VwGH 90/13/0012

VwGH90/13/00129.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der HX in A, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 22. November 1989, GZ 6/4-4389/86-07, betreffend Einkommensteuer 1984, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1184;
ABGB §90;
ABGB §98;
EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;
ABGB §1184;
ABGB §90;
ABGB §98;
EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die als Beamtin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Sachverständige solche aus selbständiger Arbeit sowie schließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 5. November 1984 gemäß § 55 a EheG von ihrem Ehegatten DX geschieden. In der Einkommensteuererklärung für 1984 machte sie unter anderem aus dem Titel der Scheidung einen Betrag in Höhe von S 225.000,-- als außergewöhnliche Belastung geltend. Im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren legte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt eine Ausfertigung des Scheidungsvergleichs vor. Der Vergleich lautet:

"1) Beide Teile verzichten gegenseitig auf jedweden Unterhaltsanspruch; dies gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und auch für den Fall der unverschuldeten Not.

2) Die im Eigentum von HX stehenden Liegenschaften bzw. Eigentumswohnungen, nämlich

1100 Wien, F-Gasse 36

3051 Altlengbach, E-Straße 24 und

1130 Wien, E-Gasse 17/II/14

verbleiben im Eigentum von HX; DX anerkennt sohin ihr

Alleineigentum daran.

Festgestellt wird, daß sich auf diesen Liegenschaften bzw. in diesen Eigentumswohnungen keine zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörigen oder im Eigentum von DX stehenden Fahrnisse befinden. Die Herausgabeverpflichtung lt. Punkt 5 bleibt hievon unberührt.

3a) DX, geb. 3. 4. 1923, ist grundbücherlicher Eigentümer von 593/6068 Anteilen der Liegenschaft EZ nnnn KG XY, R-Straße 4, Ger. Bez. Salzburg; mit diesen Anteilen - sowie mit den weiteren 593/6088 Anteilen, welche (bereits) im grundbücherlichen Eigentum von HX, geb. 25. 3. 1931, stehen, sohin mit den zusammen 593/3044 Anteilen ist infolge gemeinsamen Wohnungseigentums (§ 12 (1) WEG 1975) das Wohnungseigentum an der Wohnung top. XY im Haus R-Straße 4, 5020 Salzburg, untrennbar verbunden.

Unter Aufhebung des bisherigen gemeinsamen Wohnungseigentums überträgt DX, geb. 3. 4. 1923, seine vorgenannten 593/6088 Anteile der Liegenschaft EZ nnnn, KG XY, R-Straße 4, bestehend aus dem Grundstück 316/64 Baufläche, Garten, mit welchen Liegenschaftsanteilen zusammen mit den weiteren, bereits HX, geb. 25. 3. 1931, gehörigen

593/6088 Anteilen, zusammen also 593/3044 Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. XY im Hause R-Straße 4, untrennbar verbunden ist, auf HX, geb. 25. 3. 1931, und letztere nimmt diese Übertragung an, sodaß sie hiemit Eigentümerin der (zusammengezogenen)593/3044 Anteile dieser Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. XY im vorgenannten Haus untrennbar verbunden ist, wird.

Auf dieser Liegenschaft sind grundbücherliche unter COZ 1-6 sechs DARLEHENSFORDERUNGEN jeweils der Salzburger Landes-Hypothekenbank (damals noch: Landes-Hypotheken-Anstalt Salzburg bezeichnet) und unter COZ 8 eine Darlehensforderung der Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot, gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H., sichergestellt. Der Grundbuchstand ist den Parteien genau bekannt. Diese Darlehen werden mit den auf das Vertragsobjekt anteilig entfallenden, zum Stichtag 30. 9. 1984 tatsächlich aushaftenden Beträgen von HX in ihre weitere ALLEINIGE Tilgungs-, Verzinsungs- und Rückzahlungsverpflichtung unter diesbezüglicher Schad- und Klagloshaltung von DX übernommen; vorsichtsweise wird festgehalten, daß dies auch für einen allfälligen Rückstand per 30. 9. 1984 gilt.

