Normen
AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §50;
BauO OÖ 1976 §64;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §50;
BauO OÖ 1976 §64;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1990, Zl. B 1080/89-7, wurde die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Juli 1989 wurde den erst- bis fünftmitbeteiligten Parteien dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Baubewilligung zur Errichtung einer Schihütte auf dem Grundstück Nr. 1099/101, EZ 148 KG X erteilt.
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 1989 wurde der gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 102 der Oö Gemeindeordnung 1979 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß sie durch den Bescheid des Gemeinderates nicht in ihren Rechten verletzt worden seien. In ihrer Bescheidbegründung führte die Gemeindeaufsichtsbehörde aus, mit Bauansuchen vom 16. März 1989 hätten die Ehegatten Jutta und Ernst R die Erteilung der Baubewilligung für ein näher beschriebenes Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 1099/101 der KG X beantragt. Während der mündlichen Bauverhandlung vom 17. April 1989 hätten die Antragsteller das Bauansuchen zurückgezogen und es seien nunmehr die Eigentümer des Bauplatzes, welche im übrigen der Bauführung bereits mit ihrer Unterschrift auf dem Bauansuchen zugestimmt hätten, als Bauwerber aufgetreten. Die Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer hätten im Zuge der Bauverhandlung erklärt, grundsätzlich gegen das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk zu sein. Im wesentlichen sei ausgeführt worden, daß das Bauvorhaben keine geeignete Zufahrt habe, die Wasserver- und Entsorgung nicht garantiert werden könne, für die Wasserleitung zur Y-Hütte eine Dienstbarkeit über ihr Grundstück führe und für das Bauvorhaben nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Weiters sei darauf hingewiesen worden, daß über die derzeit bestehende Zufahrt ein Zivilrechtsverfahren anhängig sei. In der Vorstellung hätten die Beschwerdeführer zunächst ihre in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen präzisiert und ausgeführt, die Baubehörde erster Instanz habe keine Parkplätze geschaffen, obwohl sie nach dem Gesetz dazu verpflichtet sei. Ein Parteienwechsel in der von der Baubehörde erster Instanz zugelassenen Form sei ungesetzlich und beeinträchtige die Rechte der Beschwerdeführer. Das Verfahren leide auch insoweit an einem Mangel, als nicht alle Miteigentümer den Antrag gebilligt hätten. Es fehle auch an der formellen Voraussetzung der Zustimmung aller Grundeigentümer.
Zum Vorwurf, der "Austausch" von Bauwerbern sei ungesetzlich, führte die Behörde an, daß sehr wohl ein schriftliches, den Formerfordernissen des § 43 der O.ö. Bauordnung entsprechendes Baubewilligungsansuchen, datiert mit 16. März 1989, vorliege. Ein Wechsel in der Person des Antragstellers während des Bauverfahrens sei durch keine Bestimmung der Oberösterreichischen Bauordnung oder des AVG 1950 ausgeschlossen und es würden Nachbarrechte durch einen Wechsel des Antragstellers keinesfalls berührt. Ebenso ginge der Vorwurf ins Leere, nicht alle Miteigentümer des Baugrundstückes hätten der Bauführung zugestimmt. Abgesehen davon, daß mit diesem Formerfordernis subjektive Nachbarrechte nicht berührt würden, lägen auf dem Baubewilligungsansuchen die Unterschriften sämtlicher Miteigentümer des Baugrundstückes Nr. 1099/101 der KG X vor. Soweit sich die Einwendungen auf das Fehlen einer geeigneten Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bezögen, sei dem entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte erwüchsen. Ebensowenig dienten Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen nach der Rechtsprechung dem Interesse der Nachbarn. Auch die Einwendung, der Bauplatz habe keine geeignete Zufahrt, gehe letztlich ins Leere, weil Vorschriften über die Eignung zum Bauplatz und über das Erfordernis eines Zuganges oder Zufahrt, keine Nachbarrechte begründeten. Abgesehen davon sei es für die Erteilung der Bauplatzbewilligung bzw. Baubewilligung nicht entscheidend, ob eine Zufahrt in der Natur bereits vorhanden sei, sondern ob die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz rechtlich sichergestellt sei. Dies sei im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als die Grundstücke der Bauwerber an das öffentliche Wegenetz angrenzten. Soweit die Einschreiter auf eine "gesetzwidrige Vorgangsweise bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes" hinwiesen, sei zu bemerken, daß der Flächenwidmungsplan mit der Widmung "Kur- und Fremdenverkehrsgebiet" für das Baugrundstück unbestritten dem Rechtsbestand angehöre und daher sowohl für die Baubehörden als auch für die Vorstellungsbehörde verbindlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf fehlerfreie Handhabung von Verfahrensvorschriften und des bei der Auslegung der §§ 3, 30, 35, 43, 45, 46 und 50 der O.ö. Bauordnung auszuübenden Ermessens, auf Erledigung ihrer Sachanträge, auf Unverletzlichkeit ihres Eigentumsrechtes und der Oberösterreichischen Stellplatzverordnung sowie auf Respektierung einer zivilrechtlichen Vereinbarung durch die Verwaltungsbehörde verletzt. Verfahrensvorschriften seien deshalb verletzt, weil die Baubehörde erster Instanz trotz eines Baubewilligungsansuchens vom 16. März 1989 durch die Ehegatten Jutta und Ernst R in der Folge eine Baubewilligung mit Bescheid vom 19. Mai 1989 erteilt habe, ohne daß ein Antrag der als Bescheidadressat aufscheinenden Personen Maria J und Mitbesitzer vorliege. Ein Austausch von Verfahrensparteien sei in der von der belangten Behörde zugelassenen Form nicht rechtens. Auch habe die belangte Behörde § 30 der Oberösterreichischen Bauordnung mißachtet und keine Parkplätze für Gäste vorgesehen, sodaß die Gäste der Bauwerber "auf der Zufahrt der Beschwerdeführer stünden und diese versperrten". Die belangte Behörde habe übersehen, daß die mitbeteiligte Gemeinde in ihrem Baubewilligungsbescheid vom 19. Mai 1989 die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Zufahrt und die Zuleitung des Wassers über den Grund der Beschwerdeführer erfolge, nicht erledigt habe. Sie weise lediglich in einem Punkt 25 auf, daß sich die Einwendungen der Beschwerdeführer "auf die Zufahrt, und Wasserversorgung, sowie Dienstbarkeit einer Bestimmung und die Wasserleitung beziehen, die Zufahrt im Bauplatzverfahren zu behandeln sei und im übrigen eine Zufahrt auf dem Grundeigentum der Antragsteller geschaffen werden könne." Es sei somit keine definitive Erledigung der Anträge der Beschwerdeführer erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, ist ein Wechsel in der Person des Antragstellers bei inhaltlicher Aufrechterhaltung des Antrages weder nach der O.ö. Bauordnung noch nach dem AVG 1950 ausgeschlossen. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, daß ein Parteienwechsel (in der Person des Bauwerbers) gemäß AVG 1950 und der O.ö. Bauordnung solange unzulässig sei, als er nicht ausdrücklich vom Gesetz zugelassen worden sei, findet im Gesetz keine Deckung. Schon aus der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides (§ 64 O.ö. BauO.) ergibt sich vielmehr die grundsätzliche Zulässigkeit eines Wechsels des Bauwerbers.
Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei ihnen bekannt, daß der Nachbar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht auf die verkehrsmäßige Erschließung des Bauplatzes, auf die Einhaltung der Vorschriften über die Schaffung von Abstellanlagen sowie auf die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung habe. Es liege hier aber ein rechtswidriger Vorgang vor.
Gemäß § 46 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Nach § 46 Abs. 3 des Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zur berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
§ 46 Abs. 3 zweiter Satz, der O.ö. Bauordnung bietet, auch wenn es sich hiebei nur um eine demonstrative Aufzählung jener baurechtlichen Bestimmungen handelt, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von den Baubehörden im Bauplatzbewilligungsverfahren wahrzunehmende Bestimmung des § 4 Abs. 4 leg. cit., der auf die Eignung des Bauplatzes abgestellt ist, auch dem Nachbarn ein subjektives Recht einräumt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß der Nachbar keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß der Bauplatz durch eine ausreichende Zufahrt mit dem öffentlichen Wegenetz verbunden sei (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 84/06/0038, BauSlg. Nr. 791, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Auch aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erwachsen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Nachbarrechte (vgl. hiezu u.a. die Erkenntnisse vom 16. September 1973, Zl. 1141/72, vom 2. März 1976, Zl. 518/75, vom 28. Juni 1977, Zl. 1814/76, vom 26. April 1977, Zlen. 1271 bis 1275/76, und vom 13. Juni 1979, Zl. 49/79; ferner Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Aufl., Eisenstadt 1986, S. 167 und 212). In seinem Erkenntnis vom 26. März 1985, Zlen. 84/05/0178 und 84/05/0179, BauSlg. Nr. 417, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 46 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung zwar ausgeführt, daß den Nachbarn hinsichtlich von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern jedenfalls insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, als damit Immissionen, das heißt schädliche Einflüsse auf ihr Grundstück, zur Debatte stehen. Ein Vorbringen, mit dem allenfalls Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführer geltend gemacht werden, ist aber der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es wurde nur allgemein ausgeführt, daß die Wasserentsorgung nicht gesichert sei. Damit wurde aber die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht geltend gemacht.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 1976, Zl. 1800/75, zur O.ö. Bauordnung ausgesprochen, daß Vorschriften für (zu schaffende) Abstellflächen als ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Auch durch das allfällige Unterbleiben der Schaffung von Abstellanlagen sind somit die Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Aus den Beschwerdeausführungen geht hervor, daß die Beschwerdeführer die Rechtsnatur einer Baubewilligung verkennen. Eine Baubewilligung ist eine Polizeierlaubnis (Slg. N.F. Nr. 7586/A, u.a.), die ausspricht, daß eine Bauführung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht etwa privatrechtliche Vereinbarungen oder zivilgerichtliche Urteile entgegenstehen könnten.
Zum Beschwerdevorbringen, die mitbeteiligte Gemeinde habe in ihrem Baubewilligungsbescheid vom 19. Mai 1989 nicht über die Einwendungen der Beschwerdeführer abgesprochen, ist auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/05/0125, zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, daß ein Abspruch über den öffentlich-rechtlichen Aspekt einer Einwendung schon durch die Erteilung der Baubewilligung gegeben ist.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit ist der Antrag, der Beschwerde aufhebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
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