VwGH 90/02/0179

VwGH90/02/017923.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. August 1990, Zl. MA 70-11/1782/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StGB §11;
StVO 1960 §5 Abs3;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VwRallg;
StGB §11;
StVO 1960 §5 Abs3;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 19. Mai 1989 um 0.20 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht untersuchen - messen - zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinde. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest verstanden hatte und im Zeitpunkt des ihm angelasteten Tatverhaltens der Verweigerung des Alkotestes zurechnungsfähig war, zumal auch die diesbezügliche Beweiswürdigung einer Überprüfung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Befugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand hält:

Insp. F., der die Anzeige gegen den Beschwerdeführer verfaßt hatte, führte als Zeuge u.a. ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei mehrmals aufgefordert worden, sich einem Alkotest zu unterziehen, er habe jedoch mehrmals ersucht, von einer Anzeige Abstand zu nehmen, er würde das Fahrzeug stehen lassen und zu Fuß weitergehen. Der Beschwerdeführer habe dann auch versucht, zu telefonieren (gemeint laut Aussagen der anderen Polizeibeamten: mittels des im vom Beschwerdeführer gelenkten PKW befindlichen Telefons). Mit welchen Worten der offensichtlich stark alkoholisierte Beschwerdeführer den Alkotest verweigert habe, könne der Zeuge nicht mehr angeben. Der Beschwerdeführer habe weiters angegeben, er brauche keinen Führerschein, da er genügend Kraftfahrer habe, er sei Fuhrwerksunternehmer.

Insp. E., einer der beiden anderen, bei der Amtshandlung anwesenden Polizeibeamten, gab als Zeuge u.a. an, der Beschwerdeführer habe den Alkotest verweigert und zum Ausdruck gebracht, er sei sich bewußt, daß er zuviel getrunken habe und daß eine Verweigerung des Alkotests "auf dasselbe hinauskommen würde". Zuerst habe der Beschwerdeführer die Polizeibeamten zu bewegen versucht, von einer Anzeige Abstand zu nehmen, dies auch mit der Begründung, er sei Fuhrwerksunternehmer und brauche den Führerschein; als er gemerkt habe, daß dies keinen Erfolg bringe, sei er etwas ungehalten geworden und habe den Alkotest verweigert. In der Folge habe der Beschwerdeführer mittels Autotelefon jemand zu verständigen versucht, damit er vom Anhalteort abgeholt werde, er dürfte aber niemanden erreicht haben und habe sich zu Fuß Richtung T.-Straße entfernt.

Insp. P., der dritte anwesende Polizeibeamte, führte in seiner Zeugenaussage u.a. aus, der Beschwerdeführer habe zunächst gesagt, er brauche den Führerschein beruflich, und "ob man die Sache nicht anders regeln könne". Später habe der Beschwerdeführer dann aber gesagt, er brauche den Führerschein nicht, da er genügend Leute habe, die für ihn fahren würden, er habe ein Transportunternehmen.

Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers ist der Beweiswert dieser Zeugenaussagen nicht etwa dadurch geschmälert worden, daß die Einvernahme der Polizeibeamten erst "rund ein Jahr" nach dem Vorfall erfolgt ist. Einen "Gegensatz" zur Anzeige vermochte der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen. Sollte der Beschwerdeführer den in der Anzeige erwähnten Umstand, daß der Beschwerdeführer versucht habe, mit dem Haustorschlüssel das bereits versperrte Fahrzeug aufzusperren, meinen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin einen Widerspruch zu den Aussagen der Polizeibeamten nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß sinnloses Handeln keineswegs zwingend auf einen Zustand nach § 3 Abs. 1 VStG 1950 hindeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988,. Zl. 88/18/0220). Auch kommt dem Begründungselement im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe in seinen Bewegungen zumindest so koordiniert sein müssen, daß die "Verursachung eines Unfalles durch ihn nicht zu befürchten" gewesen sei, da ihn die Polizeibeamten sonst nicht hätten weggehen lassen, nicht das vom Beschwerdeführer beigemessene Gewicht zu. Weiters erforderte die Abnahme der Fahrzeugschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 StVO nicht den nachträglichen Schluß auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, genügt doch dazu die Befürchtung, daß der betreffende Fahrzeuglenker zufolge seines auf Alkoholbeeinträchtigung beruhenden Zustandes derzeit nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1982, Zl. 81/02/0219).

Ausgehend von den dargestellten Zeugenaussagen der Polizeibeamten durfte die belangte Behörde daher zu Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest verstanden hat und zurechnungsfähig war. Daß die belangte Behörde hingegen den Aussagen der beiden vom Beschwerdeführer genannten Zeugen über den - exzessiven - Alkoholkonsum des Beschwerdeführers vor Antritt der Fahrt geringeren Beweiswert zugebilligt hat, ist ein Ausfluß der der belangten Behörde zustehenden freien Beweiswürdigung und nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit aber bedurfte es im Hinblick auf das situationsbezogene Verhalten des Beschwerdeführers gar keiner Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers und das Verstehen der Aufforderung zum Alkotest (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 89/03/0259), sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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