VwGH 90/12/0120

VwGH90/12/012018.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des R in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Dezember 1989, Zl. 254.986/24-2.8/89, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
GehG 1956 §12 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer absolvierte in der Zeit vom 21. Jänner 1976 bis zum 20. Jänner 1980 seinen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst. Über Ersuchen des Beschwerdeführers teilte ihm das Bundesministerium für Landesverteidigung mit Schreiben vom 12. Juni 1979 mit, er müsse für (die von ihm angestrebte) Einteilung als Forstwart beim Militärkommando Tirol den Nachweis der Forstwarteausbildung in Rotholz in der Dauer von ca. 8 Monaten erbringen. Der nächste Forstwartelehrgang finde in der Zeit von November 1979 bis Juni 1980 statt. Er könne im Rahmen der Berufsweiterbildung bis 20. Jänner 1980 den Kurs auf Kosten des Bundesheeres besuchen; der restliche Kursbesuch müsse jedoch nach seinem Ausscheiden aus dem Bundesheer auf seine eigenen Kosten erfolgen. In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer den Forstwartelehrgang in Rotholz erfolgreich.

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1980 wurde der Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d, aufgenommen und beim Militärkommando Tirol auf den Arbeitsplatz eines Forstwartes diensteingeteilt. Nach den Verwaltungsakten wurde der im Beschwerdefall strittige Zeitraum (Kursbesuch in Rotholz in der Zeit von 21. Jänner 1980 bis zum 20. Juni 1980) gemäß § 26 Abs. 1 lit. b VBG als "sonstige Zeit" dem Anstellungstag des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter vorangesetzt und der Vorrückungsstichtag mit 17. April 1972 festgesetzt.

Nach seiner Überstellung in die Entlohnungsgruppe c wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. September 1989 auf die Planstelle eines Kontrollors der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe C ernannt und mit ihm ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet. Eine Änderung in seiner Verwendung als Forstwart trat hiedurch nicht ein.

Mit Bescheid vom 13. September 1989 stellte das Korpskommando II den maßgebenden Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer mit 17. April 1972 fest. Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages erfolgte dadurch, daß die Zeiten des Präsenzdienstes (1. Februar bis 31. Juli 1972, 14. Juni bis 28. Juni 1974; 21. Jänner 1976 bis 20. Jänner 1980), die Dienstzeit bei den Österreichischen Bundesforsten (1. Juli 1974 bis 20. Jänner 1976) sowie die Zeit als Vertragsbediensteter beim Bundesministerium für Landesverteidigung (ab 1. Juli 1980) zur Gänze, alle anderen Zeiten ab der Vollendung des 18. Lebensjahres zur Hälfte dem Tag der Anstellung

(1. September 1989) vorangesetzt wurden.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers, in der er die Vollanrechnung der Zeit vom 21. Jänner 1980 bis 20. Juni 1980 mit dem Vorbringen begehrte, er habe in dieser Zeit die für seine jetzige Tätigkeit als Forstwart unabdingbaren Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt bekommen, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 GG 1956 ab.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des § 12 Abs. 3 GG 1956 im wesentlichen damit, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle; von BESONDERER Bedeutung sei sie dann, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Hiebei sei auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die bei Dienstantritt ausgeübte Tätigkeit abzustellen. In jenen Fällen, in denen zwischen der Vortätigkeit und dem Tag der Anstellung als Beamter eine verhältnismäßig lange Zeit verstrichen sei, verringerten seither eingetretene Umstände, die unbezweifelbar gleichfalls Ursachen für den Erfolg der Verwendung seien, die Bedeutung der weiter zurückliegenden Ursachen und höben deren allfällige besondere Bedeutung auf (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1977, Zl. 2419/76). Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, daß dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers als Beamter eine Dienstzeit von 9 Jahren als Vertragsbediensteter unmittelbar vorangegangen sei, während der der Beschwerdeführer als Forstwart verwendet worden sei. Ein in bezug auf die Vorbildung des Beschwerdeführers (Volksschulabschluß, 4 Klassen Bundesrealgymnasium, 5. Klasse eines musisch-pädagogischen Gymnasiums, Jagdaufseherprüfung, Absolvierung des Lehrganges "Holzmessen und Sortieren" des WIFI, Absolvierung eines forstlichen Arbeitstechnikkurses an der Forstlichen Ausbildungsstätte Gmunden, Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C), Dienstzeit als Vertragsbediensteter (mehr als neun Jahre) und Verwendung (Forstwart) vergleichbarer Beamte sei auch ohne entsprechende Vortätigkeit zur erfolgreichen Ausübung der dem Beschwerdeführer zum Anstellungstag oblegenen Tätigkeit als Forstwart befähigt gewesen. Wegen der langjährigen Erfahrungen, die der Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit als Vertragsbediensteter habe gewinnen können, könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Erfolg seiner Verwendung als Beamter ohne die in Rede stehende Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre. Damit könne aber auch das vom Gesetz für eine Vollanrechnung geforderte öffentliche Interesse nicht gegeben sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 447/1990 lautet:

"(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Vollanrechnung einer Vordienstzeit nach § 12 Abs. 3 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die belangte Behörde habe im Beschwerdefall keine negative Sachentscheidung im Ermessensbereich getroffen, sondern das Vorliegen des gesetzlichen Erfordernisses des öffentlichen Interesses verneint; hiefür sei die neunjährige Vertragsbedienstetenzeit (unter Berücksichtigung vorangegangener anderer Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten) des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen, während der er Gelegenheit gehabt habe, die für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erlangen. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Minderung der Bedeutung einer Vortätigkeit durch ein längeres Vertragsbedienstetenverhältnis beziehe sich auf die besondere Bedeutung (im Sinn des § 12 Abs. 3 GG 1956) und nicht auf das öffentliche Interesse. Darüber hinaus gehe es im Beschwerdefall nicht um eine Tätigkeit, sondern um ein Studium. Unabhängig von den gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Bedenken könne von einer theoretischen Ausbildung grundsätzlich nicht gesagt werden, daß sie ihren Wert und ihre Wirkung durch spätere praktische Tätigkeiten verliere. Dies folge nicht nur aus der Natur der Sache, sondern könne auch in der Wirklichkeit vielfältig überprüft werden. Niemals werde theoretische Ausbildung, auch nicht durch ein ganzes Berufsleben, ersetzt. Im Beschwerdefall komme noch dazu, daß der belangten Behörde ihr seinerzeit gestelltes Verlangen vom 12. Juni 1979 bekannt sein mußte, wonach sich der Beschwerdeführer als Voraussetzung für die Aufnahme in das öffentliche Dienstverhältnis der gegenständlichen Ausbildung habe unterziehen müssen. Damit allein behalte diese Ausbildung ihre wesentliche Bedeutung unabhängig von der Dauer einer nachfolgenden Vertragsbedienstetenzeit. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer noch geltend, die belangte Behörde habe sich in der Begründung weder damit auseinandergesetzt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung in Rotholz erworben habe noch daß diese Ausbildung Vorbedingung für die Begründung eines Vertragsbedienstetenverhältnisses gewesen sei. Unklarheiten über das Verhältnis zwischen Ausbildung (auf deren Bedeutung er in seiner Berufung hingewiesen habe) und dienstlicher Tätigkeit wären durch entsprechende Erhebungen zu bereinigen gewesen. Solche Ermittlungen, die unter Wahrung des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer bekanntzugeben gewesen wären, seien nach Wissen des Beschwerdeführers aber nicht durchgeführt worden.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Zutreffend ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, daß die belangte Behörde das Vorliegen der für die (volle) Berücksichtigung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GG 1956 notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen verneint und daher keine Entscheidung im Ermessensbereich getroffen hat.

Entgegen seiner Auffassung hat die belangte Behörde im Ergebnis ihre Entscheidung darauf gestützt, daß im Hinblick auf die langjährige Erfahrung, die der Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit als Vertragsbediensteter (in gleicher Verwendung als Forstwart) erzielen konnte, die strittige Vortätigkeit weder von besonderer Bedeutung sei (dies ergibt sich aus der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Erfolg der Verwendung des Beschwerdeführers als Beamter ohne diese Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben sei, in Verbindung mit den in der Judikatur zu dieser Frage verwendeten Formulierungen, die die belangte Behörde gleichfalls gebraucht hat) noch deren Vollanrechnung (aus diesem Grund) zusätzlich (arg.: "auch") im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, nur auf das Fehlen der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzung gründe sich die Abweisung, ist daher nicht zutreffend, sodaß auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen war.

Dem Beschwerdeführer ist weiters entgegenzuhalten, daß den Vorgängen im Zusammenhang mit der Begründung seines dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorgelagerten Vertragsverhältnisses zum Bund (hier: Schreiben vom 12. Juni 1979) für den hier strittigen Anspruch auf volle Berücksichtigung bestimmter Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 3 GG 1956 im Rahmen des nunmehr begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bedeutung zukommt (vgl. dazu für eine vergleichbare Fallkonstellation das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 1383/76); insbesondere kommt ihm nicht die Wirkung zu, der strittigen Zeit gleichsam automatisch besondere Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GG 1956 zuzuerkennen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Bezeichnung der Zeit seiner Ausbildung an der Forstlichen Ausbildungsstätte Rotholz als "Vortätigkeit" und nicht als "Studium" eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt, ist er darauf hinzuweisen, daß die Bezeichnung Vortätigkeit in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Alternativbezeichnung oder als Oberbegriff für die im Gesetz verwendeten Begriffe ("Tätigkeit" bzw. "Studium") verwendet wurden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. Februar 1980, Zl. 2047/78, wo mit dieser Bezeichnung der Besuch einer Meisterschule in den Praxiszeiten umschrieben wurde oder das Erkenntnis vom 18. März 1985, Zl. 84/12/0177, in dem das Studium der Bildungsinformatik unter diesen Begriff subsumiert wurde). Im übrigen knüpft das Gesetz an beide Voraussetzungen dieselbe Rechtsfolge, ohne daß ihm auch nur ansatzweise ein Grund für eine unterschiedliche Betrachtung entnommen werden könnte.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, eine theoretische Ausbildung könne niemals durch eine spätere praktische Tätigkeit ersetzt werden, ist zu erwidern, daß es zweifellos zutrifft, daß der Erwerb einschlägigen Wissens durch eine Vortätigkeit (hier: Ausbildung in der forstlichen Ausbildungsstätte Rotholz) eine Tatsache ist, die auch durch spätere Vorgänge nicht mehr beseitigt werden kann. Das allein reicht aber nach dem Gesetz nicht aus; vielmehr ist zu prüfen, ob der fraglichen Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (noch) besondere Bedeutung zukommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der auch im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 12 Abs. 3 GG 1956 vor der Novelle BGBl. Nr. 447/1990 (mit dieser Novelle wurde § 12 Abs. 3 durch die Einfügung eines weiteren Satzes ausdrücklich dahin ergänzt, daß nach § 26 Abs. 3 VBG zur Gänze berücksichtigte Zeiten bei gleicher Verwendung ebenfalls zur Gänze zu berücksichtigen sind) lassen völlig gleichgelagerte Vortätigkeiten als Vertragsbediensteter in der Dauer mehrerer Jahre (die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangen sind) die Bedeutung weiter zurückliegender (Praxis-)Zeiten hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Verwendungserfolg als öffentlich-rechtlich Bediensteter in den Hintergrund treten (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1976, Zl. 1312/76 = Slg. N.F. Nr. 9136 A; vom 13. Jänner 1977, Zl. 2419/76; vom 25. Jänner 1978, Zl. 587/76; vom 13. Februar 1980, Zl. 2047/78; vom 1. März 1982, Zl. 81/12/0033; vom 28. Mai 1984, Zl. 84/12/0001; vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0097).

Dies trifft im Beschwerdefall aber zu: Unbestritten hat der Beschwerdeführer (nach seiner Ausbildung in Rotholz) als Vertragsbediensteter eine Tätigkeit in der Dauer von mehr als neun Jahren ausgeübt, die völlig gleichartig jener Tätigkeit als Forstwart war, die der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auszuüben hatte. Schon im Hinblick auf diese lange Dauer der völlig gleichartigen Vortätigkeit war es aber nicht rechtswidrig, wenn die Behörde der strittigen Ausbildungszeit des Beschwerdeführers in Rotholz keine besondere Bedeutung mehr im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956 für die am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als Forstwart beigemessen hat, ohne daß sie gehalten gewesen wäre, weitere Ermittlungen über den Inhalt des dort vermittelten Wissens anzustellen.

Der Beschwerdeführer hat auch weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht, daß die von ihm absolvierte Ausbildung in Rotholz Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis war (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GG 1956 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0097 und die dort zitierte Vorjudikatur) oder nach sonstigen Vorschriften (wie z.B. dem Forstgesetz 1975) für die von ihm tatsächlich am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit vorgeschrieben war.

Wegen der von der belangten Behörde auf dem Boden des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zutreffend gelösten Rechtsfrage erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel.

Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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