Die körperliche Übergabe in den Besitz der Übernehmerin ist bereits erfolgt. Die mit dieser Übertragung und ihrer grundbücherlichen Durchführung zusammenhängenden Abgaben und Spesen werden von der Übernehmerin getragen.

b) Grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ nn1,

KG Z, Ger. Bez. Wiener Neustadt, bestehend aus dem

Flurstück 242/3 Acker, sind zu

BOZ 8a HX zu 1/2 Anteilen und

BOZ 10 DX zu 1/2 Anteilen.

HX (geb. 25. 3. 1931) überträgt den ihr gehörigen unter der Namensbezeichnung HX grundbücherlich zugeschriebenen 1/2 Anteil BOZ 8a in das Eigentum von DX (geb. 3. 4. 1923) und dieser nimmt diese Eigentumsübertragung an, sodaß er dadurch Alleineigentümer dieser Liegenschaft wird.

Die Übertragung dieses Liegenschafts-Hälfteanteiles erfolgt satz- und lastenfrei. Die Übergabe in den physischen Besitz des Übernehmers und in dessen Verwaltung ist bereits erfolgt. Stichtag für die Verrechnung der Nutzungen und Lasten ist der 30. 9. 1984.

Die mit der Übertragung und ihrer grundbücherlichen Durchführung verbundenen Spesen und Abgaben werden vom Übernehmer getragen.

Zu a) und b) erklären die Vertragspartner ihr ausdrückliches Einverständnis, daß für den jeweiligen Übernehmer aufgrund dieser Scheidungsvereinbarung, die entweder selbst mit der Rechtskraftklausel des BG Hietzing aus Anlaß der Ehescheidung der Vertragspartner versehen sein muß oder aber durch einen mit der Rechtskraftsklausel versehenen Scheidungsbeschluß des BG Hietzing zu ergänzen ist, das Eigentumsrecht des Übernehmers bzw. der Übernehmerin jeweils auf Kosten des Übernehmers (der Übernehmerin) eingetragen werden kann usw.,

a) daß das Eigentumsrecht für HX, geb. 25. 3. 1931, ob den bisher dem DX zugeschriebenen 593/6088 Anteilen an der Liegenschaft EZ nnnn, KG XY, R-Straße 4, Ger. Bez. Salzburg, bestehend aus dem Grundstück 316/64 Baufläche, Garten mit welchen Anteilen zusammen mit den weiteren, bereits HX gehörigen 593/6088 Anteilen infolge bisher gemeinsamen Wohnungseigentums das Wohnungseigentum an der Wohnung top. XY im Hause R-Straße 4, Salzburg, untrennbar verbunden ist, unter Aufhebung des bisher gemeinsamen Wohnungseigentums grundbücherlich einverleibt werden kann, sodaß HX,

geb. 25. 3. 1931, nunmehr Eigentümerin von 593/3044 Anteilen dieser Liegenschaft wird, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top. XY in diesem Hause untrennbar verbunden ist;

b) daß ob dem der HX, geb. 25. 3. 1931, unter der Namensbezeichnung HX zu BOZ 8a zugeschriebenen 1/2 Anteil der Liegenschaft EZ nn1, KG Z, Ger. Bez. Wiener Neustadt, bestehend aus dem Flurstück 242/3 Acker, das Eigentum für DX, geb. 3. 4. 1923, auf dessen Kosten einverleibt werden kann, sodaß dieser nunmehr Alleineigentümer dieser Liegenschaft wird.

Beide Teile verpflichten sich, alle zusätzlichen Erklärungen in der gehörigen Form abzugeben, welche zur grundbücherlichen Durchführung der obigen Anteils-Übertragungen notwendig sind.

4) Festgestellt wird, daß sich in der zu 3a zitierten Eigentumswohnung und auf der zu 3b zitierten Liegenschaft keine zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörigen Sachen oder sonstige Gegenstände im Eigentum des jeweils übergebenden Vertragspartners befinden:

die Herausgabeverpflichtung lt. Pkt. 5 bleibt hievon unberührt.

5) HX verpflichtet sich, binnen 8 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses folgende Gegenstände, an denen sie gleichzeitig das Alleineigentumsrecht von DX anerkennt, dem Genannten im bisherigen, gegenüber dem 16. 3. 1984, unveränderten Zustande in 1130 Wien, E-Gasse 17/6, bei sonstiger Exekution, herauszugeben:

8 schwarze Sessel (Thonet) und

1 Renaissance-Schrank.

6) Zur Abgeltung aller sonstigen Ausgleichungsansprüche von DX verpflichtet sich HX, dem Genannten sofort nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ohne Gegenforderung oder Bedingung eine einvernehmlich und angemessen vereinbarte Ausgleichszahlung nämlich ÖS 225.000,-- (Schilling zweihundertfünfundzwanzigtausend) zu leisten.

Im Einvernehmen mit DX hat sie den Betrag von ÖS 225.000,-- bereits bei Dr. W, Rechtsanwalt, W, mit dem unwiderruflichen Treuhandauftrag erlegt, diesen Betrag sofort auf das auf DX lautende Konto 1946-nnnn/nn, Creditanstalt-Bankverein, zu überweisen, sobald dem Genannten ein mit der Rechtskraftsklausel versehener Beschluß des BG Hietzing, mit welchem die Ehe der Parteien geschieden wird, vorliegt.

7) Mit dem gegenständlichen Scheidungsverfahren sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) sowie hinsichtlich der Abgeltung bei Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), sofern solche bestehen, abgegolten und bereinigt.

Dies gilt auch für alle sonstigen gegenseitigen wie immer Namen habenden Ansprüche.

Beide Teile verzichten daher auf Antragstellung gem. § 81 ff EheG und § 98 ABGB, sowie auf Anfechtung dieses Vergleiches.

8) Die Kosten rechtsfreundlicher Vertretungen hat jeder Teil selbst zu tragen."

Das Finanzamt versagte dem Betrag von S 225.000,-- mit der Begründung die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung, daß eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht gegeben sei und daß es sich bei dem genannten Betrag um eine Ausgleichszahlung handle, mit welcher bloß eine Vermögensumschichtung verbunden gewesen sei.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 wurde neuerlich die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung begehrt. In der Begründung wurde insbesondere die Ansicht vertreten, daß auch bei einvernehmlicher Scheidung gemäß § 55 a EheG Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB unter § 34 EStG 1972 zu subsumieren seien.

In Beantwortung eines entsprechenden Vorhaltes gab der Vertreter der Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 26. September 1986 bekannt, der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe diese dadurch im Erwerb unterstützt, daß er ihr insbesondere im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sachverständige bei der Ausarbeitung und Formulierung von Gutachten behilflich war. DX habe dabei auf Grund seiner fundierten juristischen Kenntnisse vor allem Mitarbeit auf rechtlichem Gebiet geleistet. Außerdem habe DX durch die Beistellung einer Haushaltshilfe und vor allem durch die Mithilfe in der Betreuung des pflegebedürftigen Vaters der Beschwerdeführerin bis zu dessen Tod es ermöglicht, daß die Beschwerdeführerin die für die Erstellung von Gutachten erforderliche Zeit erübrigen konnte.

Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1989 gab DX als Auskunftsperson bekannt, daß mit der Ausgleichszahlung laut Punkt 6 des Scheidungsvergleiches vor allem die Ungleichgewichte der Liegenschaftswerte der beiden aufgeteilten Liegenschaften (Eigentumswohnung in Salzburg - Wiese in Niederösterreich), aber überhaupt die Ehegattenbeiträge im Sinne des § 83 EheG ausgeglichen worden seien. Es sei richtig, daß er während der Ehe der Beschwerdeführerin laufend für die Erstattung von Gutachten Ratschläge erteilt habe. Seine besonderen Kenntnisse des Rechtswesens seien in dieser Hinsicht gewiß sehr nützlich gewesen und - über dem Umweg über die dadurch geförderte Qualität der Gutachten - auch von Bedeutung für die Erreichung eines bestimmten Einkommens. Die Beurteilung seiner jahrelangen Hilfe sei unabhängig von der rechtlichen Einstufung dieser Hilfe: sie sei selbstverständlich unentgeltlich - aufgrund der ehelichen Beistandspflicht gemäß §§ 90, 91 ABGB - und nicht etwa aufgrund besonderer Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Konsulentenvertrag) - geleistet worden. Trotzdem scheine die Anführung des § 98 ABGB im Punkt 7 des Vergleiches wegen der vorsorglichen Wirkung endgültiger Streitbeilegung sinnvoll, ja diese Ausführung gehöre zu der pflichtgemäßen advokatorischen Vorsorge.

Im weiteren Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 1989 insbesondere vorgehalten, daß als Verkehrswert der Eigentumswohnung in Salzburg ein Betrag von S 560.000,-- anzunehmen sei, während der Verkehrswert der Liegenschaft in Niederösterreich S 100.000,-- betrage.

Mit Schreiben vom 7. September 1989 wurde daraufhin von der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt, daß der Wert der laut Punkt 5 des Vergleichs dem geschiedenen Ehegatten übergebenen acht Thonet-Sessel und eines Renaissanceschranks S 156.000,-- betragen habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin die auf die Eigentumswohnung in Salzburg entfallenden Kredite von S 141.219,10 zur Gänze übernommen. Hieraus ergebe sich ein Vermögenstransfer zugunsten von DX in Höhe von S 226.000,--, was bedeute, daß die Wertdifferenz zwischen den übertragenen Liegenschaften bereits hiedurch ausgeglichen worden sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Die belangte Behörde gelangte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu der Auffassung, daß es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Betrag nicht um einen Abgeltungsbetrag im Sinne des § 98 ABGB für die Mitwirkung im Erwerb der Beschwerdeführerin gehandelt hatte. Überdies habe es sich bei der Bezahlung des Betrages von S 225.000,-- lediglich um eine Vermögensumschichtung gehandelt, die zu keiner Belastung des laufenden Einkommens der Beschwerdeführerin geführt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1972 werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten gelten stets dann als zwangsläufig erwachsen, wenn der den Unterhalt Leistende sich wiederverehelicht hat und soweit gegenüber dem nunmehrigen Ehegatten eine Verpflichtung zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts besteht. Abgeltungsbeträge gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt werden, gelten als zwangsläufig erwachsen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des § 34 Abs. 3 EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge einer Scheidung IM EINVERNEHMEN nach § 55 a EheG darstellen, nicht als außergewöhliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 berücksichtigt werden, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 9. April 1986, Zl. 85/13/0115, vom 19. September 1989, Zl. 86/14/0197, und vom 6. Februar 1990, Zl. 89/14/0269, sowie die darin zitierte Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen zu einem Abgehen von dieser Rechsprechung nicht veranlaßt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG, die im Zuge der nachehelichen Vermögensaufteilung durch richterlichen Ausspruch festgesetzt wird, als Aufwendung im Sinne des § 34 EStG angesehen werden kann, und meint, daß eine Gleichbehandlung solcher Sachverhalte mit dem Beschwerdefall (vergleichsweise Vereinbarung) geboten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Zuge der der Vermögensauseinandersetzung auferlegte Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG überhaupt eine vermögensmindernde Ausgabe nach § 34 EStG darstellen kann; die von der Beschwerdeführerin miteinander verglichenen Sachverhalte weisen jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit derartige Unterschiede im Tatsächlichen auf, daß eine Gleichbehandlung von vornherein nicht geboten erscheint. Nach dem im Beschwerdefall vorliegenden Sachverhalt, von dem allein der Verwaltungsgerichtshof auszugehen hat, haben die Eheleute mit freiem Willensentschluß eine Scheidung nach § 55 a EheG herbeigeführt. Die aus der Ehescheidung und ihren Folgen entstehende Belastung ist der Beschwerdeführerin daher nicht zwangsläufig erwachsen.

Die für die Zwangsläufigkeit des gegenständlichen Aufwandes von der Beschwerdeführerin ferner ins Treffen geführten sachverhaltsbezogenen sittlichen Gründe, die zum Teil für die Leistung der Ausgleichszahlung maßgeblich gewesen wären, stellen ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliches neues Vorbringen dar (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann eine Zwangsläufigkeit der beschwerdegegenständlichen Aufwendungen auch nicht auf den letzten Satz des § 34 Abs. 3 EStG 1972 gestützt werden:

Nach § 90 ABGB sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung.

Zu dieser Gesetzesbestimmung wird die Auffassung vertreten, daß ein Abgeltungsanspruch nur bei einer Mitwirkung im ERWERB besteht, also bei jenen Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen (vgl. Fenyves in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/78, S. 146; das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, Zl. 86/16/0237). Von der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Mitwirkung innerhalb der beruflichen Tätigkeit des anderen Ehepartners erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1986, Zl. 85/13/0115). All das ist als "Mitwirkung im Erwerb" zu betrachten, was als "Beitrag" in Sinne des § 1184 ABGB in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen wird (vgl. Fenyves a.a.O.). Demgegenüber besteht für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine solche "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90 erster Satz ABGB KEIN Anspruch auf Entgelt (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1987, Zl. 86/16/0237).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann darin, daß der vormalige Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser bei der - im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübten - Verfassung von Gutachten durch Erteilung von Ratschlägen und Formulierungshilfen beigestanden ist, keine "Mitwirkung im Erwerb" im Sinne des § 98 ABGB erblickt werden. Unabhängig davon, daß es sich bei dem Ehegatten um einen anerkannten Rechtsexperten handelt, ist die angeführte Hilfestellung im Zusammenhang mit der Erstellung von baurechtlichen und bautechnischen Gutachten der Beschwerdeführerin bloß ein Ausfluß der allgemeinen Beistandspflicht im Sinne des ersten Satzes des § 90 ABGB, worunter nicht nur "immaterielle", sondern auch "materielle" Beistandspflichten zu subsumieren sind (vgl. Schwimann, Die nichtvermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Recht, ÖJZ 1976, 367). Keineswegs kann jedwede Unterstützung der Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und darauf - auch in materieller Hinsicht - günstige Auswirkungen zeitigt, einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB zugänglich sein.

Abgesehen davon enthält der gegenständliche Scheidungsvergleich vom 5. November 1984 im wesentlilchen einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht sowie die nacheheliche Vermögensaufteilung im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG. Dabei wird der streitgegenständliche Betrag ausdrücklich als "Ausgleichszahlung" - also mit dem im § 94 EheG gebrauchten Begriff der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung - bezeichnet.

Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Aktenwidrigkeit betrifft einerseits die Feststellungen der belangten Behörde über den Umfang und den Wert des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse: Bei der dargestellten Rechtslage sind die diesbezüglichen Feststellungen nicht wesentlich (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG). Andrerseits bezieht sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Vorbringen einer Aktenwidrigkeit darauf, daß die belangte Behörde eine "Mitwirkung im Erwerb" durch den Ehegatten nicht angenommen hat; ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung infolge Aktenwidrigkeit liegt aber nicht vor, wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 85/09/0002).

Desgleichen ist auch sonst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde nicht erkennbar, bei deren Einhaltung diese zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich daher in allen Punkten als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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