Normen
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StGB §33 Z2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StGB §33 Z2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Jänner 1988 um 14.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Westautobahn A 1 im Gemeindegebiet Vorchdorf in Richtung Linz gelenkt, wobei er zwischen den Straßenkilometern 211,0 und 206,0 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten habe. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 2.500,-- (fünf Tage Ersatzarrest) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die Tatzeit im Spruch mit 14.45 Uhr angegeben wurde, er für die Strecke von fünf Kilometern bei einer Geschwindigkeit von 170 km/h (was seiner Bestrafung zugrunde gelegt worden sei) aber "schwach 2 Minuten" benötigt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß darin eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers liegen kann. Selbst wenn der in Rede stehende Fahrvorgang länger als eine Minute gedauert hat - wovon rein rechnerisch auszugehen ist -, ist die Angabe der Tatzeit mit einer bestimmten Minute nicht rechtswidrig. Die Rechtsposition des Beschwerdeführers wäre auch nicht anders, wenn die Tatzeitumschreibung im Spruch etwa
"14.45 Uhr bis 14.46 Uhr" lautete.
2. Die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges wurde laut Zeugenaussagen von Gendarmeriebeamten von einem im Abstand von 80 bis 100 m nachfahrenden Dienstfahrzeug aus durch Ablesen von dessen Tachometer geschätzt. Dies ist eine zulässige und grundsätzlich auch zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeiten und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen. Ob die Gendarmeriebeamten bei Wiedergabe ihrer Wahrnehmungen in ihren Zeugenaussagen von einer Schätzung sprachen oder nicht, ist unerheblich. Die Zeugenaussagen (beide Beamten wurden je dreimal einvernommen) sind der Aktenlage nach unbedenklich. Daß in den Niederschriften nur die Aussagen, nicht aber auch die an die Zeugen gerichteten Fragen festgehalten sind, schadet nicht. Die Zeugenaussagen bestehen überdies nicht lediglich aus Verweisen auf in der Vergangenheit verfaßte schriftliche Aufzeichnungen; sie geben vielmehr - zum Teil verhältnismäßig ausführlich - die entsprechenden Wahrnehmungen wieder.
3. Der Beschwerdeführer erkennt selbst richtig, daß das in den Spruch aufgenommene Wort "erheblich" überflüssig ist. Es kann dahinstehen, ob dann, wenn dieses Sachverhaltselement dennoch im Spruch aufscheint, es in der Begründung entsprechender Feststellungen bedarf. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h bzw. unter Annahme einer Schätzungsungenauigkeit von etwas weniger kann keineswegs als unerheblich bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht wesentlich, ob der Abstand zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw und dem Gendarmeriedienstfahrzeug zwischen 80 und 100 m geschwankt hat, weil selbst dann, wenn diese Änderung im Abstand auf Schwankungen der Fahrgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge zurückzuführen wäre, die Verläßlichkeit der Schätzung der Geschwindigkeit insgesamt mit einer erheblich höheren als 130 km/h nicht beeinträchtigt wäre.
4. Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde die von ihm in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zur Stützung seiner Behauptung, er sei zur Tatzeit nicht der Lenker gewesen, beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt habe. Auch damit vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Die belangte Behörde stützte ihre Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers auf die Zeugenaussage desjenigen Gendarmeriebeamten, der nach der Anhaltung des in Rede stehenden Pkws die kraftfahrrechtlichen Urkunden des Lenkers überprüft hat. Dieser Beamte hat ausgesagt, daß der Lenker einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Führerschein vorgewiesen habe und nach dem Lichtbild im Führerschein auch der Beschwerdeführer gewesen sei. Die Annahme der Behörde, es habe sich bei dieser - wie gesagt erst in der Berufung, somit ungefähr eineinhalb Jahre nach der Tat aufgestellten - Behauptung um eine reine Schutzbehauptung gehandelt, ist nicht unschlüssig. Dazu kommt, daß es der Beschwerdeführer auch noch in der Beschwerde unterläßt, die Schlüssigkeit dieser Annahme zu erschüttern, indem er etwa eine Begründung dafür gibt, daß es ihm nicht früher möglich gewesen wäre, die betreffende Behauptung aufzustellen, oder indem er seine Anwesenheit zur Tatzeit an einem anderen Ort behauptet und belegt. Die Unterlassung der beantragten Zeugeneinvernahmen stellt damit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
5. In der teilweisen Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vermag der Verwaltungsgerichtshof keinen der - im übrigen ausführlichen - Begründung des angefochtenen Bescheides anhaftenden Mangel zu erblicken. Dasselbe gilt für die "unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch die belangte Behörde" (richtig wohl die Nichtanwendung dieser Bestimmung). Nach der Aktenlage besteht kein Grund für die Annahme, es seien die Voraussetzungen für die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Zurückverweisung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Erstbehörde vorgelegen. Dazu kommt, daß die Berufungsbehörde selbst dann zu dieser Vorgangsweise nicht verpflichtet gewesen wäre, weil sie gemäß § 66 Abs. 1 AVG 1950 die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch selbst vornehmen oder durch die Erstbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung durchführen lassen kann.
6. Die Beschwerde ist schließlich auch unbegründet, wenn sie die Strafbemessung rügt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es seien Milderungsgründe vorgelegen, so ist dem zu entgegnen, daß die Tat keineswegs "mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch" steht, wurde er doch allein im Jahr vor der Tat insgesamt viermal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft. Die aus diesen Bestrafungen hervorgehende Neigung des Beschwerdeführers zur Mißachtung der primär der Sicherheit des Verkehrs dienenden Vorschriften über die einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigt jedenfalls die Bemessung der Geldstrafe mit einem Viertel der gesetzlichen Höchststrafe (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960). Von einem der Behörde unterlaufenen Ermessensfehler kann keine Rede sein.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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