Normen
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
RGV 1955 §30 Abs1;
RGV 1955 §35d Abs2 idF 1981/482;
RGV 1955 §35d;
StGG Art2;
VwRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
RGV 1955 §30 Abs1;
RGV 1955 §35d Abs2 idF 1981/482;
RGV 1955 §35d;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, innerhalb von acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der folgenden hiemit festgelegten Rechtsanschauung zu erlassen:
- 1. Der Beschwerdeführer hat bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35d in Verbindung mit § 30 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) einen Rechtsanspruch darauf, daß ihm die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes von
- a) Wien nach New Delhi
- b) Damaskus nach New Delhi
ersetzt werden.
- 2. Eine Vergütung von Kosten für die Beförderung von
- a) Fracht, die nicht Übersiedlungsgut darstellt,
- b) Übersiedlungsgut, das das zulässige Höchstgewicht oder die zulässige Ladefläche überschreitet, ist nicht zu leisten.
- 3. Als Übersiedlungsgut anzusehen sind:
- a) die Wohnungseinrichtung des Übersiedelnden, die sich in seinem Gebrauch befand,
- b) in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich im Gebrauch des Übersiedelnden befanden.
- 4. Ein Anspruch auf Übersiedlungsgebühren steht dem Beamten nur zu, falls er mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend gemacht worden ist (§ 36 Abs. 1 RGV), es sei denn eine Nachsicht von dieser Voraussetzung wäre gemäß § 36 Abs. 5 RGV zu erteilen, wenn der Beamte innerhalb der gleichen Frist glaubhaft gemacht hat, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Andernfalls kann eine Vergütung bis zu 75 v.H. des Betrages gewährt werden, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Botschaftssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Dienstposten ist die Österreichische Botschaft in New Delhi.
Mit Fernschreiben vom 6. Mai 1988 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde anläßlich seiner Versetzung von seinem Dienstort Österreichische Botschaft Damaskus nach New Delhi, sein Übersiedlungsgut mit einem erwarteten Transport, der leer nach Österreich zurückfahren müßte, nach Wien und von dort an seinen neuen Dienstort zu übersiedeln. Eine direkte Übersiedlung des gesamten Gutes inklusive Auto und Möbel sei auf dem Land- oder Seeweg nicht möglich.
Darauf antwortete die belangte Behörde, nach dem Versetzungsdekret und den Bestimmungen der RGV sei die Übersiedlung von Dienstort zu Dienstort durchzuführen. Der Vorlage von Offerten werde entgegengesehen. Die Mehrkosten für eine Übersiedlung über Wien wären vom Bediensteten zu tragen.
Über Anfrage des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 24. Mai 1988 betreffend den Transport des Übersiedlungsgutes von Bombay nach New Delhi teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer fernschriftlich mit, für diesen Transport komme der Agent der Firma "S." (in Hinkunft S.) in Frage und zwar die Firma Mithals International. Die Kosten für einen "20 container" von Bombay-Hafen bis Hauslieferung New Delhi würden ungefähr 26.000 Rupien (US $ 2.000) betragen.
Mit einem weiteren Fernschreiben vom 1. Juni 1988 beantragte der Beschwerdeführer eine Teilübersiedlung von Wien nach New Delhi, weil für ihn keine Amtswohnung mit Möbeln dort zur Verfügung stehen werde, während er in Damaskus über eine eingerichtete Wohnung verfügt habe. Der Beschwerdeführer müsse das nunmehr erforderliche Mobiliar sowie die Elektrogeräte aus Österreich übersiedeln. Eine Beschaffung in Syrien scheide aus, da dort das benötigte Mobiliar nicht verfügbar sei.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1988 legte die Österreichische Botschaft in Damaskus drei Kostenvoranschläge für die Übersiedlung des Beschwerdeführers nach New Delhi vor und ersuchte um fernschriftliche Weisung. Darunter befand sich das Offert der Firma A, Transport & Transit Co. vom 5. Juni 1988, welches für die Übersiedlung eines Containers "not exceeding 1x20" von Damaskus nach New Delhi ÖS 250.000,-- und für die Übersiedlung des PKW Mitsubishi Pajero für die gleiche Transportstrecke ÖS 127.000,-- aufwies. Diese Preise enthielten weder Versicherung noch Zoll und Steuern in Indien.
Darauf antwortete die belangte Behörde mit Telex vom 10. Juni 1988, es bestünden keine Einwendungen gegen die Betrauung der Firma A mit der Übersiedlung. Im Hinblick auf das Höchstvolumen gemäß Offert könne eine Teilübersiedlung Wien-New Delhi gemäß § 35 Abs. 2 RGV nicht genehmigt werden.
Mit Eingabe vom 8. August 1988 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde neuerlich um die Genehmigung eines "Anschlußübersiedlungstransportes" von Wien nach New Delhi, weil er im Gegensatz zu der Amtswohnung in Damaskus die Wohnung in New Delhi selbst einrichten müsse. Auf dieser Eingabe findet sich ein Vermerk vom 22. August folgenden Wortlauts: "Im Hinblick auf die Versorgungslage und Anschaffung von Gefriertruhe (lt. BS Dr. S) genehmigt".
Von den drei durch den Beschwerdeführer eingeholten Kostenvoranschlägen für den Übersiedlungstransport von Wien nach New Delhi im Ausmaß von 2.500 kg/1/20 container (20 cbm) war jenes der Firma S. das preisgünstigste. Die belangte Behörde erklärte hierauf, es bestünden keine Einwendungen, wenn der Beschwerdeführer diese Firma mit der Durchführung der Übersiedlung betraue. Die Höhe der Transportversicherung für das Übersiedlungsgut dürfe jedoch "S 15.000,-- pro cbm bzw. S 60.000,-- pro LM" nicht überschreiten.
Am 26. September 1988 beantragte der Beschwerdeführer von New Delhi aus die Erhöhung des Volumens für den Übersiedlungstransport gemäß § 35d Abs. 1 RGV. Die Verhältnisse am Dienstort brächten es mit sich, daß infolge der erforderlichen direkten Importe von Fleisch- und Milchprodukten durch die Botschaft ein großer Bedarf an Kühl- und Gefrierschränken bestehe, die auch nicht lokal angeschafft werden könnten. Weiters sei infolge der schwankenden Stromversorgung ein mittelgroßer Generator mitzuübersiedeln. Desinfektionsmittel, Wasserfilter, Insektenschutz sowie Chemikalien zur Trinkwasseraufbereitung seien gleichfalls nötig und in New Delhi nicht erhältlich. Er ersuche um Genehmigung der vorgesehenen zusätzlichen 3 Lademeter samt Versicherungsdeckung. Darauf teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß dem Antrag gemäß § 35d Abs. 1 i.V. mit § 30 Abs. 1 und 2 RGV stattgegeben werde. Das Gesamtvolumen der Umzugstransporte dürfe daher 12 Lademeter d.s. 48 cbm nicht überschreiten, der maximale Prämienersatz beziehe sich auf einen Versicherungswert von ÖS 720.000,--.
Die Firma S. legte der belangten Behörde Rechnung vom 24. November 1988 über den Transport von Wien nach New Delhi im Ausmaß von 2.500 kg verladen in einen 1x20 Container gemäß Offert vom 11. August 1988 ÖS 193.600,-- sowie Transportversicherung für das Umzugsgut ÖS 45.700,--, somit insgesamt ÖS 239.300,--. Auf diesen Betrag leistete die belangte Behörde eine Akontozahlung im Betrag von S 190.300,--. Aus der der Faktura angeschlossenen Ladeliste des Übersiedlungsgutes ergibt sich aus den Positionen 70 und 71 der Transport zweier Eiskästen. Aus den Positionen 105 bis 109 Reifen und Positionen 116, 117 Seife.
Die gleiche Speditionsfirma legte der belangten Behörde mit demselben Datum Rechnung für die Übersiedlung für den Beschwerdeführer von Damaskus nach New Delhi im Ausmaß von
2.500 kg + ein PKW Marke Pajero 940 kg. Der Preis der Firma A werde von ihr gehalten ÖS 377.000,--. Auf diese Rechnung wurde von der belangten Behörde ein Akonto von S 300.000,-- bezahlt.
Aus der beigeschlossenen Liste des Übersiedlungsgutes fallen folgende Positionen auf: 29, Karton Limonade; 132, 145, 148, 149 und 152 Kühlschränke.
Mit Eingabe vom 3. Jänner 1989 beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge ihm die erhöhten Versicherungskosten von ÖS 31.200,-- refundieren. In seinem Übersiedlungstransport befänden sich nur handelsübliche Industrieprodukte versichert zum Wiederbeschaffungswert. Zu den Höchstgrenzen des § 30 RGV führte er aus, diese Höchstgrenzen seien infolge der Wohlstandssteigerung nicht mehr ausreichend, um dauerhafte Konsumgüter zu übersiedeln. Durch die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung der Lebensverhältnisse sei diese Vorschrift nachträglich verfassungswidrig geworden.
Nach Meldung der Österreichischen Botschaft vom 13. Jänner 1989 wurde ein Container Übersiedlungsgut des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1988 und der PKW am 20. Dezember 1988 ausgeliefert. Daraufhin wies die belangte Behörde den Restbetrag der zweitgenannten Rechnung in der Höhe von S 77.000,-- an die Spedition S. an.
Mit der beschwerdegegenständlichen Eingabe vom 17. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Refundierung eines weiteren Aufwandes an Übersiedlungskosten von S 58.953,-- und bescheidmäßige Absprache. Die Eingabe hat folgenden Wortlaut:
"Im Zuge meiner Übersiedlung nach New Delhi sind mir zusätzliche Transport- und Versicherungskosten von ÖS 71.790,-- erwachsen.
Für den Mittransport von Gegenständen habe ich bisher refundiert erhalten, bzw. haben Zusicherung für die Begleichungen abgegeben:
Botschafter Dr. T 1,5 m3 S 2.120,--
BS Mag. U 1,0 m3 S 1.458,--
VB V 1,5 m3 S 2.120,--
Handelsdelegierter W 2,0 m3 S 2.782,--
Handelsdelegation (Bürosesseln) 1,0 m3 S 1.458,--
Dipl.-Ing. Dr. X (AHst) 1,5 m3 S 2.120,--
Ing. Y (AHst) 0,5 m3 S 779,--
-----------
S 12.837,--
Größere Beiladungen für A und B waren zusätzlich enthalten.
Dadurch ist ein von mir zu tragender Aufwand von ÖS 58.953,-- erwachsen, dessen Refundierung ich beantrage."
Bereits mit Schreiben vom 3. April 1989 hatte die Österreichische Botschaft in New Delhi der belangten Behörde Rechnungen betreffend zusätzliche Transportkosten des Beschwerdeführers in der Gesamthöhe von S 40.590,-- vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Rechnung der Firma S. vom 24. Jänner 1989 im Betrag von S 35.000,-- für die Übersiedlung des Beschwerdeführers von Wien nach New Delhi, die wie folgt spezifiziert wird: "Wr. Platzkosten, Transport von Wien nach New Delhi, Seefrachtkosten von Hamburg bis Ankunftsschiff Bombay, PAUSCHAL, laut unserem Telex Nr. 6644 vom 2. Jänner 1989, ÖS 35.000,--". Weiters um eine Rechnung der Firma N.N. vom 1. März 1989 im Betrag von Rupien 6.500 = ÖS 5.590,--, aus der sich entnehmen läßt, daß es sich um Kosten der Zollabfertigung sowie des Transportes eines Containers zur Botschaft und zurück, Lade- und Entladetätigkeit, Ablieferung und Aufsicht sowie für zusätzliche Formalitäten, Bahn-, Schiffs- und Warenhauskosten handelt. Aus der angeschlossenen Liste des Übersiedlungsgutes fallen folgende Positionen auf:
1 bis 24 = 24 Karton Wein, 27 bis 36 = 10 Karton Champagner,
39 bis 53 = 15 Karton Wein, 80 = 1 Karton Champagner,
81 desgl., 125 bis 134 = 10 Karton Wein, 144 bis 153 =
10 Karton Champagner, Position 38 ein weiterer (der achteÜ) Eiskasten.
Bereits mit Schreiben vom 30. Jänner 1989 hatte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Rechnung der Firma S. vom 9. Jänner 1989 über eine Zusatzversicherung "laut Auslage" für die Transportversicherung des Übersiedlungstransportes im Betrag von S 31.200,-- vorgelegt.
Die belangte Behörde überwies der genannten Spedition am 14. Februar zur Abdeckung der mit S 190.300,-- akontierten Rechnung vom 24. November 1988 den Restbetrag von S 49.000,--
Mit Eingabe vom 24. April 1989 schränkte der Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung der Kostenübernahme für die ihm zusätzlich entstandenen Transport- und Versicherungskosten auf S 56.833,-- ein, da Frau FS V ihren Kostenbeitrag für 1,5 m3 von S 2.120,-- refundiert habe.
Mit Erledigung vom 11. April 1989 hatte die belangte Behörde die von der Österreichischen Botschaft New Delhi vorgelegten Rechnungen mit der Bemerkung zurückgestellt, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Übersiedlung nach New Delhi gemäß §§ 30 Abs. 1 und 2 und 35d Abs. 1 RGV den höchstmöglichen Transportkostenersatz erhalten und auch in Anspruch genommen habe (54 cbm = 12 Lademeter). Jede weitere Übernahme von Kosten darüber hinaus sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.
Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers nicht entschied, brachte er am 18. April 1990 die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Darin stellte er den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und seinem Antrag vom 17. April 1989, eingeschränkt am 24. April 1989, vollinhaltlich stattgeben und ihm den Betrag von S 56.833,-- zusprechen.
Mit Verfügung vom 2. Mai 1990 leitete der Gerichtshof über die Beschwerde das Vorverfahren ein. Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG stellte er es der belangten Behörde frei, statt der Einbringung der Gegenschrift innerhalb der mit drei Monaten bestimmten Frist den versäumten Bescheid zu erlassen. Die belangte Behörde erstattete unter gleichzeitiger Vorlage der Verwaltungsakten eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer am 17. April 1989 im Dienstweg eingebrachte Antrag bezog sich auf den Ersatz der Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes des Beschwerdeführers vom bisherigen Dienstort in Damaskus in den neuen Dienstort New Delhi, sowie vom Wohnort Wien in den Dienstort New Delhi. Sein Antrag stellt sich als Reiserechnung im Sinn des § 36 Abs. 1 RGV dar.
Gemäß § 30 Abs. 1 RGV sind dem Beamten die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes in der Gebührenstufe des Beschwerdeführers bei ledigen Beamten 800 kg oder 6 Lademeter nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
Gemäß § 35d Abs. 1 RGV können die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstansätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 v.H. erhöht werden. Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland bzw.
2. von einem Ort in Inland an den neuen ausländischen Dienstort zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.
Der Beschwerdeführer erhebt die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 132 B-VG, da die gesetzliche Sechsmonatsfrist abgelaufen und die belangte Behörde weiterhin säumig geblieben ist. Er erachtet sich ausdrücklich in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag als Partei "nach den §§ 73 AVG in Verbindung mit 1 und 3 DVG verletzt". Da die belangte Behörde die oberste Behörde ist, die der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren anrufen konnte und im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde die Frist des § 27 abgelaufen war, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben und die Säumnisbeschwerde mithin zulässig.
