VwGH 90/03/0135

VwGH90/03/013510.10.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. März 1990, Zl. 8V-812/1/90, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 bestraft, weil er am 23. September 1988 um 15.31 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf dem "mit 80 km/h geschwindigkeitsbeschränkten" Straßenstück der A2-Südautobahn in Twimberg, bei km 243,86, Gemeinde St. Leonhard, in Fahrtrichtung Wolfsberg, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 109 km/h (Radarmessung) gelenkt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Bekämpfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde macht der Beschwerdeführer geltend, daß seine Lenkereigenschaft nicht erwiesen sei. Er habe keine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur "behaupteten Tatzeit" erhalten, zu der er sich nach seinem Vorbringen in der Berufung in Italien befunden habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Lenkereigenschaft nicht nur - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ermittelt werden kann (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0103). Für seine Behauptung, er habe sich zum Tatzeitpunkt in Italien aufgehalten, ist der Beschwerdeführer jeden Beweis schuldig geblieben, ebenso für die von ihm auf einen entsprechenden Vorhalt der Behörde hin ins Treffen geführte Möglichkeit, daß eine andere Person zu dieser Zeit den PKW gelenkt habe. Insbesondere hat er es unterlassen, den Namen der als Lenker in Betracht kommenden Person bekanntzugeben. Mit diesem nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen hat der Beschwerdeführer der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu die bei Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678 f angeführte Judikatur) nicht entsprochen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, eine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmende Rechtswidrigkeit in bezug auf die Feststellung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß die "behauptete Tatzeit" nicht aus den Beweisergebnissen ableitbar sei. Es sei ihm kein Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden, wonach ein Meldungsleger als Zeuge vernommen ausgesagt habe, daß das betreffende Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht dabei das der Anzeige beigelegte, gemäß § 46 AVG 1950 als Beweismittel in Betracht kommende Radarfoto, welches das aufgrund des deutlich erkennbaren Kennzeichens als PKW des Beschwerdeführers zu identifizierende Fahrzeug zeigt und auf dem die Zeit, zu der die Aufnahme gemacht wurde, angegeben ist. Mangels einer durch Beweisanbote gestützten konkreten Gegendarstellung des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, die Meldungsleger als Zeugen über die Richtigkeit der auf dem Foto aufscheinenden Zeitangabe zu vernehmen.

Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, daß am "behaupteten Tatort" keine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet und kundgemacht worden sei. Dies nachzuweisen sei ihm gelungen, da aus dem im Akt befindlichen Foto zu entnehmen sei, daß erst nach dem Aufnahmeort des Kraftfahrzeuges eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verkehrszeichen "verordnet" worden wäre. Dieses Vorbringen wird durch das im Verwaltungsstrafakt erliegende Schreiben des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Juni 1986, Zl. 73.002/26-IV/5-86, in Verbindung mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verkehrszeichenplan Nr. AB 100 244 /1 entkräftet. Aus diesem Plan geht auch hervor, daß es sich bei dem auf dem Radarfoto erkennbaren Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 um ein Wiederholungszeichen handelt.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 bs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte