VwGH 90/12/0318

VwGH90/12/031820.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Oktober 1990, Zl. 238.189/58-2.1/90, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Heeresverwaltung im Range eines Stabswachmeisters (eingestuft in die Verwendungsgruppe D) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das X-Regiment in Z, bei dem er als Horchfunkunteroffizier verwendet wird.

Am 6. Juni 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) mit der Begründung, daß er ausschließlich im Fernmeldeaufklärungsdienst tätig sei, der "durchaus als C-wertige Arbeit eingestuft" sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.

Ausgehend von den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Horchfunkunteroffizier und der dafür erforderlichen Ausbildung, die der Beschwerdeführer beim N-Regiment im Horchfunkerdienst erhalten habe, gelangte die Behörde bei der rechtlichen Bewertung zum Ergebnis, daß der Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GG in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien; dies deshalb, weil der Aspekt der Selbständigkeit fehle. Der Beschwerdeführer werde nur über Auftrag tätig bzw. dort, wo er selbständig tätig werde, nur im eng begrenzten Rahmen. Seine Aufgaben bestünden im wesentlichen aus schematisierten Tätigkeiten, wie Überwachung des Fernschreibverkehrs, Gerätebedienung, Durchführung der routinemäßigen Ortungen und Führen der Horchfunkermitschriften. Diese Eintragungen seien einfacher Natur und bestünden im wesentlichen darin, Geräteablesungen durchzuführen und sie in die Horchfunkermitschrift einzutragen. Vom Beschwerdeführer zu treffende Entscheidungen, wie etwa bei Ausfall von zu überwachenden Verkehren im Rahmen der Prioritätenfestsetzungen neue Verkehre zu überwachen, seien ihrer Natur nach derart gestaltet, daß sie dem mittleren Dienst zuzuordnen seien und von einem Bediensteten mit der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers erwartet werden müßten. Eine Auswertung des Inhaltes des Funkverkehres werde vom Beschwerdeführer nicht vorgenommen; es erfolge lediglich die Weitergabe an die dafür zuständige Auswertestelle. Auf Grund der Vertrautheit mit der Materie sei er in der Lage, fallweise den Funkverkehr selbständig zu überwachen und im Rahmen seiner Tätigkeiten bzw. seines Gesamtauftrages Maßnahmen zu setzen. Dies sei jedoch nicht der Regelfall und sei nur bei unvorhersehbaren Vorfällen der Fall. Auch ein Wachkommandant müsse in der Lage sein, bei Auftreten von besonderen Vorkommnissen jeglicher Art im Sinne seines Gesamtauftrages tätig zu werden. Die Einschulung von Bediensteten auf den Arbeitsplatz eines Horchfunkers teile wertungsmäßig das Schicksal der Verwendung des Beschwerdeführers. Auch die Eingabe von Daten im gesamten Umfang sei eindeutig dem mittleren Dienst zuzuordnen. Diese Eingaben erfolgten nach bestimmten, vom Heeresnachrichtenamt vorgegebenen Kriterien (z.B. Weglassen von Wiederholungen, Eingabe von für die Auswertung relevanten Texten) und könnten ohne weiteres im Rahmen der gleichen Verwendungsgruppe verlangt werden. Laut Pichler-Simmler - Arbeitsplatzorganisation an wissenschaftlichen Hochschulen - sei die Datenerfassung sowie die Datenerhebung arbeitswertmäßig der Verwendungsgruppe D zuzuordnen. Erst die Datenkontrolle werde arbeitswertmäßig der Verwendungsgruppe C zugeordnet. Daß der Beschwerdeführer solche Datenkontrollen durchführe, habe er nie behauptet. Anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1990 habe er selbst die Ansicht geäußert, daß für die ihm übertragenen Aufgaben als Ausbildung grundsätzlich die positiv abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D/Fachrichtung Fernmeldedienst erforderlich sei bzw. von Vorteil auch die Kenntnisse aus der Grundausbildung C/Fachrichtung Fernmeldedienst seien. Diese Kenntnisse aus der Grundausbildung C seien, wie er selbst anführe, von Vorteil, aber nicht unbedingt erforderlich. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Von einem "erheblichem Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes im Sinne dieser Gesetzesstelle ist erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 % übersteigenden Anteiles der höherwertigen Dienste an der Gesamttätigkeit des Beamten zu sprechen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 90/12/0196).

Einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe erfüllen. Es müßte also die Tätigkeit des Beschwerdeführers, um einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG zu begründen, (in erheblichem Ausmaß) eine solche sein, die normalerweise nur von Beamten zu erwarten ist, die die Anstellungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe C erfüllen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1976, Zl. 1872/75, vom 27. November 1989, Zl. 88/12/0108, und vom 1. Februar 1990, Zl. 89/12/0133).

Der Beschwerdeführer wendet unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Nachstehendes ein: Die belangte Behörde habe ihm mit Zuschrift vom 7. Dezember 1989 ausdrücklich zugestanden, daß auch die technische Überwachung und Überprüfung der Anlage, an der er arbeite, zu seinen Dienstpflichten (mit einem selbständigen Zeitaufwand von 5 % der Gesamtarbeitszeit) gehöre, ebenso die Beurteilung der aufzuklärenden Fernschreibverkehre. In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides erwähne die belangte Behörde diese Aufgaben aber nicht. Auch fehle in der Bescheidbegründung eine Erwähnung, daß ein besonderes Merkmal der Tätigkeit des Beschwerdeführers darin bestehe, bis zu zehn Empfangsgeräte gleichzeitig bedienen und dementsprechend bis zu zehn Signale gleichzeitig aufzeichnen zu müssen.

Diese Einwände sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Richtig ist, daß die belangte Behörde in der genannten Zuschrift zu den Aufgaben des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Horchfunkunteroffizier die "technische Überwachung und Überprüfung der Anlage (Betriebskontrollen)" mit einem zeitlichen Aufwand von 5 % der Gesamtarbeitszeit gerechnet hat. Die Nichterwähnung dieser Aufgabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber schon deshalb rechtlich irrelevant, weil die Tätigkeit nur den genannten Zeitaufwand erfordert (was auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zu dieser Zuschrift mit Schreiben vom 3. Jänner 1990 nicht in Abrede gestellt hat), und daher, auch wenn diese Teiltätigkeit C-wertig wäre, nur unter der (wie bei der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird, aber nicht gegebenen) Voraussetzung beachtlich wäre, daß sie zusammen mit anderen C-wertigen Teiltätigkeiten zumindest 25 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers erreichte. Unzutreffend ist, daß die belangte Behörde die "Beurteilung der aufzuklärenden Fernschreibverkehre" in der Bescheidbegründung nicht erwähnt habe. Sie hat vielmehr diese vom Beschwerdeführer selbst als "Identifizierung der Signale" gekennzeichnete Beurteilung nicht nur erwähnt, sondern, wie sich aus der oben wiedergegebenen Bescheidbegründung ergibt, auch inhaltlich näher bestimmt. Ebensowenig berechtigt ist das gerügte angebliche Fehlen einer Feststellung über das von ihm genannte besondere Merkmal seiner Tätigkeit, weil die belangte Behörde ausdrücklich die "Überwachung vorgegebener FS-Verkehrsbeziehungen auf bis zu 10 Empfängen" zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers gezählt hat.

Inhaltlich rechtswidrig soll der angefochtene Bescheid nach Auffassung des Beschwerdeführers deshalb sein, weil die belangte Behörde die von ihm vorzunehmende Beurteilung des aufzuklärenden Fernschreibverkehrs nicht als C-wertig eingestuft habe. Bei der von der belangten Behörde "Identifikation ... auf Grund bestimmter Merkmale (Ortungen, formatierte Meldungen, Betriebsmerkmale)" genannten Beurteilung gehe es darum, jedes individuell charakterisierende Merkmal zu berücksichtigen, das am empfangenen Signal bemerkbar sei, also dessen Art, dessen Änderungen und auch Besonderheiten in der Folge der Einzelsignale. Diese Tätigkeit sei ungeachtet ihres Bezuges zum Fernmeldebereich von der üblichen Fernmeldetätigkeit wesensverschieden. Das Ziel sei nicht Kommunikation, sondern eine Informationsgewinnung besonderer Art. Eine Hauptaufgabe dabei sei die richtige Identifizierung der Informationsquellen (der Sender), wobei mit der räumlichen Lokalisierung die Erfassung der individuellen zur Identifizierung tauglichen Merkmale Hand in Hand gehe. Das bedeute einerseits ein weit vermehrtes Ausmaß an Prüfungstätigkeit, die zweifellos schwieriger und höherwertiger sei als die bloße Aufrechterhaltung und Durchführung eines Fernmeldeverkehrs. Andererseits und vor allem aber komme jene Aufgabenstellung hinzu, welche die belangte Behörde als Identifikation auf Grund bestimmter Merkmale bezeichne und mit welcher im üblichen Fernmeldedienst nichts vergleichbar sei. Das bedeute für die Wertigkeit, daß zu den für den Fernmeldedienst notwendigen Fähigkeiten und Kenntnissen ein Spezialbereich hinzukomme, der für die Tätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Charakteristik und ihres Erfolges ausschlaggebend sei. Dies sei im grundsätzlichen sogar unbestritten, weil die belangte Behörde selbst ausführe, daß die Verwendung des Beschwerdeführers eine "Fernmeldeausbildung bis einschließlich der positiven Absolvierung des UOK 2" und zusätzlich "die praktische Einweisung am Arbeitsplatz sowie eine Kurzeinweisung beim Heeresnachrichtenamt" erfordere. Näherhin beschreibe sie dieses Zusatzerfordernis allerdings nicht. Ansonsten hätte sie zugestehen müssen, daß es sich um eine zum Fernmeldedienst wesentliche Zusatzausbildung handle. Gehe man nun davon aus, daß schon die Fach-Unteroffiziere allgemein eine Zusatzausbildung benötigten, sodaß ihre Tätigkeit hinsichtlich der Wertigkeit im Grenzbereich zwischen den Verwendungsgruppen C und D liege, so müsse die Tätigkeit eines Unteroffiziers mit Fernmeldeausbildung, der - so wie der Beschwerdeführer - einen Dienst verrichte, der noch weitere Fachkenntnisse erfordere, als C-wertig eingestuft werden. Diese vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestünden darin, daß über das Wissen von möglichen individuell-kennzeichnenden Merkmalen eines Funk-Fernschreibverkehres hinaus auch die sofortige Erfassung und Zuordnung in der Durchführung der Horchfunktätigkeit erforderlich sei, was eine spezifische analytische Befähigung im akustischen Bereich verlange. Diese zusätzlichen Verwendungserfordernisse seien keineswegs geringfügig, sondern wesentlich (ausschlaggebend für Charakteristik und Erfolg seiner Arbeit). Hinzu komme der schon unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachte gerätetechnische Aspekt. Unrichtig sei, daß seiner Arbeit die für die Verwendungsgruppe C erforderliche Selbständigkeit mangle. Zwar werde ihm - in bezug auf den Grundtypus seiner täglichen Arbeit - durch Weisungen ein Gebiet vorgegeben, die oben beschriebenen Beurteilungen der einzelnen Signale habe er jedoch vollständig aus eigenem vorzunehmen und daher auch allein zu entscheiden, welches Signal er wie identifiziere und ob er es daher aufzuzeichnen habe oder nicht. Eine weitergehendere Selbständigkeit könne von einem Beamten der Verwendungsgruppe C prinzipiell nicht erwartet werden. Ein die Wertigkeit steigerndes Merkmal liege schließlich darin, daß er nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sogar unter bestimmten Umständen über den räumlichen Bereich, auf den sich seine Tätigkeit beziehe, selbständig entscheide.

