Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1990 gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 19. November 1990 um Bewilligung einer Teilzahlung bezüglich der mit näher angeführten Straferkenntnissen rechtskräftig verhängten Geldstrafen gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1950 keine Folge, wobei insoweit noch ein Betrag von insgesamt S 101.650,-- zuzüglich Kosten von insgesamt S 11.180,-- offen sei.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, da im Ansuchen vom 19. November 1990 keinerlei wirtschaftliche Gründe angeführt gewesen seien und die Zahlungsfähigkeit nicht nachgewiesen worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 1990 zur Bekanntgabe dieser Gründe bzw. zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit aufgefordert worden. In Beantwortung dieses Schreibens sei bekanntgegeben worden, daß der Beschwerdeführer derzeit weder über liquide Mittel noch über ein Vermögen verfüge, es werde lediglich die Bereitschaft der ("mit diesen Verwaltungsverfahren in keinem Zusammenhang stehenden") Gattin, "bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Antragstellers" eine Ratenzahlung zu übernehmen, bekundet. Diese Absichtserklärung sei jedoch ohne Relevanz. Es stehe somit fest, daß der Beschwerdeführer ohne Einkommen und Vermögen sei und die Voraussetzungen für die Bewilligung des Ansuchens im Sinne des § 54b VStG 1950 nicht erbringe. Ebenso sei durch eine Zwangsvollstreckung der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichte, gefährdet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1950 hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß der angefochtene Bescheid deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil mit dessen Spruch nicht mit der "erforderlichen Exaktheit" über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag entschieden worden sei. Abgesehen davon, daß aus diesem Spruch durch die Zitierung des Datums des Antrages zweifelsfrei hervorgeht, welcher Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, sodaß es einer näheren Beschreibung desselben nicht bedurfte, ist auch nicht ersichtlich, daß durch die vom Beschwerdeführer behauptete mangelnde ziffernmäßige Übereinstimmung der Gesamtsumme mit der im Antrag genannten Summe eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirkt worden wäre. Sollte die belangte Behörde tatsächlich über ein "Minus" gegenüber dem Antrag entschieden haben, so könnte dies allenfalls bewirken, daß diesbezüglich noch eine Erledigung offen wäre, nicht jedoch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Auch mit dem weiteren Einwand, die belangte Behörde habe bereits in Hinsicht auf zwei (von mehreren) verhängten Strafen mit einem Bescheid vom 12. Juni 1990 ein Ansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen, sodaß sie in diesem Umfang lediglich berechtigt gewesen wäre, den Antrag vom 19. November 1990 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückzuweisen, ist der Beschwerde schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil nicht ersichtlich ist, in welchem subjektiven Recht der Beschwerdeführer - sollte seine Behauptung zutreffen - dadurch verletzt worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß es nicht rechtswidrig ist, dem Antrag auf Teilzahlung (oder Aufschub) einer Geldstrafe nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1990, Zl. 90/18/0036). Diese Annahme der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bereitschaft seiner Gattin, eine Ratenzahlung zu übernehmen, anlangt, so war dieses Vorbringen nicht geeignet, die Einbringlichkeit der Geldstrafen darzutun, muß doch diese Einbringlichkeit bei der Person des Antragstellers gegeben sein. Konnte aber die belangte Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen ausgehen, so war sie schon aus diesem Grund berechtigt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung abzuweisen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die belangte Behörde nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen durchzuführen; sie war lediglich verpflichtet, dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung - wozu der Beschwerdeführer wegen seiner Absicht, eine Begünstigung in Anspruch zu nehmen, im besonderen Maße verpflichtet war - zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zlen. 90/02/0108, 0109), was die belangte Behörde allerdings ohnedies getan hat.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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