VwGH 90/04/0038

VwGH90/04/003825.9.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N in X, vertreten durch Dr. Y, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Dezember 1989, Zl. 312.223/7-III/4/89, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Jänner 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel mit Möbeln und Waren der Raumausstattung (Gewerbeschein vom 28.3.1985, Ge-3890-1984)" im Standort X, Z-Straße 40, gemäß § 361 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, vom Kreisgericht Steyr seien unter den Zlen. 4 Nc n1/87 und n2/87 sowie 4 Nc n3/87 und 4 Nc n4/87 Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels Vermögens abgewiesen worden. In der weiteren Folge sei ein Antrag der OÖ Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 23. Jänner 1989 keine Folge.

Einer auch gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 15. Dezember 1989 gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 keine Folge. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer das Nichtzutreffen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht geltend gemacht habe, obwohl er von der nunmehr erkennenden Behörde mit Schreiben vom 17. August 1989 aufgefordert worden sei, für den Fall, daß eine Verursachung durch Konkurs usw. eines Dritten behauptet werden sollte, diesbezüglich konkrete Angaben unter Anschluß von (zweckdienlichen) Beweismitteln zu machen. Einer solchen Mitwirkung hätte es - im Falle des Vorliegens entsprechender Umstände - aber schon deshalb bedurft, weil die Behörde mangels sonstiger Unterlagen und Auskunftspersonen (wie beispielsweise des Masseverwalters im Falle eines eröffneten Konkurses) auf vom Schuldner zu bezeichnende Beweismittel angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch in dieser Hinsicht verschwiegen und es hätten die amtswegigen Erhebungen ebenfalls keinen Hinweis in dieser Richtung ergeben. Das im Verfahren erster und zweiter Instanz mehrfach erstattete Vorbringen, daß der Beschwerdeführer deshalb unverschuldet insolvent geworden sei, da er eine Reihe "beträchtlicher Ausfälle" zu verzeichnen gehabt habe, sei während des Verfahrens trotz des oben erwähnten Vorhaltes nie in einer Form konkretisiert worden, die eine Überprüfung durch die Behörde zugelassen hätte. Die angeblich im Jänner 1987 in einem gemieteten Geschäftslokal in W entstandenen Wasserschäden, welche zu Vermögenseinbußen in Höhe von rund S 200.000,-- geführt haben sollten, könnten ebenfalls nicht den Tatbestand des qualifizierten Drittverschuldens erfüllen. Was die Frage der Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs. 2 GewO 1973 betreffe, so habe im Zuge des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens die OÖ Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 3. August 1989 einen Beitragsrückstand in Höhe von S 40.600,83 bekanntgegeben. Der letzte Zahlungseingang in Höhe von S 330,20 sei am 21. Oktober 1988 erfolgt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe am 2. August 1989 mitgeteilt, daß der Rückstand auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers S 59.935,65 betrage; am 2. August 1988 sei letztmalig eine Zahlung in Höhe von S 5.000,-- geleistet worden. Aus den Akten des Bezirksgerichtes W sei festgestellt worden, daß seit dem Jahre 1987 (unter Außerachtlassung sämtlicher zu Gunsten der Sozialversicherer bewilligten Exekutionsverfahren sowie allfälliger Doppelbetreibungen) insgesamt

54 Exekutionsverfahren in das Vermögen des Beschwerdeführers bewilligt worden seien. Die ziffernmäßige Gesamtsumme der in Exekution gezogenen Forderungen habe S 1,469.576,61 s.A. betragen. Zwei Verfahren seien gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 EO zur Einstellung gelangt (ziffernmäßige Gesamtsumme S 12.457,-- s.A.). In sieben weiteren Exekutionsverfahren sei eine Einstellung gemäß den §§ 200 Z. 3, 282 EO erfolgt (ziffernmäßige Gesamtsumme der Forderungen S 142.761,53 s.A.). Die übrigen Verfahren seien nach der Aktenlage ergebnislos verlaufen, d.h. es sei weder zu einer Einstellung der Exekution zufolge gänzlicher Berichtigung der betriebenen Forderungen s.A. noch zu einer "pfandweisen Beschreibung" von Fahrnissen gekommen. Mit Schreiben vom 17. August 1989 seien dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert worden, binnen vierwöchiger Frist ein allfälliges Interesse der zuvor genannten Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung dadurch glaubhaft