VwGH 90/04/0292

VwGH90/04/029229.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der Brauerei N-KG gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1990, Zl. 311.671/3-III-3/90, betreffend Verweigerung der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in X), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
GewO 1973 §353;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
GewO 1973 §353;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Juli 1990 behob der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Berufung der Beschwerdeführerin wie auch des Mitbeteiligten den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 2. November 1989 und den diesem zugrundeliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 8. Juli 1988 im Grunde des § 353 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 8 und 9 AVG 1950 sowie § 17 HGB. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, mit den beiden behobenen Bescheiden sei im Instanzenzug der Beschwerdeführerin die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Änderung einer bestehenden Betriebsanlage unter Auflagen erteilt worden. Das dem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen vom 3. September 1986 sei von der "Brauerei N" gestellt worden. Aus § 353 GewO 1973 ergebe sich, daß Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nur auf Antrag eines Genehmigungswerbers durchgeführt werden dürften und diese Verfahren abschließende Genehmigungsbescheide nur gegenüber solchen Personen, welche einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätten bzw. deren Rechtsnachfolgern ergehen dürften. Im vorliegenden Fall sei mit den vorinstanzlichen Bescheiden jeweils der "Brauerei N" eine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden, obwohl diese ein diesbezügliches Ansuchen bis dato nicht gestellt habe: Das diesem Verfahren zugrundeliegende Ansuchen vom 3. September 1986 sei gefertigt mit "Brauerei N", möglicherweise einer Firma, jedenfalls aber nicht von der "Brauerei N". Da im Verkehr mit Behörden sich jedoch ein Kaufmann nicht seiner Firma bedienen könne, in der gefertigten Firma jedoch die Bezeichnung "KG" nicht enthalten sei, sei das Ansuchen vom 3. September 1986 auch nicht auf interpretativem Wege der "Brauerei N" zurechenbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf materiell rechtliche Erledigung ihres Antrages auf Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin vor, am 4. Dezember 1940 sei die Firma N in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch eingetragen worden. Der Firmenwortlaut sei "N, X" gewesen. Am 6. August 1965 sei der Firmenwortlaut in "Brauerei N" geändert worden. Am 12. Februar 1971 sei die OHG in eine KG, jedoch unter Beibehaltung des Firmenwortlautes "Brauerei N", umgewandelt worden. Die Firma der Beschwerdeführerin laute somit nach wie vor "Brauerei N". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 4. Juni 1985 sei die Umwandlung der Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und die Änderung des Firmenwortlautes in "Brauerei N" gemäß § 345 Abs. 8 Z. 1 GewO 1973 zur Kenntnis genommen worden. Damit sei zur Kenntnis genommen worden, das die Kommanditgesellschaft unter der Firma "Brauerei N" nicht nur handelsrechtlich, sondern auch gewerberechtlich auftrete. Eine eindeutige Zuordnung der Firma "Brauerei N" zur Kommanditgesellschaft sei daher gegeben, weshalb daß dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Ansuchen vom 3. September 1986 unzweifelhaft der Kommanditgesellschaft zuzuordnen sei. Auf Grund der Eintragungen im Handelsregister und auf Grund des Bescheides vom 4. Juni 1975 sei es sowohl in handelsrechtlicher wie auch in gewerberechtlicher Hinsicht eindeutig, daß die Firma "Brauerei N" der Name der Kommanditgesellschaft sei. Zu Recht sei deshalb die Genehmigung mit den Bescheiden erster und zweiter Instanz der Kommanditgesellschaft erteilt worden. Im Bewilligungsverfahren sei als Antragstellerin eindeutig die Kommanditgesellschaft aufgetreten. Nicht die Firma der Kommanditgesellschaft, sondern die Kommanditgesellschaft unter der zur Kenntnis genommenen Firma habe um die Bewilligung angesucht.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl. 88/04/0065, dargelegt hat, wird mit der Firma einer juristischen Person - im Gegensatz zu jener eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist - das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall, wie die Beschwerdeführerin zu Recht dartut, von jenem Sachverhalt, der den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrundelag.

Daß die Behörden erster und zweiter Instanz bei Bezeichnung des Bescheidadressaten der Firma, also dem Namen der Beschwerdeführerin, auch noch einen Hinweis auf ihre Rechtsform ("KG") beifügten, schadet nicht, zumal, wie sich der Verwaltungsgerichtshof überzeugte, ein von der Beschwerdeführerin unterschiedliches Rechtssubjekt mit der Bezeichnung "Brauerei N" nicht existiert.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das auf Zuspruch von Barauslagen gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden sind.

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