VwGH 90/12/0213

VwGH90/12/021322.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 6. Juni 1990, Zl. 11 3410/18-III/8/90, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Zollamt Wien, wo er seit Jänner 1970 im Zollfahndungsdienst, und zwar seit langem als "Erhebungsgruppenführer", verwendet wird und bis vor kurzem auch die Funktion eines Personalvertreters (Vorsitzender des Dienststellenausschusses) ausübte.

Dem Beschwerdeführer waren im Bereich seiner Dienst- und Fachaufsicht schwere dienstliche und strafrechtlich relevante Verfehlungen eines seiner Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt, die er - wie die Disziplinarbehörde später feststellt, aus falsch verstandener Kollegialität - erst etwa ein halbes Jahr später meldete.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des genaueren Sachverhaltes auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1989, Zl. 89/12/0127, verwiesen.

Mit diesem behob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1989, betreffend eine qualifizierte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers (Abberufung als Erhebungsgruppenführer). Dies im wesentlichen deshalb, weil vor dem Hintergrund der Argumentation der belangten Behörde, das wichtige dienstliche Interesse an dieser Maßnahme sei im Verlust des Vertrauens in die Führungsqualität des Beschwerdeführers gesehen worden, eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen (dem Beschwerdeführer seien noch nach dem "Bekanntwerden" seiner "Verfehlung" große und schwierige Fälle übertragen worden, worin sich das ungebrochene Vertrauen der Behörde gezeigt habe) unterblieben sei und die Bedeutung einer im seinerzeit angefochtenen Bescheid dargestellten Fehlleistung des Beschwerdeführers im Jänner 1989 für die Entscheidung noch nicht ordnungsgemäß erhoben war.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wird der Berufung des Beschwerdeführers - neuerlich - nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Abberufung mit dem der Zustellung dieses Bescheides nächstfolgenden Tage erfolgt.

Zur Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes, des Bescheides erster Instanz, der Berufung des Beschwerdeführers und der Rechtslage weiter aus:

Der Beschwerdeführer sei seit 30. August 1958 Zollwachebeamter und seit 1. Juli 1985 Abteilungsinspektor der Dienstklasse IV (Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W 2). Seit 11. Jänner 1970 verrichte er Dienst als Erhebungsbeamter in der Abteilung für Strafsachen des Zollamtes Wien. Dort seien 13 Erhebungsgruppen eingerichtet, wobei sechs Erhebungsgruppen für die Bearbeitung spezieller und bedeutender Zollstraffälle und sonstiger dienstlicher Angelegenheiten vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer sei mit der Führung einer solchen Erhebungsgruppe, der in der Regel zwei weitere Mitarbeiter zugewiesen seien, betraut. Die dienstliche Bedeutung dieser Verwendung und die mit der Ausübung verbundene Verantwortung finde in der Bewertung des Arbeitsplatzes ihren Niederschlag; der Funktion komme nämlich der günstigste Laufbahnwert der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W 2 zu. Die Aufgabe eines solchen Erhebungsgruppenführers bestehe nicht nur darin, Aktenerledigungen und Amtshandlungen nach dem Finanzstrafgesetz vorzunehmen, sondern zu einem bedeutenden Anteil auch in der Verpflichtung, zugewiesene Mitarbeiter sachgerecht und ordnungsgemäß zu führen, sie entsprechend zu beaufsichtigen und bei festgestellten Fehlleistungen zweckdienliche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen.

Wie in dem erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, habe der Beschwerdeführer am 7. Juni 1988 seinem Vorgesetzten gemeldet, daß sich ein ihm unterstellter Mitarbeiter durch Nichtablieferung eines dienstlich eingehobenen Betrages von S 16.500,-- und von 1.400 Stück beschlagnahmter Zigaretten strafbar gemacht habe. Diese Handlungen seien dem Beschwerdeführer schon etwa seit Anfang Dezember 1987 bekannt gewesen, wobei er aber vorerst nur eine Schlampigkeit vermutet hätte. Der Beschwerdeführer habe dem Beamten - möglicherweise aus falsch verstandener Kollegialität - Gelegenheit zur Bereinigung dieser Angelegenheiten geben wollen. Erst als der Mitarbeiter trotz Urgenzen von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe, hätte er die Meldung erstattet.