zu machen, daß er Belege über allfällige in der Zwischenzeit getätigte Zahlungen vorlege. Zugleich sei er darauf hingewiesen worden, daß alle jene Forderungen, deren Berichtigung innerhalb der eingeräumten Frist nicht unter Beweis gestellt würden, als weiterhin unberichtigt aushaftend anzusehen seien. Nachdem die Frist zur Stellungnahme erstreckt worden sei, sei am 9. Oktober 1989 beim Bundesministerium eine Stellungnahme unter Anschluß von Urkunden (in nicht vidimierter Fotokopie) eingelangt. Mit den Urkunden sollte ein Gläubigerinteresse im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1973 unter Beweis gestellt werden. Im einzelnen seien Zahlungen an Gläubiger in den Jahren 1987, 1988 und 1989 in Höhe von S 319.871,--, S 883.317,-- sowie S 934.897,-- behauptet worden. Weiters sei der Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes W seitens des Beschwerdeführers handschriftlich ergänzt worden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei es in insgesamt 15 Verfahren zu einer vollständigen Berichtigung der betriebenen Forderungen (ziffernmäßige Gesamtsumme S 51.234,54 s.A.) gekommen; in 15 weiteren Verfahren (ziffernmäßige Gesamtsumme S 971.035,83 s.A.) seien Teilzahlungen auf die Schuld behauptet worden. 22 weitere Exekutionsverfahren, durch welche eine ziffernmäßige Gesamtsumme in Höhe von S 313.235,52 s.A. hätte einbringlich gemacht werden sollen, seien selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebnislos verlaufen. Diese Forderungen hafteten auch nach dem Vorbringen in der Stellungnahme unberichtigt aus. Hinsichtlich eines weiteren Verfahrens (wegen S 84.968,24 s.A.) sei vorgebracht worden, daß die Forderung gesichert sei. Hinsichtlich des letzten verbleibenden Verfahrens (wegen S 4.750,-- s.A.) sei die Rückgabe der dem Titel zugrundeliegenden Waren behauptet worden. Bezüglich der im Zuge der Stellungnahmen vorgelegten Urkunden sei vorerst festzuhalten, daß es sich hiebei nur teilweise um Zahlungsbelege handle und diese wiederum nur teilweise bestimmten Exekutionsverfahren zuzuordnen seien. Im übrigen bestünden die vorgelegten Urkunden jedoch aus Verteilungsbeschlüssen des Bezirksgerichtes W sowie aus Rechnungen und Fakturen, welche offensichtlich aus den laufenden Geschäftsverbindungen des Beschwerdeführers stammten. Abgesehen davon, daß die Fakturen zwar die Fälligkeit der Forderung auswiesen, jedoch die Bezahlung derselben nicht unter Beweis gestellt worden sei, handle es sich bei diesen Urkunden nicht um Zahlungsbelege, welche die Befriedigung der exekutiv andrängenden Gläubiger unter Beweis stellen könnten. Selbst wenn man aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befriedigung der exekutiv andrängenden Gläubiger (trotz vielfach fehlender Zahlungsbelege) zur Gänze folgen wollte, so wären danach Forderungen im Ausmaß von S 51.234,54 s.A. gänzlich berichtigt und auf Forderungen im Ausmaß von S 971.035,83 s.A., Teilzahlungen (in nicht näher konkretisierter Höhe) geleistet worden. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch Forderungen im Ausmaß von S 313.235,52 s.A. uneinbringlich und hafteten nach wie vor gänzlich unberichtigt aus. Selbst wenn man somit von dem für den Beschwerdeführer günstigsten Fall ausgehe, daß nämlich auch hinsichtlich all jener Forderungen, in welchen Teilzahlungen behauptet (jedoch nicht bewiesen) worden seien, keine Fälligkeit der Gesamtsumme von S 971.035,83 s.A., sondern lediglich hinsichtlich jeweils fälliger Raten bestehe, müsse er dennoch exekutiv uneinbringlich gebliebene Forderungen von weit über S 300.000,-- (unter Hinzurechnung der Beitragsforderung der angeführten Sozialversicherer) gegen sich gelten lassen. Während des Verfahrens erster und zweiter Instanz habe der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht, er sei bestrebt, mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich zu schließen. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, daß die gesetzlichen Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GewO 1973 der erkennenden Behörde keine Möglichkeit böten, mit ihrer Entscheidung so lange zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer in der Lage wäre, allfällige von ihm ins Auge gefaßte Vereinbarungen mit seinen Gläubigern zu schließen. Zu mehrfach geäußerten Forderungen, es müßten sämtliche Gläubiger zur Frage ihres Interesses an einer Betriebsfortführung gehört werden, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1988, Zl. 87/04/0107, hinzuweisen, wonach eine Beurteilung auf Grund einer Befragung der Gläubiger nach ihrem Interesse rechtswidrig wäre (es handle sich hiebei um eine von der Behörde selbständig zu lösende Rechtsfrage). Es seien somit weder Umstände vorgebracht worden, die der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 entgegenstünden, noch hätte ein diese Maßnahme hinderndes Gläubigerinteresse erweislich gemacht werden können. Es stelle sich vielmehr heraus, daß der Gewerbeinhaber uneinbringliche Forderungen in Höhe von über S 300.000,-- gegen sich gelten lassen müsse. Es bestünden demnach keine Anhaltspunkte dafür, daß die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers nunmehr derart beschaffen wäre, daß erwartet werden könne, daß er (auch) den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten in Hinkunft werde nachkommen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf "Absehen der Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 87 GewO 1973" verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die belangte Behörde habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt. Nach der Rechtsprechung sei die Gewerbeausübung einer natürlichen Person dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und es sei daher gemäß § 87 Abs. 2 von der im § 87 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage der natürlichen Person erwartet werden könne, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde, wie dies auch in den Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 GewO 1973 zum Ausdruck komme. Entscheidend komme es daher nach dieser Gesetzesstelle (§ 26 Abs. 1 GewO 1973) und auch nach der Judikatur darauf an, ob "auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage ..." erwartet werden könne, daß die natürliche oder juristische Person den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Vorrangig sei daher darauf abzustellen, wie die nunmehrige geschäftliche Entwicklung des Gewerbeinhabers verlaufe und wie der Gewerbeinhaber in der Lage sei, seine nunmehr eingegangenen geschäftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Diesbezüglich könne ihm aber Nachteiliges nicht vorgeworfen werden. Aus den von ihm vorgelegten Urkunden gehe hervor, daß er im Jahre 1987 Barzahlungsumsätze in der Höhe von S 319.891,--, im Jahre 1988 in der Höhe von S 883.317,-- und im Jahre 1989 (bis zum September) von S 934.897,-- getätigt habe. Neue Schulden in dem Sinn, daß er eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllt habe, seien nicht gemacht worden. Fast alle Geschäfte seit dem Jahre 1987 seien auf Barzahlungsbasis getätigt worden. Dies aber nicht etwa in der Form, daß das "schwarz" erfolgt sei, sondern im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Die bestehenden Verbindlichkeiten, die im angefochtenen Bescheid angeführt würden, beträfen die sogenannten Altlasten. Diese Schulden seien, wie auch die belangte Behörde festgestellt habe, zu einem Gutteil abgetragen. Diesen alten Verbindlichkeiten könne aber nach seiner Auffassung für die Beurteilung der künftigen Gewerbeausübung nicht eine "so starke Bedeutung" zugemessen werden. Voraussetzung sei ferner nur, es müsse erwartet werden können, daß der Gewerbeinhaber den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde (§ 26 Abs. 1 GewO 1973). Das könne nach seiner Auffassung nur so verstanden werden, daß die nunmehrigen Verpflichtungen erfüllt würden und mit einer Schuldtilgung der früheren Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Die Regelungssachverhalte der §§ 26 Abs. 1 und 87 Abs. 2 GewO 1973 seien annähernd gleich. Es wäre nicht einzusehen, warum ein Gewerbeinhaber schlechter gestellt werden sollte, als der Bewerber um eine Gewerbeberechtigung. Diese Voraussetzungen wären erfüllt. Die Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb würden erfüllt, die früheren Schulden seien schon zum Großteil bereinigt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher seiner Berufung Folge geben müssen. Der letztlich ermittelte Betrag von derzeit nur mehr uneinbringlichen Forderungen in der Höhe von rund S 300.000,-- rechtfertige unter Berücksichtigung der bisherigen Tilgung die Annahme, daß er in Zukunft diese Schulden auch noch abtragen werde. In Ansehung der laufenden Geschäftsfälle scheine selbst die belangte Behörde (eine ausdrückliche Feststellung hiezu fehle) davon auszugehen, daß sie ordnungsgemäß erfüllt würden.

