Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §25 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
VStG §25 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 23. Juni 1989 um 2.10 Uhr und um
2.18 Uhr an näher beschriebenen Orten einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde je eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 168 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde berechtigt, ihn auch wegen des "zweiten Tatvorwurfes" zu bestrafen. Dies deshalb, weil es diesbezüglich zu einem neuerlichen Willensentschluß des Beschwerdeführers, das Fahrzeug zu lenken, gekommen war und das Gesetz für die Strafbarkeit nicht erfordert, daß sich der alkoholisierte Lenker eines Fahrzeuges jeweils über das genaue Ausmaß seiner Alkoholbeeinträchtigung bzw. über den Umstand, ob er bereits fahruntüchtig ist, bewußt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1987, Zlen. 87/03/0108, 0109).
Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Schuldsprüchen läßt sich dahin zusammenfassen, daß dieser eine Fehlerhaftigkeit des Meßergebnisses hinsichtlich der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt behauptet.
Dazu ist zunächst klarzustellen, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, Zlen. G 274-283/90, G 322/90 und G 46-51/91, womit der zweite Satz des Abs. 4a sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" im Abs. 4b jeweils des § 5 der StVO als verfassungswidrig aufgehoben wurden, auf die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles keinen Einfluß hat. Dies deshalb, weil es sich zwar auf Grund der Einbringung der Beschwerde vor dem 27. Februar 1991 um einen solchen Fall handelt, in dem die erwähnten, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden wären, jedoch beim Beschwerdeführer ein Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,4 und 0,5 mg/l gemessen wurde, sodaß der Beschwerdeführer rechtlich nicht gehindert war, entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 4b eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen.
Was die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf behauptete Mängel bei der Messung des Atemluftalkoholgehaltes anlangt, ist zu bemerken: Es ist richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0039, zum Ausdruck gebracht hat, daß der Gesetzgeber grundsätzlich von der Tauglichkeit der entsprechenden Meßgeräte ausgehe, andererseits selbst aber Fehler nicht ausschließe. Vom Beschwerdeführer wird allerdings übersehen, daß der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aber auch auf den Gegenbeweis durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verwiesen hat und daß es nicht um "mögliche" Fehler, sondern um tatsächliche geht. Dem Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Abs. 4a und 7 lit. a des § 5 StVO entgegenzuhalten, nach denen er zur Widerlegung des Ergebnisses einer vorgenommenen Atemluftprobe mit einem Gerät nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Vornahme einer Blutabnahme und -alkoholmessung hätte verlangen können. Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, durch ein derartiges Verlangen die behauptete Unrichtigkeit des Meßergebnisses zu belegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0047). Die belangte Behörde war daher ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unrichtiges Meßergebnis nicht verpflichtet, nachträglich dahin Beweise aufzunehmen, ob das Meßergebnis im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente, insbesondere den Hinweis auf eine entsprechende Publikation in einer (ausländischen) Fachzeitschrift und die erst nachträglich aufgestellte Behauptung einer Erkrankung des Beschwerdeführers, der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0122). Die Schuldsprüche sind daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Zu der vom Beschwerdeführer gerügten jeweiligen Strafbemessung verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf, daß es sich bei den verhängten Strafen ohnedies jeweils lediglich um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Daß die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafen gemäß § 20 VStG 1950 vorgelegen wären, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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