Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Oktober 1989, Zl. St-15724/89-Sti, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 27. April 1989
1. um 4.21 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher bezeichneten Ort in Linz durch Laufenlassen des Fahrzeugmotors in einem durch Alkohol beeinträchtigten und somit fahruntüchtigen Zustand in Betrieb genommen,
2. sich in der Folge nach erfolgter Beanstandung geweigert, seinen Führerschein dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten auszuhändigen,
3. gleichzeitig durch das ständige Laufenlassen des Motors seines Kraftfahrzeuges mehr ungebührlichen Lärm bzw. schädliche Luftverunreinigung verursacht, als bei sachgemäßem Betrieb eines Fahrzeuges unvermeidbar ist sowie
4. in der Folge an der genannten Örtlichkeit um 4.30 Uhr wiederum durch Starten des Fahrzeugmotors das genannte Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten und somit fahruntüchtigen Zustand in Betrieb genommen.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 5 Abs. 1 StVO, zu 2. nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG, zu 3. nach § 102 Abs. 4 KFG und zu 4. nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.
Die hiegegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers, in der beantragt wird, "den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen", wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der zweiten und der dritten Verwaltungsübertretung gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen zufolge § 61 Abs. 5 AVG als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 90/18/0021). Aus der Berufung muß demnach zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was § 63 Abs. 3 AVG will, ist, daß die Berufungsbehörde dem Rechtsmittel entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei bezweckt wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1990, Zl. 88/18/0361). Wenn daher der Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb eine solche Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0133).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe ihn mit Schreiben vom 1. Dezember 1989 ausdrücklich zu einer Präzisierung des Umfanges seines Begehrens aufgefordert. Dieses Schreiben könne nur als Aufforderung zur Behebung eines Formgebrechens verstanden werden; der Inhalt der in Entsprechung abgegebenen Stellungnahme, der in bezug auf die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Delikte ein Sachvorbringen enthalte, sei zum Berufungsvorbringen erhoben worden.
Diese Auffassung ist verfehlt: Der Beschwerdeführer ist lediglich aufgefordert worden anzugeben, auf welche Verwaltungsübertretungen sich seine Berufung bezieht, somit die Anfechtungserklärung zu präzisieren. Es wurde ihm nicht aufgetragen, eine fehlende Begründung nachzuholen. Hiezu bestand keine Veranlassung, da - infolge ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - ein Fall des § 61 Abs. 5 AVG nicht vorlag. Im Mangel eines begründeten Berufungsantrages war dann aber kein bloßes Formgebrechen gelegen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Behörde nicht gehalten war, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag darin nichts zu ändern (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 1990).
Selbst wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aber ohne gesetzlichen Anlaß aufgetragen hätte, eine fehlende Begründung seiner Berufung nachzubringen, hätte dies ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung seines außerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht begründen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0087). Eine in seiner Stellungnahme vom 3. Jänner 1990 allenfalls enthaltene Begründung seines Berufungsantrages ist daher jedenfalls unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer meint weiters, bereits seine Berufung vom 13. November 1989 enthalte auch betreffend die im angefochtenen Bescheid genannten Delikte ein begründetes Vorbringen, da er darin ausdrücklich auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen habe. Dieses enthalte umfangreiche sachliche Einwendungen, die auch oder gerade die in Rede stehenden Delikte beträfen.
Die letztere Behauptung ist aktenwidrig. Sowohl die Berufung als auch die beiden in erster Instanz erstatteten Stellungnahmen vom 25. August 1989 und vom 17. Oktober 1989 enthalten jeweils ausschließlich eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen nach der StVO. Auch in der Bezeichnung des Gegenstandes all dieser anwaltlichen Eingaben ist immer nur § 5 StVO angeführt. Demgegenüber findet sich in keinem Schriftsatz auch nur die Andeutung eines Vorbringens, das sich auf die Verwaltungsübertretungen nach dem KFG beziehen könnte.
Richtig ist nur, daß der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. August 1989 ausgeführt hat, der Tatort sei nicht öffentlich im Sinne des § 1 StVO gewesen, was einen Hinweis auf § 1 Abs. 1 KFG darstellen könnte. Aus dem übrigen Inhalt dieser Eingabe läßt sich allerdings unschwer entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer lediglich gegen den Vorwurf einer Übertretung der StVO gewendet hat. Auch aus dem Verweis der Berufung auf das bisherige Vorbringen ist für den Beschwerdeführer daher schon deshalb nichts gewonnen.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet demnach der Auffassung der belangten Behörde bei, die Berufung des Beschwerdeführers sei hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und § 102 Abs. 4 KFG nicht begründet und somit insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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