Normen
ABGB §1220;
ABGB §1225;
ABGB §1231;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
ABGB §1220;
ABGB §1225;
ABGB §1231;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;
EStG 1972 §34 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung einer an seinen Sohn am 22. August 1987 bezahlten Heiratsausstattung in der Höhe von S 200.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Sein Sohn habe bereits am 12. September 1986 geheiratet. Die Zahlung sei deshalb erst im August 1987 erfolgt, weil sein Sohn im Zeitpunkt der Eheschließung noch studiert habe und sich infolge der Geburt von Zwillingen die Notwendigkeit zur Ausstattung der Wohnung ergeben habe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, es sei kein triftiger Grund vorgelegen, erst im August 1987 und nicht bereits im Zeitpunkt der durch die Eheschließung bewirkten Fälligkeit des Anspruches die Leistung zu erbringen.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, ein triftiger Grund liege in seinem Fall vor, weil sein Sohn im Jahre 1986 eine Wohnung bezogen und sich erst während des Winters herausgestellt habe, daß die Ausstattung der Wohnung für die bei seinem Sohn gegebenen Familienverhältnisse nicht ausreiche. Die entsprechenden Arbeiten und Lieferungen seien im Spätsommer 1987 ausgeführt worden, sodaß die Bezahlung für den Beschwerdeführer am 22. August 1987 zwangsläufig gewesen sei.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes im Sinne des § 34 EStG 1972 sei nur dann zu bejahen, wenn der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert worden sei als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen sei. Die Heiratsausstattung werde mit der Eheschließung des Dotationsberechtigten fällig. Ob dieser das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötige oder nicht, sei unmaßgeblich. Der Beschwerdeführer habe lediglich Umstände behauptet, die als Begründung für eine spätere Verwendungsmöglichkeit anzusehen seien, nicht aber triftige Gründe für die verspätete Hingabe der Ausstattung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 12. Juni 1990, B 41/90-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist unter anderem, daß der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grund und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Gemäß den §§ 1220 ff und 1231 ABGB wird der Ausstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Eheschließung des Sohnes fällig. Ob dieser das Geld zu diesem Zeitpunkt dringend zur Deckung eines bestimmten Aufwandes benötigt oder nicht, ist unmaßgeblich (siehe hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1989, Zl. 88/13/0157). Die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung könnte nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende Gründe vorliegen (siehe hg. Erkenntnis vom 1. März 1989, Zl. 88/13/0207).
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Zwangsläufigkeit des Leistungszeitpunktes der Heiratsausstattung ergebe sich ausschließlich daraus, wann der Leistungsberechtigte ausdrücklich oder stillschweigend die Leistung in Anspruch nehme.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, weil der Anspruch auf Heiratsausstattung mit der Eheschließung des Dotationsberechtigten fällig wurde und aus dem Zuwarten des Dotationsberechtigten mit der Geltendmachung kein triftiger Grund dafür abgeleitet werden kann, daß die Heiratsausstattung nicht bereits bei Eheschließung des Berechtigten geleistet wurde (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 1. März 1989).
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe es verabsäumt, von Amts wegen die für die verspätete Hingabe der Heiratsausstattung maßgeblichen triftigen Gründe zu erforschen und zu ermitteln, vermag er damit keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die belangte Behörde bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ohnedies von den Behauptungen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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