Normen
AVG §69 Abs1 litb;
WaffG 1986;
AVG §69 Abs1 litb;
WaffG 1986;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1989 wurden dem Beschwerdeführer seine Waffenbesitzkarte und sein Waffenpaß entzogen sowie die behördliche Verwahrung der ihm abgenommenen Faustfeuerwaffe verfügt. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer in zwei medizinischen Gutachten als neurotische Persönlichkeit "mit" einer querulatorischen Auseinandersetzung "mit" der Umgebung beschrieben worden sei, bzw. daß bei ihm zumindest zum Teil mit unüberlegten Handlungen gerechnet werden müsse. Nach Zeugenaussagen neige der Beschwerdeführer zu augenscheinlich nicht begründeten starken Stimmungsschwankungen, wobei nicht auszuschließen sei, daß er insbesondere in streßgeladenen Situationen die Nerven verlieren und ein unkontrolliertes Verhalten setzen könne. Den als Zeugen aussagenden Personalvertretern sei bekanntgeworden, daß sich Kollegen des Beschwerdeführers durch den Waffenbesitz des Beschwerdeführers gefährdet gefühlt hätten.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig und wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene zur Zl. 89/01/0340 protokollierte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, als unbegründet abgewiesen.
Dem durch eine Ausfertigung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 19. Juli 1990 belegten Beschwerdevorbringen zufolge wies die belangte Behörde damit einen Antrag des Beschwerdeführers vom 26. April 1990 auf Wiederaufnahme des mit dem zuerst angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1989 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Wiederaufnahmsantrag damit begründet, von einem Kellner erfahren zu haben, daß ihm bei einer Weihnachtsfeier im Jahre 1987 wie auch am 8. März 1988 von Kollegen gegen seinen Willen und ohne sein Wissen Schnaps in den Wein geschüttet worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien diese als Wiederaufnahmsgründe geltend gemachten Umstände nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Vorgänge bei der Weihnachtsfeier im Jahr 1987 wie auch am 8. März 1988 seien für den Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1989 nicht maßgeblich gewesen. Auf die Auswertung von Zeugenaussagen über Vorgänge am 8. März 1988 sei verzichtet worden. Die Aussage der beiden Personalvertreter, daß der Beschwerdeführer gänzlich unberechenbar und sprunghaft sei, hätten auf langfristigen Wahrnehmungen beruht und mit dem Umstand nichts zu tun, daß dem Beschwerdeführer möglicherweise bei zwei betriebsinternen Feiern Schnaps in den Wein geleert worden sein könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer aus, das eine ihm betreffende medizinische Gutachten sei der belangten Behörde nicht zur Verfügung gestanden, während das andere von der belangten Behörde eingeholte Gutachten unter Verzicht auf eine Befundaufnahme erstellt worden sei und lediglich auf die Aktenlage verweise. Diese ändere sich aber, wenn man die Zeugenaussage betreffend die Vermischung des Weines mit Schnaps in die Überlegungen einbeziehe. Eine derartige Vorgangsweise stelle "einen Akt beispielloser Aggression" dar, durch den die Glaubwürdigkeit aller berücksichtigten und unberücksichtigten Zeugen derart erheblich leide, daß das Verfahrensergebnis in Frage zu stellen sei. Es dürfe nicht vergessen werden, daß die beiden als Zeugen aussagenden Personalvertreter Untergebene des Beschwerdeführers gewesen seien und um die "Schnapsbeigabe" hätten wissen müssen. Dies hätten die Zeugen aber der Behörde verschwiegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß die von ihm nunmehr ins Treffen geführte Zeugenaussage über das von ihm nicht bemerkte Eingießen von Schnaps in seinen Wein insbesondere die Aussage des Personalvertreters K., der seine Schlüsse über den Beschwerdeführer vor allem aus den Vorkommnissen bei der Weihnachtsfeier des Finanzamtes X im Jahre 1987 abgeleitet habe, in ihrem Beweiswert erschüttern würde. Diesem Standpunkt des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, daß die Aussagen beider Personalvertreter über das unberechenbare und sprunghafte Wesen des Beschwerdeführers auf langfristigen Wahrnehmungen beruhten und mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei zwei betriebsinternen Feiern Schnaps in den Wein geleert worden sei, nichts zu tun hätten. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf verwiesen, daß sie ihr über den Beschwerdeführer gewonnenes Urteil nicht nur auf die Vorkommnisse bei den beiden betriebsinternen Feiern, sondern auf eine Reihe anderer Umstände wie insbesondere auf zwei medizinische Gutachten gestützt hat. Da auch der Verwaltungsgerichtshof nicht der Ansicht ist, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Möglichkeit unbemerkten Alkoholkonsums könnte einen maßgeblichen Einfluß auf die Frage des Vorliegens der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers haben, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß die vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmsantrag geltend gemachten Umstände keinen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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