Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. August 1989 von 10.40 Uhr bis 11.30 Uhr in Wien II, Praterstraße Höhe ON 13, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur abgestellt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt die Tatzeit- und Tatortumschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894/A, dargelegt, daß der Vorschrift des § 44a lit. a VStG dann entsprochen ist, wenn a) im Spruche des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.
Dem Beschwerdeführer ist nun zuzugeben, daß die Tatzeitumschreibung im Beschwerdefall ungenau ist. Der Aufforderer hat angegeben, das Kfz des Beschwerdeführers um
10.45 Uhr bereits in zweiter Spur abgestellt vorgefunden zu haben. Die Abstellung muß daher schon vor 10.45 Uhr stattgefunden haben. Für den von der belangten Behörde angenommenen Abstellzeitpunkt 10.40 Uhr gibt es freilich kein Beweisergebnis. Hingegen ist aus dem Zeitpunkt der Beorderung des Meldungslegers zum Tatort um 11.20 Uhr für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da der Aufforderer nach Eintritt der Behinderung erst eine Weile zuwartete, bevor er die Polizei verständigte.
Was die Angabe des Endes der Abstellzeit im Spruch des angefochtenen Bescheides mit 11.30 Uhr anlangt, ist zweifelhaft, ob die Zeugenaussage des Aufforderers dahin zu verstehen ist, daß der Beschwerdeführer um 11.30 Uhr weggefahren ist, oder eher dahin, daß um 11.30 Uhr die Polizeibeamten eingetroffen sind, nachdem der Beschwerdeführer kurz zuvor weggefahren war.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die aufgezeigten, im Bereich weniger Minuten liegenden, tatsächlichen oder möglichen Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, zumal der Beschwerdeführer selbst keine derartigen Befürchtungen geäußert hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0317). Der Beschwerdeführer hat das ihm angelastete Verhalten in concreto gar nicht bestritten und auch keine Zeiten genannt, die seiner Erinnerung nach richtig wären. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung liegt die behauptete Rechtswidrigkeit des Schuldspruches somit nicht vor.
Nicht zu beanstanden ist die Tatortumschreibung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 25. September 1987, Zl. 87/02/0078, im Falle einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 StVO die Bezeichnung des Tatortes mit Straße und Hausnummer - wie sie auch im Beschwerdefall erfolgt ist - als ausreichend angesehen. Der Beschwerdeführer meint nur, er gehe davon aus, daß die Hausfront länger sei als ein Kraftfahrzeug, weshalb eine genauere Tatortbezeichnung möglich gewesen wäre. Inwieweit er durch die vorgenommene Beschreibung in seinen Rechten verletzt sein soll, führt er nicht näher aus. Wiederum ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung ist auch insoweit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 44a lit. a VStG nicht anzunehmen.
Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, erstmals im Berufungsbescheid werde ausgeführt, mit welchem durch das polizeiliche Kennzeichen spezifizierten Kraftfahrzeug die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Vielmehr ist dies bereits im Ladungsbescheid vom 12. September 1989 geschehen. Schon in Anbetracht dieser rechtzeitigen Verfolgungshandlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0013) kann vom geltend gemachten Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Rede sein. Darüber hinaus bildet für eine Übertretung der StVO das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges kein Tatbestandselement (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1988, Zl. 88/03/0080, und vom 15. Februar 1991, Zl. 85/18/0323).
Soweit der Beschwerdeführer auf die Frage von Tatort und Tatzeit auch in seiner Verfahrensrüge zurückkommt, ist einerseits auf die obigen Ausführungen zu verweisen, anderseits zu bemerken, daß der Beschwerdeführer gegen den von der Behörde ermittelten und in der Bescheidbegründung festgestellten Sachverhalt nichts vorzubringen vermag, was zur Annahme eines wesentlichen Verfahrensmangels führen könnte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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