Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 13. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es am 18. März 1988 um 16.30 Uhr auf dem bezeichneten Gendarmerieposten nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht verweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er um 16.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer bestimmten Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei auf Höhe eines bestimmten Hauses einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht verursacht habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Grunde des § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.
Nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Im vorliegenden Fall durfte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid entsprechend der vom Beschwerdeführer diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage zugrunde legen, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug gelenkt hatte und daß der Meldungsleger im Verlaufe der darauf folgenden Stunde aus Anlaß von Erhebungen über einen Verkehrsunfall, an dem der Beschwerdeführer als Lenker eines Pkw's ursächlich beteiligt gewesen sei, den Beschwerdeführer in einem auf die Einwirkung von Alkohol hinweisenden Zustand antraf. Die belangte Behörde durfte davon ausgehen, daß der Meldungsleger im gegebenen Zusammenhang ungeachtet eines möglichen Nachtrunkes die - nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO tatbestandsmäßig ausreichende - Vermutung haben konnte, daß sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Entsprechend der Anzeige vom 18. März 1988 und entsprechend der vom Meldungsleger am 2. Mai 1988 abgelegten Zeugenaussage durfte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ferner zugrunde legen, daß der Beschwerdeführer vom Meldungsleger zur festgestellten Tatzeit am bezeichneten Gendarmerieposten zum Alkotest aufgefordert wurde. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe den Meldungsleger darauf hingewiesen, "zu rauschig" zu sein, so räumt er damit in der vorliegenden Beschwerde wie bereits im Zuge des Verwaltungsstrafverfahren in der Stellungnahme vom 23. August 1988 und in der Berufung vom 31. Oktober 1988 selbst ein, im Sinne einer situationsbezogenen Einwendung auf die Aufforderung zum Alkotest reagiert zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde nicht davon ausgehen hätte dürfen, daß der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest verstanden hatte und im Zeitpunkt des ihm angelasteten Tatverhaltens der Verweigerung des Alkotestes zurechnungsfähig war.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war weder die Einvernahme der vom Beschwerdeführer zum Beweis des behaupteten Nachtrunkes namhaft gemachten Zeugen noch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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