Diese Einwände gehen am Kern der Sache vorbei. Denn für die Zuordnung von Diensten (eines in eine niedrigere Verwendungsgruppe eingestuften Beamten) zu einer höheren Verwendungsgruppe kommt es, wie bereits ausgeführt wurde, darauf an, daß diese Dienste ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser höheren Verwendungsgruppe (im Beschwerdefall: der Verwendungsgruppe C) erfüllen. Es ist aber, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht hinweist, nicht entscheidend, daß eine Dienstobliegenheit von einer anderen (im Beschwerdefall: von der üblichen Fernmeldetätigkeit) "wesensverschieden" ist, (daher) zusätzliche Fähigkeiten und Kenntnisse sowie eine "wesentliche Zusatzausbildung" erfordert, es sei denn, daß die klaglose Bewältigung der Dienste solche Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die als Anstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C vorgeschriebene Zurücklegung von Zeiten praktischer Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht (Punkt 3.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG) und des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Punkt 3.1. lit. b der Anlage 1 zum BDG) erlangt zu werden pflegen. Dazu hat der Beschwerdeführer aber in der Niederschrift vom 7. September 1990 - nach Vorhalt der für die Verrichtung seiner Hauptaufgaben als Horchfunkunteroffizier, zu der insbesondere die von ihm in den Vordergrund gestellte Beurteilung des aufzuklärenden Funkschreibeverkehrs zählt, erforderlichen Ausbildung (nämlich einer Fernmeldeausbildung bis einschließlich der positiven Absolvierung des UOK 2, der praktischen Einweisung am Arbeitsplatz sowie einer Kurzeinweisung beim Heeresnachrichtenamt) - selbst zugestanden, daß für diese Tätigkeit "als Ausbildung grundsätzlich die positiv abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D/Fachrichtung Fernmeldedienst erforderlich ist", Kenntnisse aus der Grundausbildung C/Fachrichtung Fernmeldedienst jedoch (nur) "von Vorteil" sind. Daß die zuletzt genannten Fachkenntnisse für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Dienste aber auch erforderlich seien, hat er nicht behauptet. Ausgehend davon ist es rechtsirrig, wenn er nunmehr in der Beschwerde ganz allgemein meint, es müsse ein Dienst eines Unteroffiziers mit Fernmeldeausbildung (für die Verwendungsgruppe D/Fernmeldedienst), der "noch weitere Fachkenntnisse" erfordere, die durch eine in der praktischen Einweisung am Arbeitsplatz (die der Beschwerdeführer übrigens für die neu verwendeten Horchfunkunteroffiziere selbst durchführt) und in einer Kurzeinweisung beim Heeresnachrichtenamt bestehenden Zusatzausbildung vermittelt werden, als C-wertig eingestuft werden. Daß die Ausübung der Tätigkeit "eine spezifische analytische Befähigung im akustischen Bereich verlangt", hat mit den für die Wertigkeit einer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnissen nichts zu tun. Ein Erfordernis solcher Fachkenntnisse vermag auch nicht die von ihm in der Beschwerde behauptete Selbständigkeit bei der von ihm auf Grund einzelner Aufträge vorzunehmenden Beurteilung der einzelnen Signale zu erweisen. Denn diese "Beurteilung" (Identifikation) ist vom Beschwerdeführer zwar "vollständig aus eigenem", jedoch nach der in der Niederschrift vom 7. September 1990 von ihm nicht in Abrede gestellten Beschreibung dieser Tätigkeit "auf Grund bestimmter Merkmale (Ortungen, formatierte Meldungen, Betriebsmerkmale)" vorzunehmen, stellt also ein Element seiner Tätigkeit als Horchfunkunteroffizier dar, zu der aber, wie der Beschwerdeführer ebenfalls in der genannten Niederschrift angeführt hat, die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D/Fachrichtung Fernmeldedienst genügt.

Zu dem schließlich - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes - erhobenen Einwand gegen den Hinweis der belangte Behörde auf die Zuordnung der Datenerfassung und Datenerhebung zur Verwendungsgruppe D genügt es zu bemerken, daß der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 7. September 1990 selbst behauptet hat, als Dateneingeber nur "fallweise bei Bedarf zu fungieren". Diese Tätigkeit kann daher, wie immer man sie unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung zu Verwendungsgruppen wertet, nicht einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG begründen.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, allerdings in den Grenzen des bereits nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellten Begehrens der belangten Behörde.

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