Meritorisch bringt der Beschwerdeführer ausschließlich vor, die Bestimmung des § 30 Abs. 1 RGV sei gesetzwidrig, da die darin enthaltenen Höchstsätze seit deren Erlaß durch Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955 unverändert geblieben seien, obwohl sich seither der Lebensstandard der Bevölkerung im allgemeinen und der Bestand an dauerhaften Konsumgütern im besonderen entscheidend erhöht hätten. Es wird angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 89 Abs. 2 und 139 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Verordnungsstelle beim Verfassungsgerichtshof stellen.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die Reisegebührenvorschrift 1955 gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Rang eines Bundesgesetzes in Geltung steht. Eine Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der Anregung des Beschwerdeführers nach Art. 139 Abs. 1 B-VG ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken, gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 30 Abs. 1 RGV. Die vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen über die sogenannte Invalidation von Rechtsvorschriften infolge Änderung der Verhältnisse betreffen im wesentlichen Bestimmungen, die in Geldbeträgen festgesetzte Grenzwerte festsetzen und infolge inflationärer Entwicklung den geänderten Verhältnissen nicht mehr entsprechen können. Dies ist bei den mengenmäßig bestimmten Grenzwerten des § 30 Abs. 1 RGV nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Veränderung des Lebensstandards der Bevölkerung in bezug auf die Anschaffung von dauerhaften Konsumgütern hat nämlich auch dazu geführt, daß derartige Wirtschaftsgüter öfter neu angeschafft werden. Schon daraus ergibt sich, daß bei durchschnittlicher Betrachtung, wie sie bei derartigen Vorschriften jedenfalls geboten ist, eine exzessive Erhöhung des Bedarfes an Übersiedlungsgut nicht zu erkennen ist. Den besonderen Erfordernissen der Übersiedlung von Beamten im Außendienst hat der Gesetzgeber aber durch das Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wurde, BGBl. Nr. 482/1981, durch Einfügung des neuen Abs. 2 in den § 35d ohnehin Rechnung getragen. Daß sich im Einzelfall aus der Anwendung dieser Bestimmungen Härten ergeben können, läßt die Regelung an sich nicht als unsachlich und damit dem Gleichheitssatz widersprechend erkennen.
Davon ausgehend steht zunächst fest, daß der Beschwerdeführer bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35d in Verbindung mit § 30 Abs. 1 RGV einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihm die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes ersetzt werden. Da ihm die belangte Behörde Transporte von Übersiedlungsgut sowohl von Wien als auch von Damaskus nach New Delhi bewilligt hat, ist davon auszugehen, daß die mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den genannten Normen ergeben, für die eine Einheit darstellende Übersiedlung des Beschwerdeführers nach dem Dienstort insgesamt dabei nicht überschritten werden dürfen.
Nach dem im wesentlichen wiedergegebenen Inhalt der Akten wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer durch entsprechende Überweisungen der Ersatz der Rechnungsbeträge der Firma S. vom 24. November 1988 über die Transportleistungen von Wien nach New Delhi und Damaskus nach New Delhi bereits erstattet. Von den im Akt erliegenden Rechnungen wurden nicht berichtigt:
1. Rechnung der Firma S. Nr. 88.694 vom 9. Jänner 1989 für den Übersiedlungstransport "Zusatzversicherung laut Auslage"
S 31.200,--.
2. Rechnung der Firma S. vom 24. Jänner 1989 Nr. 88.786 für Übersiedlung von Wien nach New Delhi pauschal S 35.000,-- und
3. Rechnung der Firma M vom 1. März 1989 über (umgerechnet)
S 5.590,--.
Aus der Summe dieser Rechnungsbeträge ergibt sich der Ausgangsbetrag des Antrages des Beschwerdeführers vom 17. April 1989 von S 71.790,--.
Ob dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Ersatz dieser Rechnungsbeträge als Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes im Sinn des § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 35d RGV zusteht oder nicht, hängt zunächst von der Beantwortung der Frage ab, ob die vom Beschwerdeführer gelegten Rechnungen überhaupt Fracht betreffen, die Übersiedlungsgut darstellt. Erst wenn feststeht, welche Fracht tatsächlich Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes war, kann ermittelt werden, ob dieses den Rahmen der zulässigen Höchstsätze der genannten Bestimmungen nach Gewicht oder Lademeter überschritten hat oder nicht.
Dabei ist schon begrifflich davon auszugehen, daß als Übersiedlungsgut nur Sachen in Betracht kommen, die dem eigenen Bedarf des ledigen Beamten bzw. der Familie des verheirateten Beamten dienen. Die Beförderung von Fracht für Dritte stellt keine Übersiedlung dar, sodaß ein Kostenersatz für derartige Fracht überhaupt ausgeschlossen ist.
Weiters ist aber auch zu prüfen, ob es sich bei dem Übersiedlungsgut um Gegenstände handelt, die als solches anzuerkennen sind. Als Übersiedlungsgut kommt in erster Linie die Wohnungseinrichtung des Übersiedelnden, die sich vor der Übersiedlung in seinem Gebrauch befand, und erst in zweiter Linie andere Fracht in Frage. Andere bewegliche Gegenstände sind nur dann als Übersiedlungsgut anzusehen, wenn sie vor der Übersiedlung im Gebrauch des Übersiedelnden standen und ein angemessener Umfang nicht überschritten wird. Größere Mengen verbrauchbarer Wirtschaftsgüter wie Lebens- oder Genußmittel können nicht als Übersiedlungsgut anerkannt werden. Auch wenn die Anschaffung derartiger Güter am Versendungsort günstiger wäre als am Bestimmungsort, stellt ein derartiger Transport eine Warenversendung dar, die nicht unter dem Begriff der Übersiedlung zu erfassen ist.
Eine weitere Voraussetzung des Anspruches auf Übersiedlungsgebühren stellt deren rechtzeitige Geltendmachung mit Reiserechnung dar (§ 36 Abs. 1 RGV). Eine Nachsicht von dieser Voraussetzung wäre gemäß § 36 Abs. 5 RGV nur zulässig, wenn der Beamte innerhalb der gleichen Frist glaubhaft gemacht hat, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Anderenfalls kann (nach dem Ermessen der Behörde) eine Vergütung bis zu 75 v.H. des Betrages gewährt werden, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte.
Die belangte Behörde wird unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtslage nach Anhörung des Beschwerdeführers festzustellen haben, welche Ansprüche aus den von ihm geltend gemachten Rechnungen berechtigt sind. Dazu wird bemerkt, daß gemäß § 30 Abs. 1 RGV zu den Frachtkosten auch die Kosten einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten gehören. Die von der Spedition S. gelegte Rechnung vom 24. November 1988 für die Übersiedlung von Damaskus nach New Delhi im Betrag von S 377.000,--, die von der belangten Behörde durch Überweisung des Rechnungsbetrages erledigt wurde, enthält keinen Ansatz für eine angemessene Versicherung des Frachtgutes. Ebensowenig enthält diese Rechnung allfällige Zoll- und Transportkosten in Indien. Sie bezieht sich auf den Kostenvoranschlag der Firma A, der aber neben den Kosten des Containers von S 250.000,-- auch einen Transport eines PKW in Betrag von S 127.000,-- veranschlagt. Der Ersatz der angemessenen Versicherungs- und allfälligen Zu- und Abstreifkosten dürfte bei dieser Rechnung noch unerledigt sein. Es wird daher zu klären sein, inwieweit sich die Rechnung über Versicherungskosten im Betrag von S 31.200,-- und die Rechnung der Firma M über den Betrag von umgerechnet S 5.590,-- auf diesen Transport beziehen und insoweit gerechtfertigt sind. Weiters wird zu prüfen sein, welche allfälligen zusätzlichen Transportleistungen Gegenstand der Pauschalrechnung der Firma S. vom 24. Jänner 1989 über den Betrag von S 35.000,-- sind.
Erst dann kann unter Beiziehung des Beschwerdeführers ermittelt werden, welchen Anteil an den Rechnungen Transporte betreffen, die nicht als Übersiedlungsgut anzuerkennen sind. Im Verhältnis der nicht als Übersiedlungsgut anzuerkennenden Fracht-, Versicherungs- und sonstigen Spesen sind die Rechnungsbeträge zu kürzen.
Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt, war ihm gemäß §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 Aufwandersatz zuzuerkennen.
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