Daß der Beschwerdeführer durch die Unterlassung einer sofortigen Meldung eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, stehe unzweifelhaft fest und sei auch von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt in dem Disziplinarerkenntnis vom 22. März 1990 bestätigt und mit der Disziplinarstrafe des Verweises geahndet worden. Die belangte Behörde habe bei der Berufungsentscheidung zu prüfen gehabt, ob durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Vertrauensgrundlage zwischen ihm und seinen Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde derart erschüttert sei, daß eine Weiterverwendung als Erhebungsgruppenführer dienstlich nicht mehr vertretbar sei.

Der Beschwerdeführer sei ein in fachlicher Hinsicht hoch eingeschätzter Beamter, seine Arbeitsweise sei durch Erfahrung, hohes Fachwissen und Durchschlagskraft geprägt. Ein Erhebungsgruppenführer, dem Mitarbeiter unterstehen, habe zusätzlich auch Eignung zur Menschenführung aufzuweisen. Dies komme sowohl in seinem persönlichen Verhalten als auch in der objektiven Wahrnehmung seiner Vorgesetztenpflichten zum Ausdruck.

Es müsse festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer neben der schon genannten Fehlleistung auch in seinem Verhalten am 12. Jänner 1989 gegenüber seinen Vorgesetzten keinesfalls der geforderten Vorbildungs- (richtig wohl Vorbild-) funktion entsprochen habe, was von der DOK als weitere Dienstpflichtverletzung gewertet und bestraft worden sei. In der Begründung sei festgehalten, daß der Beschwerdeführer zweifelsfrei die allgemein üblichen Umgangsformen verletzt habe.

Es treffe zu, daß der Beschwerdeführer nach seiner verspätet erstatteten Meldung über die Unregelmäßigkeiten seines Mitarbeiters in seiner Funktion als Erhebungsgruppenführer belassen und mit weiteren Aufgaben betraut worden sei. Der Behörde erster Instanz dürfe aber nicht vorgeworfen werden, daß der Beschwerdeführer weiter verwendet worden sei, obwohl das Vertrauensverhältnis nicht mehr unbelastet gewesen sei. Der Rechtsicherheit sei es unbestreitbar zuträglicher, wenn die Dienstbehörde vor der Durchführung einschneidender Personalmaßnahmen, wie sie die Erlassung eines solchen Abberufungsbescheides darstelle, den damit im Zusammenhang stehenden Sachverhalt eingehend prüfe und keine voreiligen Entschlüsse fasse, auch wenn der Eindruck entstehen könne, daß die erforderlich scheinenden Veranlassungen nur zögernd getroffen würden. Im übrigen verhindere das Gesetz selbst, raschest eine endgültige Maßnahme zu setzen, weil bei einer Berufung gegen einen Abberufungsbescheid die verfügte Maßnahme wirkungslos bleibe; das bedeute, daß der Beamte bis zum Ergehen einer Berufungsentscheidung an seinem bisherigen Arbeitsplatz ohne Einschränkung weiter zu verwenden sei. Selbst bei vollständigem Bruch der Vertrauensgrundlage und Unverantwortlichkeit der Weiterbelassung an dem Arbeitsplatz mit besonderer Führungsverantwortung hätte bei Berücksichtigung der dargelegten Ansicht nicht mit einer sofortigen dienstrechtlichen Maßnahme reagiert werden können, weil im Beschwerdefall eine vorübergehende Verwendung, deren Dauer drei Monate nicht übersteige, auch nur im Erhebungsdienst der Abteilung für Strafsachen des Hauptzollamtes Wien hätte erfolgen dürfen. Die Dienstbehörde sei daher - besonders im Hinblick auf § 27 PVG - nicht in der Lage gewesen, die dienstliche Notwendigkeit einer Abberufung durch eine Sofortmaßnahme zu unterstreichen. Abgesehen davon hätte eine vorübergehende Verwendung als Erhebungsbeamter in einer anderen Erhebungsgruppe im Sinne des § 40 Abs. 4 BDG 1979 eine Lösung und Bereinigung in der Sache nicht herbeiführen können.

Es sei daher vorerst Ziel der Dienstbehörde gewesen, die Umstände des rechtswidrigen Verhaltens des Mitarbeiters des Beschwerdeführers in allen Einzelheiten und in vollem Umfang zu erfassen. Als sich herausgestellt habe, daß der Beschwerdeführer von den Verfehlungen seines Mitarbeiters gewußt, aber diese nicht ordnungsgemäß gemeldet gehabt habe, seien die Beweggründe für dieses Verhalten zu ermitteln gewesen. In erster Linie sei daran gedacht gewesen, den Beschwerdeführer zu einer anderen Dienststelle zu versetzen. Die Durchführung einer derartigen Maßnahme von Amts wegen sei zufolge § 27 Abs. 1 PVG aber nicht möglich gewesen. Es sei daher versucht worden, den Beschwerdeführer zu bewegen, seiner Versetzung zuzustimmen, was aber letztlich ohne Erfolg geblieben sei. Die Dienstbehörde habe erwartet, daß der Beschwerdeführer nach Überdenken der Situation seine Einstellung zum Dienststellenwechsel innerhalb vertretbarer Zeit ändern werde. Als diesbezüglich keine Aussicht mehr bestanden habe und die Entfernung von dem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als unausweichlich habe erachtet werden müssen, sei die Abberufung erfolgt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die Bereitschaft zu einer Dienstzuteilung bekundet.

Festgehalten werde, daß der Ermittlungsakt über die Vorfälle beim Zollamt Flughafen Wien deshalb der Erhebungsgruppe des Beschwerdeführers zugefallen sei, weil der Beschwerdeführer am 17. Juni 1988 Journaldienst verrichtet habe. Im Hinblick auf sein ausgezeichnetes Fachkönnen und seine langjährige Erfahrung habe kein begründeter Anlaß bestanden, dem Beschwerdeführer den Fall zu entziehen. Seine zielführenden Ermittlungen hätten auch zum Erfolg geführt.

Zum Ermittlungsakt betreffend den Leiter des Zollamtes X sei festzuhalten, daß das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit weiteren Erhebungen vom Kreisgericht Korneuburg zu einem Zeitpunkt beauftragt worden sei, als der Genannte bereits in Untersuchungshaft eingesessen und im wesentlichen geständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei einer der dienstältesten und erfahrensten Erhebungsgruppenführer der Abteilung für Strafsachen des Hauptzollamtes Wien. In Ansehung der Tatsache, daß die Unredlichkeiten und Veruntreuungen des Leiters des Zollamtes X bereits entdeckt und eingestanden gewesen seien und lediglich noch einer weiteren Konkretisierung bedurft hätten, sei die Befassung des Beschwerdeführers mit diesem Finanzstraffall vertretbar gewesen.

Auch bei besonderer Wertung der bisherigen Leistungen des Beschwerdeführers müsse berücksichtigt werden, daß seine Fehlleistung und sein Fehlverhalten sicher nicht geringfügig gewesen seien, weshalb die Verwendungsänderung aus wichtigen dienstlichen Interessen habe verfügt werden müssen und die Berufung abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist,

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

3. die neue Verwendung des Beamten einer langdauernden und umfangreichen Einarbeitung bedarf.

Nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

Vor dem Hintergrund des für die Zulässigkeit einer qualifizierten Verwendungsänderung nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 40 leg. cit. maßgebenden wichtigen dienstlichen Interesses war die Aufhebung im ersten Rechtsgang deshalb erfolgt, weil das im Verlust des Vertrauens der Behörde in die Person und Führungsfähigkeit des Beschwerdeführers, ausgelöst durch die von ihm erst Monate nach Kenntnisnahme erfolgte Meldung der Verfehlungen seines Mitarbeiters, angenommene wichtige dienstliche Interesse durch das nicht entsprechend abgehandelte Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der verhältnismäßig langen Zeit bis zur Abberufung des Beschwerdeführers nicht hinlänglich begründet war. Weiters war dem Beschwerdeführer im seinerzeit angefochtenen Bescheid ein disziplinärer Sachverhalt vom 12. Jänner 1989 vorgehalten worden, der noch nicht ordnungsgemäß erhoben war.

Der vorher im wesentlichen wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer - obwohl das Vertrauensverhältnis bereits belastet war - im Hinblick auf die notwendigen Erhebungen der Behörde in der Sache des Beschwerdeführers selbst und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie um keine voreiligen Entschlüsse zu fassen, von der für diese Personalmaßnahmen zuständigen Dienstbehörde unter Kontrolle durch seine Vorgesetzten entsprechend seiner Ausbildung, Erfahrung und Leistung weiter verwendet worden ist. Weiters ist - auch unter Berücksichtigung der Funktion des Beschwerdeführers als Personalvertreter - versucht worden, die Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Versetzung zu erreichen. Hinsichtlich der seinerzeit noch nicht hinreichend geklärten Fehlleistung des Beschwerdeführers am 12. Jänner 1989 wird ausgehend von dem verurteilenden Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission festgestellt, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegen seinen Vorgesetzen die Umgangsformen verletzt und damit jedenfalls auch nicht seiner Vorbildfunktion entsprochen hat.

Bereits diese Feststellungen und die Begründung im fortgesetzten Verfahren sind hinreichend, um das durch den Vertrauensverlust und das Verhalten des Beschwerdeführers hervorgerufene wichtige dienstliche Interesse an dessen Abberufung zu begründen. Die belangte Behörde hat dargelegt, wieso trotz grundsätzlicher Kenntnis von der Verfehlung des Beschwerdeführers das Zuwarten mit der Abberufung sachlich gerechtfertigt und geboten war. Dem Vorfall vom 12. Jänner 1989, der zwischenzeitig disziplinär rechtskräftig abgeschlossen worden ist, kommt im Hinblick auf die Vorgesetztenfunktion des Beschwerdeführers diesbezüglich noch ergänzende Bedeutung zu. Damit ist im Sinne des Schutzzweckes der Versetzungs- bzw. Verwendungsänderungsregelung, nämlich willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte diesbezügliche Maßnahmen der Dienstbehörde zu verhindern (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 89/12/0057, und die dort weiters angegebene Judikatur), ausreichend begründet, daß die verfügte Verwendungsänderung jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen, sondern aus einem wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt ist. Gerade im Hinblick auf die Vorgesetztenfunktion des Beschwerdeführers ist das wichtige dienstliche Interesse besonders klar ersichtlich, weil der öffentliche Dienstgeber bei Bediensteten, die im Bereich der Strafrechtspflege als Vorgesetze eingesetzt werden, hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit zu Recht strenge Maßstäbe anlegen muß.

Daran ändert auch nichts, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalles vom 12. Jänner 1989 vorbringt, im Disziplinarverfahren seien weitergehende Anschuldigungen entfallen, weil für die von der Behörde gezogene Schlußfolgerung das rechtskräftig festgestellte, vom Beschwerdeführer schuldhaft gesetzte ungestüme Verhalten gegen seinen Vorgesetzten genügt.

Vor dem Hintergrund der Darlegungen der belangten Behörde über die Gründe der vorläufigen Weiterbelassung des Beschwerdeführers in seiner Funktion kann auch dem neuerlichen Vorbringen, daß dem Beschwerdeführer in dieser Zeit verantwortungsvolle, Vertrauen voraussetzende Aufgaben übertragen worden seien, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer für seine "Nichtmeldung" bzw. nicht umgehende Meldung der von seinem Mitarbeiter gesetzten Delikte achtenswerte Motive zugebilligt werden, kann damit dem bei der Dienstbehörde durch Vertrauensverlust gegebenen wichtigen dienstlichen Interesse genausowenig entscheidend entgegengetreten werden wie mit dem Hinweis, die Dienstbehörde habe den Beschwerdeführer über die finanziellen Schwierigkeiten seines Mitarbeiters im unklaren gelassen, sonst hätte er die Verfehlungen sofort gemeldet. Die Schwere der Verfehlungen des Mitarbeiters und die langdauernde Kenntnis des Beschwerdeführers von diesen Verfehlungen, ohne daß entsprechende Schritte gesetzt worden sind, fallen erschwerend ins Gewicht, wenn auch dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, daß er die Meldung von diesen Verfehlungen seines Mitarbeiters letztlich von sich aus erstattete. Dafür, daß die Abberufung des Beschwerdeführers - wie er vorbringt - unsachlich gegen seine Person gerichtet gewesen sei, weil er sich als Personalvertreter unbeliebt gemacht habe und es der Dienstbehörde offensichtlich nicht genüge, daß er diese Funktion zurückgelegt habe, dafür bleibt der Beschwerdeführer eine konkrete nachvollziehbare Begründung schuldig. Im Gegenteil konnte aus den dargelegten Gründen der Behörde kein Ansatz für eine persönlich motivierte unsachliche Vorgangsweise gefunden werden.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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