschwerdeführer zu tragenden Wohnungskosten die gleichen gewesen, die Verpflegungskosten aber hätten sich nur geringfügig erhöht.

Es kann auf sich beruhen, ob Kinder heute noch üblicherweise bis zum Abschluß ihres Studiums in der Wohnung der Eltern bleiben. Entscheidend ist vielmehr für die Außergewöhnlichkeit der Unterhaltskosten, ob dem Steuerpflichtigen GRÖSZERE AUFWENDUNGEN als der Mehrzahl der im § 34 Abs. 2 EStG 1972 angeführten Steuerpflichtigen erwachsen. Für die üblichen Aufwendungen bieten aber die Prozentsätze, welche die Zivilgerichte bei Bestimmung der Höhe der Unterhaltsansprüche von Kindern anwenden, eine brauchbare Orientierungshilfe (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 88/13/0019). Die belangte Behörde hat nun im angefochtenen Bescheid, von der Beschwerde unwidersprochen, festgestellt, daß die Unterhaltsleistungen für den Sohn T 1986 14 % und 1987 13,3 % des Nettoeinkommens (1988 keine Unterhaltsleistungen mehr) betrugen. Damit hat aber nach der im Erkenntnis Zl. 88/13/0019 festgehaltenen Rechtsprechung der Zivilgerichte der Beschwerdeführer auch unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht für den in den Streitjahren mehr als 20-jährigen Sohn M und selbst bei Annahme einer (nach der Aktenlage fraglichen) Sorgepflicht für die Ehegattin dem Sohn T keineswegs eine unübliche Unterhaltsleistung und sohin auch keine größeren Aufwendungen als die Mehrzahl der Steuerpflichtigen im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1972 erbracht. Auf das Erkenntnis Zl. 88/13/0019 kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verweisen. Es führt auch zu keiner anderen Betrachtung, daß die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers auch dem außerhalb des Haushaltes befriedigten Wohnbedürfnis des Sohnes T zugute kamen, weil die ("normale") Unterhaltspflicht die Pflicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einschließt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1986, Zl. 85/14/0081). Aufwendungen, die sich im Sinne des schon zitierten Erkenntnisses Zl. 90/13/0150 ihrer Art nach als außergewöhnlich erweisen (wie etwa Internatskosten, Kosten eines auswärtigen Studiums oder Krankheitskosten), hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt.

Da die in Rede stehenden Unterhaltskosten für die Söhne M und T schon mangels Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1972 keine steuerliche Berücksichtigung finden können, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Kosten im Sinne des Abs. 4 der Gesetzesstelle die zumutbare Mehrbelastung übersteigen.

Da der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermochte, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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