VwGH 90/04/0177

VwGH90/04/017727.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. März 1990, Zl. 311.541/5-III-3/89, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: M Warenvertriebs Gesellschaft mbH in X), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 9. September 1987 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf gewerbebehördliche Genehmigung ihrer in der Sprucheinleitung näher bezeichneten Betriebsanlage (Lebensmittelmarkt) gemäß §§ 77, 74 ff GewO 1973 abgewiesen. In dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Verfahren hatte u.a. auch die nunmehrige Beschwerdeführerin als Nachbarin teilgenommen und es war ihr dieser Bescheid auch zu Handen ihres Vertreters zugestellt worden.

Aufgrund einer gegen diesen Bescheid - in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 21. September 1987 - erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei erkannte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 21. April 1989 dahin (Spruchpunkt I), daß dieser Folge gegeben und die beantragte Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes in Y, A-Straße 9, mit Ladezone in der B-Straße nach Maßgabe der eingereichten Pläne in der Fassung vom 31. Mai 1988 gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz unter Einhaltung folgender Auflagen erteilt werde:

"1) Die Warenanlieferung darf nur mit betriebseigenen LKWs mit einer Höchstlänge von 7 m erfolgen, die die Laderampe direkt anfahren können bzw. ohne weitere Fahrmanöver von der Laderampe wegfahren können.

2) Durch die Ladetätigkeit darf eine Behinderung des fließenden Verkehrs nicht stattfinden.

3) Der Motor des Liefer-LKWs ist sofort nach Ankunft abzustellen. Die Ladetätigkeit darf nicht bei laufendem Motor erfolgen.

4) Die Anzahl der Liefer-LKWs ist auf höchstens sechs LKWs pro Tag zu beschränken.

5) Die Zulieferung und Entsorgung darf nur untertags erfolgen, wobei eine angemessene Mittagsruhe einzuhalten ist. Sie darf also nur Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Samstag von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr erfolgen.

6) In der A-Straße dürfen Ladetätigkeiten nur tagsüber zwischen 6.00 Uhr früh und 20.00 Uhr vorgenommen werden.

7) Sollte sich herausstellen, daß nachts bei Betrieb der Kühlaggregate bei den Nachbarn NN und MM der Grundgeräuschpegel von 38 dB überschritten wird, so sind in den Zu- und Abluftkanälen Kulissenschalldämpfer aufzustellen, durch die die Lärmimmissionen auf das Ausmaß des Grundgeräuschpegels reduziert werden können.

8) Abfälle sind in dichten, selbstschließenden Containern aufzubewahren, die im Müllraum aufzustellen sind.

9) Die Türe des Müllraums ist selbstschließend auszuführen und darf nicht offengehalten werden.

10) Der Müllraum laut Lageplan vom 31. Mai 1988 ist mit einem Abluftschacht, der über Dach mündet, zu verbinden."

Die weiters vorgeschriebenen Auflagen unter 11) bis 32) betreffen Arbeitnehmerschutz- und Brandschutzauflagen.

Im Spruchpunkt III. wurde weiters ausgesprochen, daß die Einwände "der Nachbarn NN, N ..." wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen gemäß § 77 GewO 1973 als unbegründet abgewiesen würden. Laut Spruchpunkt IV. wurden die Einwände der vorgenannten Nachbarn wegen Beeinträchtigung des Verkehrs nach § 356 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 4 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen.

Auch dieser Bescheid wurde u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu Handen ihrer ausgewiesenen anwaltlichen Vertreters zugestellt.

Über dagegen erhobene Berufungen der mitbeteiligten Partei und des Nachbarn NN erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 12. März 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt:

"Den Berufungen wird insoferne Folge gegeben, als die Auflage unter Punkt 1) des angefochtenen Bescheides den nachstehenden Wortlaut erhält:

An beiden Seiten der Ladezone entlang der B-Straße ist ein gut sichtbares Schild mit folgender, für Lenker ankommender Lieferfahrzeuge, gut lesbarer Anordnung anzubringen:

'Zufahrt nur für Lieferfahrzeuge mit einer Höchstlänge von 7,5 m. Befindet sich in der Ladezone bereits ein Lieferfahrzeug, so ist die Zufahrt verboten. Zufahrt und Ladetätigkeiten sind nur Montag bis Freitag, 6.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr sowie Samstag 6.00 bis 13. Uhr gestattet.'

 

Ladetätigkeiten in der Ladezone entlang der B-Straße haben entsprechend dieser Anordnung zu erfolgen. Die Ladezone ist im Winter im gesamten Ausmaß von Schnee zu räumen.

 

Die Auflage unter Punkt 7) erhält nachstehenden Wortlaut:

'Durch Anbringung von Schalldämpfern ist sicherzustellen, daß bei den Zu- und Ablieferkanälen des Kühlaggregateraumes ein Nahfeldpegel von 45 dB unmittelbar vor dem Mauerdurchbruch der Kanäle nicht überschritten wird.

Mit der Realisierung ist eine befugte Fachfirma zu beauftragen.'

 

Die Auflage unter Punkt 8) wird wie folgt konkretisiert:

'Abfälle sind in dichten Containern aufzubewahren, die im Lagerraum aufzustellen sind. Verderbliche Abfälle, die zu einer Geruchsbelästigung führen können, dürfen in die Container nur in dicht verschlossenen, eigenen Behältern eingebracht werden.'

 

Die Auflage unter Punkt 29) wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: ...

 

Die Auflage unter Punkt 30) erhält nachstehenden Wortlaut:

...

 

Die Auflage unter Punkt 31) erhält nachstehenden Wortlaut:

...

 

Die Auflagen unter den Punkten 2), 4), 5), 9), 10), 11), 13), 14), 17), 18a), 18c), 20), 21), 22), 23), 24), 27) und 32) entfallen.

 

Folgende Auflagen werden zusätzlich vorgeschrieben:

 

  1. 1) Die Zufahrt und der Zugang zu den neun Stellplätzen in der Tiefgarage müssen klar erkennbar beschildert sein. Im Bereich der Abfahrt zur Tiefgarage ist ein Verkehrsspiegel anzubringen, der den Lenkern der aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge eine freie Sicht in die B-Straße gewährt, noch bevor diese in die Straße einfahren.

 

  1. 2) Die Tür vom Lagerraum zur B-Straße darf nur zu Transportzwecken bei Be- und Entladevorgängen offengehalten werden und ist in der übrigen Zeit geschlossen zu halten.

 

Die Worte 'in der Fassung vom 31.5.1988' des Spruchteiles I. im

1. Absatz auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides werden wie folgt ersetzt:

'...1) Einreichplan für Filiale Y Erdgeschoß,

M 1:100 in der Fassung der 4. Änderung vom 17.10.1986 (der als Müllraum bezeichnete Raum ist nicht Gegenstand des Projektes).

 

  1. 2) Detailplan mit Einzeichnung der zwei Müllcontainer,

    M 1:100.

  1. 3) Grundrißplan für Kellergeschoß, M 1:100, PlNr.16685/10 vom Jänner 1986.
  2. 4) Detailplan für Grundriß des Kellergeschoßes, M 1:50 in der Fassung der 1. Änderung vom 13.3.1986.
  3. 5) Plan für Maschinenraum, M 1:25, 2 Nr.M86012, sowie der Beschreibung der Kühlanlage vom 14.10.1986....'"

    Zur Begründung wurde - unter Hinweis auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 18. und 19. September 1989 unter Beiziehung eines gewerbetechnischen sowie eines amtsärztlichen Sachverständigen - u.a. ausgeführt, wie das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben habe, könnten auf die Nachbarn Lärmimmissionen, hervorgerufen durch LKW-Zufahrten, sowie Manipulationen bei den Ladevorgängen einwirken. Da der Umgebungsgeräuschpegel vorwiegend durch den Verkehr an der A-Straße und in der B-Straße bestimmt werde, lägen die durch Fahrvorgänge der Liefer-LKW hervorgerufenen Lärmimmissonen hinsichtlich ihrer Charakteristik und Intensität im wesentlichen im Bereich des Umgebungsgeräuschniveaus. Wie der ärztliche Amtssachverständige ausgeführt habe, seien hingegen die Manipulationsgeräusche grundsätzlich geeignet, bei den Nachbarn Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Diese Lärmimmissionen würden jedoch in Zeiten, in denen eine Bezugsperson anderweitig beschäftigt sei, nicht als belästigend empfunden. Die vom ärztlichen Amtssachverständigen angegebenen Zeiträume von 6.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr wochentags könnten als solche Zeiten angesehen werden. Aus diesem Grund habe der gewerbetechnische Amtssachverständige auch unter der Berücksichtigung der Häufigkeit des Auftretens dieser Immissionen eine belästigende Wirkung zu diesen Tageszeiten ausgeschlossen. Unter rechtlicher Würdigung der Gutachten würden daher die Lärmimmissionen bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht als unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 qualifiziert. Wie aus den Gutachten der Amtssachverständigen hervorgehe, könnten die Abgasimmissionen aufgrund ihrer geringen Konzentration und der Häufigkeit ihres Auftretens nicht eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Gesundheit bewirken. Eine Geruchswahrnehmung der Abgasimmissionen sei im Bereich des Gartens des Nachbarn NN ab und zu denkbar. Diese eher selten auftretenden Geruchsimmissionen seien nach Angabe des ärztlichen Amtssachverständigen jedenfalls nicht geeignet, medizinisch relevante Auswirkungen zu begründen. Unter Berücksichtigung des bloß zeitweisen Auftretens wahrnehmbarer Geruchsimmissionen, ihrer Vergleichbarkeit mit den üblichen Immissionen des Straßenverkehrs sowie der medizinischen Beurteilung, könne auch diesbezüglich eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen werden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe schlüssig ausgeführt, daß die Länge der Ladezone in der B-Straße ausreichend sei, um LKW mit einer Länge von nicht mehr als 7,5 m die Zu- und Abfahrt zu ermöglichen, ohne zu einer Behinderung des öffentlichen Verkehrs zu führen. Bei Einhaltung der zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen könne auch eine Ein- und Ausfahrt von PKW in bzw. aus der Tiefgarage erfolgen, ohne die oben genannte Wirkung hervorzurufen. Die Betriebsanlage sei daher bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht geeignet, gemäß § 74 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Die Neufassung der Auflage unter Punkt 1) sowie die Präzisierung der Auflage unter Punkt 7) seien in den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens begründet und entsprächen nunmehr dem Bestimmtheitsgebot des § 77 Abs. 1 GewO 1973. Die Änderung der Auflage unter Punkt 8) sei erforderlich gewesen, da ein "Müllraum" nicht Gegenstand des Verfahrens sei und habe im übrigen der Hintanhaltung von möglicherweise auftretenden Geruchsbelästigungen gedient. Die Auflage unter Punkt 2) habe entfallen können, da aufgrund des eingereichten Projektes und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Behinderung des fließenden Verkehrs nicht zu erwarten sei. Die Auflage unter Punkt 4) sei zu beheben gewesen, da eine Beschränkung der Anzahl der Liefer-LKW nicht überprüfbar sei und eine derartige Auflage somit nicht vollziehbar wäre. Es sei daher von der sich aufgrund des Projektes ergebenden Anzahl der Liefertätigkeiten und Liefer-LKW auszugehen. Die dem gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten zugrunde gelegte Häufigkeit der Liefertätigkeiten entsprächen den Angaben der Beschwerdeführerin, die der gewerbetechnische Amtssachverständige aufgrund seiner Erfahrung in gleichgelagerten Fällen als realistisch angesehen habe. Die Auflagen unter den Punkten 9) und 10) seien zu beheben gewesen, wobei zur Begründung auf die Ausführungen betreffend die Auflage unter Punkt 8) verwiesen werde. Die Auflagen u.a. unter Punkt 5) hätten entfallen können, da die darin enthaltenen Vorschreibungen entweder bereits in anderen Auflagen vorgesehen seien oder in gesetzlichen Bestimmungen festgelegt oder wie im Fall einzelner Brandschutzauflagen bereits als Projektsmaßnahmen vorgesehen seien. Zum Nachbarvorbringen werde bemerkt, daß die Befürchtungen betreffend die durch die Betriebsanlage hervorgerufenen Lärm- und Abgasimmissionen aufgrund der im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten hätten entkräftet werden können. Die Lärmsimulationen seien derart durchgeführt worden, daß auch die für die Nachbarn ungünstigste Situation berücksichtigt worden sei. Mit der Wahl der Meßpunkte sei jener Bereich der Nachbarschaft berücksichtigt worden, der in bezug auf die Betriebsanlage am ungünstigsten gelegen sei. Soweit sich das Nachbarvorbringen auf LKW-Fahrten auf öffentlichen Straßen außerhalb des unmittelbaren Bereiches der Betriebsanlage beziehe, werde darauf hingewiesen, daß derartige Fahrvorgänge der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden könnten. Weiters werde bemerkt, daß die Zumutbarkeit von Belästigungen nach den Maßstäben eines Durchschnittsmenschen zu beurteilen sei, wobei auf krankhafte Überempfindlichkeit nicht Bedacht genommen werden dürfe. Das Vorbringen des Berufungswerbers NN betreffend die Lärmsimulationen und deren Aussagekraft für eine Beurteilung der Betriebsanlage seien in der vom Bundesministerium durchgeführten Augenscheinsverhandlung bereits vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen entkräftet worden. Der Hinweis, wonach es der Konsenswerberin an zivilrechtlichen Vereinbarungen betreffend die Tiefgaragenabstellplätze fehle, sei nicht zielführend, da es nunmehr Aufgabe der Konsenswerberin sei, die Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage entsprechend dem genehmigten Projekt zu schaffen. Da die Ladezone ausreichend bemessen sei, um LKW mit einer Länge von nicht mehr als 7,5 m das zügige Ein- und Ausfahren zu ermöglichen, könnten Verkehrsstockungen im unmittelbaren Bereich vor der Betriebsanlage bei Zusammentreffen mit anderen KFZ vermieden werden. Sämtliche in der nunmehrigen Fassung vorgeschriebenen Auflagen seien ausreichend determiniert und es sei deren Einhaltung überprüfbar. Entgegen dem von der Nachbarin N vorgelegten Meßbericht des Dipl.Ing. Z seien die auf eigenen Messungen beruhenden Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen über die Länge der Ladezone als schlüssig und richtig anerkannt worden. Abschließend werde bemerkt, daß die Ergebnisse der im Rahmen der obgenannten mündlichen Augenscheinsverhandlung durchgeführten Lärmmessungen mit jenen der von der Gewerbehörde zweiter Instanz zu einer anderen Tageszeit durchgeführten Messungen im wesentlichen übereinstimmten. Diese Messungen seien somit auch hinsichtlich der Umgebungsgeräuschsituation repräsentativ. Durch die Auflage unter Punkt 1) sei sichergestellt, daß in jenen Tageszeiten, in denen mit einer geringen Verkehrsbelastung zu rechnen sei, die Nachbarn beeinträchtigende Liefertätigkeiten nicht erfolgten.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleichwie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

    Die Beschwerde ist unzulässig.

    Im Beschwerdeschriftsatz wird einleitend vorgebracht, der angefochtene Bescheid werde seinem ganzen Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und dazu - im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung - u.a. ausgeführt, über Berufung "des Beschwerdeführers", aber auch der mitbeteiligten Partei, habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden und unter Aufrechterhaltung aber auch Abänderung einer Reihe von Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt. In der Folge wird unter dem Titel "Beschwerdepunkt" vorgebracht, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid im wesentlichen darauf gestützt, daß aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten und der Erteilung diverser Auflagen eine Genehmigungsfähigkeit der gewerblichen Betriebsanlage grundsätzlich gegeben sei. Dies sei deshalb unzutreffend, "weil alleine die im bekämpften Bescheid festgestellten örtlichen Gegebenheiten entgegen der Auffassung des Herrn Bundesministers nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften (§ 77 Abs. 1 GewO) zu erwarten ist, daß nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen, ein für die Nachbarn zumutbares Maß überschreiten". Zutreffenderweise stelle zwar die Begründung des angefochtenen Bescheides darauf ab, daß Maßstab für die zu erwartenden Beeinträchtigungen ein gesundes, normal empfindendes Kind und ein gesunder, normal empfindender Erwachsener seien und daß auf besondere Empfindlichkeiten nicht abgestellt werden könne. Die belangte Behörde übersehe dabei aber, daß auch die allgemeine Umweltsituation der betreffenden Örtlichkeit zugrunde zu legen sei. Die Örtlichkeit - bezogen auf die beantragte Ladezone in der B-Straße - wäre insofern nicht zu berücksichtigen gewesen, als diese sich geradezu als "Refugium" im Gegensatz zu der im rechten Winkel dazu führenden A-Straße darstelle. Die wesentlichen Lärm- und Abgasimmissionen auf die beeinträchtigten Nachbarn ergäben sich - ohne Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei - aus dem Verkehrsgeschehen der A-Straße und würden durch die bestehenden Gebäude, den Bewuchs und die Entfernung auf einen sich auch aus den Messungen der Amtssachverständigen ergebenden Schallpegel reduziert. Durch die beantragten Maßnahmen seitens der mitbeteiligten Partei werde die Situation drastisch negativ verändert und Spitzenwerte erreicht, die die Zumutbarkeitsgrenze weit überschritten. Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen sei seitens des Amtssachverständigen und der belangten Behörde lediglich auf den Schalldruck und die Meßwerte in dB Bezug genommen worden, nicht aber auf die Gesamtcharakteristik. Selbst unter Zugrundlegung der Auflage gemäß Punkt 1) des bekämpften Bescheides sei davon auszugehen, daß sich damit eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens, des Staugeschehens und daraus auch eine Erhöhung der Belastung durch Lärm und Abgase ergebe. Dies inbesondere deshalb, weil Schilder mit einem derartig umfangreichen Ver- bzw. Gebotstext nach der Erfahrung des täglichen Lebens von den Verkehrsteilnehmern nicht beachtet würden. Darüber hinaus sei aber selbst bei Einhaltung dieses Gebotes davon auszugehen, daß das Verkehrsgeschehen deshalb erhöht und erschwert werde, wenn ein weiterer Liefer-LKW einen gerade im Entladungsvorgang befindlichen anderen LKW antreffe und daher auf der B-Straße weiterfahre oder aber warten müsse. Die räumliche Situation provoziere Staus und damit eine unzumutbare Erhöhung der Lärm- und Geruchsimmissionen. Allein schon die Situation der Ausfahrt der Tiefgarage zur projektierten Ladezone, aber auch zusätzlich noch die geringe Straßenbreite der B-Straße ließen für jeden klar erkennen, daß sich daraus Staugeschehen ergäben, zumal der ankommende Liefer-LKW von der A-Straße kommend nach links zufahren und unmittelbar die Ausfahrt zur Tiefgarage passieren müsse. Fahre nun ein PKW bei den von der belangten Behörde selbst erkannten schlechten Sichtverhältnissen aus der Tiefgarage heraus, so ergebe dies erkennbare Probleme. Begegne er dabei noch zusätzlich einem auf der B-Straße entgegenkommenden PKW oder gar einem LKW, sei der Stau perfekt. Derartige, sich zwangsläufig ergebende Situationen würden von der belangten Behörde der Entscheidung rechtsirrtümlich nicht zugrunde gelegt. Der angefochtene Bescheid sei in sich widersprüchlich; denn Punkt 1) der Auflagen gestatte die Zufahrt für Lieferfahrzeuge mit einer Höchstlänge von 7,5 m, auf Seite 9 des angefochtenen Bescheides führe die belangte Behörde aus, daß die Ladezone bei einer Länge der Liefer-LKW von 7,5 m eine erforderliche Länge von 15,5 m gegenüber einer vorhandenen Länge von 15,0 m aufweisen müßte. Laut Seite 10 schließe sich daraus, daß "weiters somit auf der Beibehaltung der Länge von 7,0 m der Liefer-LKW bestanden werden müsse, da andernfalls eine wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben wäre. Auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides wiederum werde darauf verwiesen, daß letztendlich der Messung des Amtssachverständigen gefolgt werde, wonach die vorhandene Länge für die Ladezone zwischen der Feuermauer bei der Garagenausfahrt und der Fassade des Hauses tatsächlich 15,5 m betragen würde. Zum vorgelegten Meßbericht des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing. Z vom 21. September 1989 sei seitens der belangten Behörde nur die lapidare Erklärung abgegeben worden, daß die auf eigenen Messungen beruhenden Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen schlüssig und richtig wären. Demgegenüber habe der Ziviltechniker Abstände von 15,25 bzw. 15,20 m gemessen, sodaß daher die Auflage gemäß Punkt 1) jedenfalls auf eine Maximallänge von 7,0 m abgeändert werden müßte. Widersprüchlich sei die Begründung des angefochtenen Bescheides auch darin, daß einerseits die ursprüngliche Auflage gemäß Punkt 4) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol (Beschränkung der Anzahl der Liefer-LKW pro Tag auf sechs) mit der Begründung behoben worden sei, daß eine Beschränkung nicht überprüfbar sei und eine derartige Auflage daher nicht vollziehbar wäre, andererseits aber die Beschränkung auf eine Länge von 7,5 m, bestimmte Ladezeiten und nur jeweils die Zufahrt eines Liefer-LKWs als verifizierbar angesehen werde. Die Auflage "befindet sich in der Ladezone bereits ein Lieferfahrzeug, so ist die Zufahrt verboten" sei an sich "unsinnig"; wie wolle man bei einer vorhandenen Länge von 15,20 bzw. 15,25 m zwei LKW mit einer Länge von 7,5 m einparken oder gar entladen. Weltfremd erscheine dazu noch, daß ein allenfalls weiterer ankommender LKW weiterfahre und den Verkehrsfluß in der B-Straße nicht behindere. Allein schon dadurch sei erkennbar, daß die von der belangten Behörde zu Punkt 1) vorgeschriebene Auflage nichts bringe und durch die örtliche Situation und Genehmigung der Betriebsanlage die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in jedem Fall nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt werde. Nicht verifizierbar und doch von der belangten Behörde als solches unterstellt sei die Auflage hinsichtlich der Tiefgarage und Abstellplätze (zusätzliche Auflage 1). Da eine Überprüfbarkeit der Einhaltung in der vorliegenden Form unmöglich sei - es sei ja nicht einmal die Vorlage diesbezüglicher zivilrechtlicher Vereinbarungen angeordnet worden -, sei wiederum eine Erhöhung des Immissionspegels und eine Behinderung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs durch zusätzliche Verkehrshindernisse erkennbar. Durch den angefochtenen Bescheid sei daher "der Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf behördliche Nichtgenehmigung der beantragten gewerblichen Betriebsanlage verletzt".

    Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.

    Ausgehend von dem dargestellten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz unter "Beschwerdepunkt" war zunächst entsprechend § 34 Abs. 1 VwGG die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde zu prüfen.

    Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

    Auch dann, wenn ein Bescheid von einer Partei nicht bekämpft worden ist, ist die Beschwerde zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings die Beschwerdezulässigkeit nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Beschwerdeführer gerade und ausschließlich durch den abändernden Ausspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 89/04/0269 und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ergibt sich entgegen der offenbaren Annahme in der angeführten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeschriftsatzes aus dem normativen Spruchinhalt, daß mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich über Berufungen der mitbeteiligten Partei und des Nachbarn NN, nicht aber über eine Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin abgesprochen wurde. Danach hatte aber die Beantwortung der Frage ihrer Beschwerdelegitimation unter Bedachtnahme auf die im Zusammenhang damit vordargestellte Rechtslage unter weiterer Berücksichtigung der Anordnung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 zu erfolgen, wonach sich die zulässigen Einwendungen gegen eine Betriebsanlage auf die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 beschränken. Danach kommt aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es sich in der dargestellten Weise auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 4 bezieht, keine Entscheidungsrelevanz zu. Hiezu ist ergänzend auszuführen, daß - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. N.F. Nr. 9943/A, und im Anschluß daran in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat - zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden ist. Da danach der Ausgangspunkt einer Eignung zur Belästigung von Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muß, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß nach der Bestimmung des § 74 Abs. 3 GewO 1973 - in der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - in Ansehung von Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungenen durch Personen, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen - und somit insbesondere auch betreffend des durch diese hervorgerufenen durch Kunden bewirkten Verkehrs -, auf die Bewirkung "in der Betriebsanlage" (also nicht schon bei der Zu- bzw. Abfahrt) abzustellen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntis vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/04/0089 und 89/04/0090).

    Insoweit aber die Beschwerdeführerin in Ansehung der ergänzenden Auflage 1. anführt, es sei nicht einmal die Vorlage diesbezüglicher zivilrechtlicher Vereinbarungen angeordnet worden, so ist darauf zu verweisen, daß der Betriebsanlageninhaber die rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten und die Gewerbehörde diese zu überwachen hat. Stellt sie die Nichteinhaltung, mag dies worauf immer zurückzuführen sein, fest, dann entspricht der Betrieb der Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Behörde einzuschreiten und hiedurch den Schutz der Nachbarschaft herzustellen verpflichtet ist. In Hinsicht darauf, oblag es aber der Behörde auch nicht, etwa im Betriebsbewilligungsverfahren zu überprüfen, ob bzw. inwiefern für die mitbeteiligte Partei zur Durchführung der projektsgemäßen Betriebsanlagenerrichtung bzw. zur Entsprechung von rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen der Abschluß "zivilrechtlicher Vereinbarungen" erforderlich ist.

    Ausgehend von der sich so ergebenden Rechtslage vermag aber der Verwaltungsgerichtshof aus dem dargestellten allgemeinen remonstrativen Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage nicht zu erkennen, inwiefern sie durch den normativen Abspruch des angefochtenen Bescheides gegenüber dem bereits erfolgten genehmigenden Abspruch der Zweitbehörde schlechtergestellt wäre, zumal die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, daß - unabhängig von der tatsächlichen Länge der Ladezone - ohnedies jeweils nur ein Fahrzeug zufahren könne und daß "selbst" unter Zugrundelegung der Auflage Punkt 1) des angefochtenen Bescheides davon auszugehen ist, daß sich damit eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens, des Staugeschehens und daraus auch eine Erhöhung der Belastung durch Lärm- und Abgase ergebe. Daß sich aber die Beschwerdeführerin durch die Änderung von Auflagen bzw. deren Wegfall an sich im besonderen gegenüber den Auflagenvorschreibungen im zweitbehördlichen Bescheid in einer behauptungsmäßig schlüssig dargestellten Weise als beschwert erachtet, ist aus dem zum "Beschwerdepunkt" dargestellten Vorbringen nicht zu entnehmen, wobei in diesem Zusammenhang im übrigen auch darauf hinzweisen ist, daß die Beschwerdeführerin selbst nicht etwa geltend macht, daß der weggefallenen Auflage unter Punkt 4) des zweitbehördlichen Bescheides unabhängig von der neugefaßten Auflage 1) des angefochtenen Bescheides Erforderlichkeit bzw. Eignung zugekommen wäre.

    Da somit der vorliegenden Beschwerde im Sinne der vorher dargestellten Rechtslage der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.

    Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte