VwGH 90/01/0206

VwGH90/01/02065.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über den Antrag des N auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/01/0340, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/01/0340, wurde die vom nunmehrigen Antragsteller erhobene Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. September 1989, mit welchem ihm im Instanzenzug sein Waffenpaß und seine Waffenbesitzkarte entzogen sowie die Sicherstellung seiner Faustfeuerwaffe verfügt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Mit weiterem hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0134, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Juli 1990, mit welchem sein Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem erstangeführten Bescheid dieser Behörde abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/01/0340 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht der Antragsteller den Wiederaufnahmegrund des "mangelnden Parteiengehörs" gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend. Der Antragsteller bringt vor, bei Gewährung des Parteiengehörs wäre es ihm möglich gewesen, verschiedene klarstellende Hinweise zu machen. Insbesondere wäre er in der Lage gewesen darzulegen, daß bei ihm betreffend dem Nachmittag des 8. März 1988, zu welchem Zeitpunkt dem Antragsteller eine bestimmte Äußerung unterstellt worden sei, Erinnerungslücken bestanden hätten, die nur durch eine unverschuldete Berauschung - nämlich durch die Verabreichung von mit Schnaps vermischtem Wein - erklärbar seien. Weiters wäre es dem Antragsteller im Fall seiner "Anhörung" möglich gewesen, auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1990, Zl. 89/09/0164, hinzweisen, demzufolge in bezug auf die angeführte Äußerung des Antragstellers vom 8. März 1988 keine Gewißheit besteht. Im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre es dem Antragsteller auch möglich gewesen, einerseits auf die mangelnde Begründung der behördlicherseits eingeholten ärztlichen Gutachten hinzuweisen und andererseits darzulegen, daß das von ihm beigebrachte Gutachten seines behandelnden Arztes auf den Wahrnehmungen einer zweijährigen psychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers beruhe. Der Antragsteller hätte im Rahmen einer Verhandlung auch darlegen können, daß er den Beweisantrag auf Beschaffung seines Personalaktes deshalb zurückgezogen habe, weil er der Ansicht gewesen sei, er könne anstelle dessen durch Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens der Behörde Arbeit ersparen. Betreffend das Zerbrechen eines Glases bei einer Weihnachtsfeier im Jahre 1987 hätte der Antragsteller vorgebracht, daß die beiden Zeugen T. und K. hiebei nicht anwesend gewesen seien und daß eine damit verbundene Gefährdung nicht erwiesen sei. Weiters habe sich der Antragsteller auch hiebei im Zustand der schweren unverschuldeten Berauschung befunden. Er hätte auch darlegen können, daß die ihm unterstellte Unberechenbarkeit "lediglich auf Reaktionsschnelligkeit, Intelligenz und fallweise trockenem Humor" beruhe.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.

Gemäß Abs. 2 dieses Parapraphen ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.

Soweit der Antragsteller vorbringt, er hätte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle seiner "Anhörung" bzw. der Durchführung einer Verhandlung die angeführten Umstände und Überlegungen dartun können, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in keiner Weise gehindert war, all diese Umstände vor dem Verwaltungsgerichtshof schriftlich geltend zu machen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör machen es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur Pflicht, den Beschwerdeführer zum Inhalt der Verwaltungsakten "anzuhören" und Stellung nehmen zu lassen (vgl. die hg. Beschlüsse 22. Mai 1953, Zl. 1436/50 und vom 31. Jänner 1985, Zl. 85/06/0002).

Mit dem Vorbringen, der Antragsteller habe sich bei verschiedenen Gelegenheiten infolge der Verabreichung von mit Schnaps vermischtem Wein im Zustand unverschuldeter Berauschung befunden, wobei er dieses Vorbringen durch eine schriftliche Erklärung einer Zeugin zu belegen versucht, macht der Antragsteller neue, im wiederaufzunehmenden Verfahren noch nicht berücksichtigte Tatsachen bzw. Beweismittel geltend. Einen Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kennt das Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht. Der Wiederaufnahmegrund der Verletzung des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG liegt nicht vor, wenn die Partei Gelegenheit hatte, in dem vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Schriftsätzen alle wesentlichen Umstände vorzubringen (vgl. hg. Beschlüsse vom 9. September 1976, Zl. 1410/76 und vom 27. Mai 1981, Zlen. 89/09/0051, 0052).

Da somit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des angegebenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlen, war der vorliegende Antrag abzuweisen.

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