VwGH 90/02/0150

VwGH90/02/015023.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 1990, Zl. VerkR-13.588/1-1990-II/Zo, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §23 Abs3a;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §23 Abs3a;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 4. November 1989 von 12.35 Uhr bis 12.40 Uhr in Linz, Rudolfstraße neben dem Haus Nr. 10, das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug im Bereich des auf Grund einer Zusatztafel auch für "Samstag von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr" geltenden Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Beschwerdefall ein Taxi abgestellt hatte, hat sich schon im Verwaltungsstrafverfahren auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3a StVO 1960, wonach dann, wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi- und Mietwagengewerbes neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz gehalten werden darf, berufen. Er vertritt in der Beschwerde weiterhin die Rechtsansicht, daß diese Bestimmung auf Grund eines "Größenschlusses" auch auf die Fälle, in denen das Halten und Parken gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erlaubt sei, Anwendung zu finden habe. Ob diese Auffassung an sich zutrifft, kann aber im vorliegenden Beschwerdefall unerörtert bleiben, würde sie doch u.a. zwingend die (nach § 23 Abs. 3a StVO 1960 geforderte) Annahme voraussetzen, daß der Beschwerdeführer lediglich "zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz gehalten" hat. Davon, daß diese Voraussetzung gegeben war, kann aber angesichts der unbestrittenen Tatsache, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Tatzeit von 5 Minuten gehalten hat, während der er einen Fahrgast nicht bloß ein- oder aussteigen ließ, keine Rede sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0204). In diesem Zusammenhang ist sowohl auf die Anzeige hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer um 12.40 Uhr "mit einem Fahrgast aus dem Lokal kam" und er sich sinngemäß auch damit rechtfertigte, daß "es etwas länger dauerte, da der Fahrgast nach meinem Eintreffen seine Sachen nicht sofort gefunden hat", als auch auf seine schriftliche Stellungnahme vom 21. Februar 1990, in der es u.a. heißt, daß der Beschwerdeführer "einen Fahrgast aufzunehmen hatte, welcher alkoholisiert war und seine Sachen erst zusammensuchen mußte". Unter dem Begriff des "Aus- oder Einsteigenlassens" kann bei Auslegung dieser (jedenfalls vom § 23 Abs. 2 StVO 1960 abweichenden) Ausnahmebestimmung nicht auch das darüberhinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, daß damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht. Das Halten des Taxis am Tatort war daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig, woraus sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch ergibt, daß kein wesentlicher Verfahrensmangel darin gelegen ist, daß die belangte Behörde ausreichende Feststellungen darüber unterlassen hat, "ob die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im gegenständlichen Zeitpunkt an der angeführten Stelle beeinträchtigt", also auch diese Voraussetzung für eine (allfällige) Anwendung des § 23 Abs. 3a StVO 1960 vorgelegen war. Daß der Beschwerdeführer diese Rechtslage nicht erkannt hat, ist ihm als Verschulden zuzurechnen, weshalb ihm auch nicht darin gefolgt werden kann, daß er jedenfalls "auf Grund einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung entschuldigt" sei.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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