In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde hiezu u.a. aus, dem Beschwerdevorbringen sei vorerst entgegenzuhalten, daß die von den Sozialversicherungen im Verfahren bekanntgegebenen Beitragsrückstände im Ausmaß von rund S 100.000,-- zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sehr wohl Verbindlichkeiten aus dem laufenden Geschäftsbetrieb darstellten, womit die Behauptung, daß keine neuen Schulden entstünden, widerlegt sei. Des weiteren sei aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheides klar ersichtlich, daß die Annahme, der Beschwerdeführer müsse nach wie vor Forderungen im Ausmaß von "weit über S 300.000,-- (unter Hinzurechnung der Beitragsforderungen der Sozialversicherer)" gegen sich gelten lassen, bereits unter Zugrundelegung der (vielfach unbewiesen gebliebenen) Behauptungen des Beschwerdeführers über erfolgte Schuldtilgung getroffen worden sei. Von einem "letztlich ermittelten Betrag" der derzeit uneinbringlichen Forderungen in einer Höhe von rund S 300.000,-- könne somit keine Rede sein. Hiebei sei es völlig ohne Belang, ob sich der verbliebene Betrag aus Altlasten oder aber aus neu entstandenen Verbindlichkeiten zusammensetze, zumal ja sowohl die Altgläubiger als auch die nunmehrigen Geschäftsgläubiger nur das durch den laufenden Geschäftsbetrieb erwirtschaftete Vermögen als Deckungsfonds hätten. Daß dieses nicht ausreichend sei, um sämtliche Verbindlichkeiten zu berichtigen, zeige die Vielzahl von ergebnislos verlaufenen Exekutionsverfahren. Es komme in diesem Sinne nur darauf an, ob auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers die Erfüllung (auch) der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten erwartet werden könne, nicht aber darauf, ob auf Grund seiner "nunmehrigen geschäftlichen Entwicklung" die Erfüllung der nunmehr (zusätzlich) eingegangenen Verpflichtungen möglich wäre. Die Tatsache aber, daß auch in jüngster Zeit wiederholt exekutive Schritte zur Hereinbringung offener Forderungen erforderlich gewesen seien, und daß diese Forderungen bisher dennoch nicht hätten beglichen werden können, habe zur Annahme geführt, daß auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers nicht erwartet werden könne, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Im Beschwerdefall ist bei der im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des dargestellten Beschwerdevorbringens entscheidend, ob die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 anzunehmen gehabt hätte.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen - i.V.m. § 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. - vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen ist. Dies insbesondere auch deshalb, da, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, im Sinne der obigen Darlegungen auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0167, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid dargestellten unberichtigten Forderungen - so insbesondere der Sozialversicherer -, die ihrer Höhe nach als solche auch in der Beschwerde nicht bestritten werden, und in Ansehung deren im Beschwerdeschriftsatz lediglich in allgemeiner Form darauf hingewiesen wird, daß Altlasten zum Gutteil abgetragen worden seien und daß mit der Abstattung noch offener früherer Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit gerechnet werden könne, vermag dieses Vorbringen gemessen an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde schon behauptungsmäßig nicht darzutun.

Was ferner die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 GewO 1973 anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß diese - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0148, unter Hinweis auf die weitere hg. Rechtsprechung in Ansehung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 dargelegt hat - hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung enthält, und daß daher auch eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gemäß § 26 GewO 1973 erteilte Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei der Beurteilung der Frage darstellt, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 gegeben sind. Die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde hat unabhängig von der für die Erteilung der Nachsicht zuständigen Behörde und unabhängig davon, ob eine Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung erteilt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu prüfen, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, daß auch der in den Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/04/0072, und der dort angeführten Vorjudikatur enthaltene Hinweis "... wie dies im übrigen auch in den Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 GewO 1973 zum Ausdruck kommt", unabhängig vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 bzw. 5 GewO 1973 ausschließlich in dem Zusammenhang erfolgte, daß nach § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen sei, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden könne, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde. Schon im Hinblick darauf kommt aber der Beschwerdeargumentation im Zusammenhalt mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 1 GewO 1973 keine für den Beschwerdefall relevante Bedeutung zu.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte