Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. März 1989 wurde:
I. gemäß § 80 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 56 AVG 1950 festgestellt, daß die dem Ing. A als Rechtsvorgänger der N Gesellschaft m.b.H. & Co KG. mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13. Juli 1981 und vom 14. Juli 1981 in der Fassung der Berufungsbescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1982 und des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. November 1983 erteilte gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Faßlagerung für diverse brennbare und wassergefährdende Stoffe als Freilager im Areal des Ziegelwerkes X auf Grundstück Nr. 512/3 der KG. X und die mit diesen Bescheiden erteilte gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer geordneten Deponie für Sonderabfälle in einer Lehmgrube auf näher bezeichneten Grundstücken wegen Nichtinbetriebnahme dieser Anlage innerhalb der in § 80 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GewO 1973 hiefür gesetzlich festgelegten Frist ex lege erloschen sei;
II. der Antrag der Beschwerdeführerin sowie der N Gesellschaft m.b.H. & Co KG. auf Zulässigerklärung von Abweichungen in der Ausführung der unter Spruchpunkt I. angeführten Faßlagerung vom erteilten Konsens gemäß § 80 Abs. 1 und 2 GewO 1973 abgewiesen;
III. der Antrag der Gemeinde X auf Untersagung des Probebetriebes (gemeint offensichtlich auf Schließung der Betriebsanlage) gemäß § 360 Abs. 1 und 2 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen (allein) von der N-GesmbH & Co KG. erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 2. März 1990 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, wurde der Instanzenzug von der beschwerdeführenden Partei dann nicht ausgeschöpft, wenn sie gegen die Entscheidung der ersten Instanz kein Rechtsmittel erhob und der erstbehördliche Bescheid durch den über Berufung einer anderen Partei ergangenen Berufungsbescheid nicht abgeändert wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 85/05/0063).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende erstbehördliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. März 1989 lediglich von der N Gesellschaft m.b.H. & Co KG., nicht aber von der Beschwerdeführerin bekämpft und mit dem angefochtenen Berufungsbescheid der erstbehördliche Bescheid zur Gänze bestätigt wurde.
Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)