Normen
AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;
AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §46;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnA;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Sowjetunion, reiste am 24. Mai 1990 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. Mai 1990 Antrag auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 26. Juni 1990 gab der Beschwerdeführer an, armenischer Abstammung zu sein, sich hiezu aber nicht öffentlich bekennen zu dürfen. Er habe als Angehöriger der Miliz feststellen müssen, daß "seine polizeiliche Tätigkeit" zur Unterdrückung der Bevölkerung "eingesetzt" werde. So sei er insbesondere bei politischen Versammlungen gezwungen gewesen, Demonstranten brutal auseinanderzutreiben. Die hiebei festgenommenen Personen seien bis zu 15 Tagen ohne Verhandlung in Haft genommen worden. Wegen der Ablehnung dieses Vorgehens sei der Beschwerdeführer laufend in Konflikt mit seinen Vorgesetzten gekommen und schließlich deshalb und wegen seiner Weigerung, der kommunistischen Partei beizutreten, wegen angeblicher Dienstverfehlungen entlassen worden. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Initiative" habe der Beschwerdeführer zunehmend mit Verfolgungen rechnen müssen und sei auch im Sommer 1989 und im Jänner 1990 wegen Teilnahme an Demonstrationen jeweils zehn Tage "eingesperrt" worden. Der Beschwerdeführer sei zunächst nach Ungarn ausgereist, von wo er unter Verwendung eines gefälschten polnischen Passes nach Österreich gelangt sei. Im Falle seiner Rückkehr in die UdSSR drohe dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe. Bei einer Rückkehr nach Ungarn sei mit der Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu rechnen.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1990 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer über seine bisherigen Angaben hinaus ergänzend vor, er habe den Dienst in der roten Armee verweigert und auch andere Personen hiezu anstiften wollen. Wegen der deshalb angedrohten Gefängnisstrafe habe er sein Heimatland verlassen müssen. Da Ungarn noch kein demokratisches Land sei, müsse der Beschwerdeführer für den Fall, daß er dorthin zurückgeschickt werde, mit seiner Deportation in die UdSSR rechnen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig, weil sein Berufungsvorbringen gegenüber seinen Angaben vor der Behörde erster Instanz eklatante Widersprüche aufweise. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, seinen Militärdienst in den Jahren 1979 bis 1981 abgeleistet zu haben, während er ohne jegliche weitere Erklärung in der Berufung behauptet habe, den Militärdienst verweigert zu haben. Der Beschwerdeführer habe auch die ihn treffende Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Initiative" nicht konkretisiert, weshalb "diese Angaben keine Verfolgung" darstellten. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre dem Polizeikorps angehört; seine Angaben seien unglaubwürdig, weil er im Falle von Verfolgungen wegen seiner behaupteten regimefeindlichen Einstellung und wegen seiner Nichtmitgliedschaft bei der kommunistischen Partei schon früher von der Miliz entlassen bzw. in diese nicht aufgenommen worden wäre. Auf Grund der dem Beschwerdeführer gestatteten legalen Ausreise und der Ausstellung eines internationalen Führerscheines im Jänner 1990, zu einem Zeitpunkt also, zu dem der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen wegen seiner Mitgliedschaft bei der "Demokratischen Initiative" in Haft gewesen sei, könne ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführer politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, auf die von ihm behauptete Verfolgung einzugehen und entsprechende Sachverhaltserhebungen z. B. im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden durchzuführen. Es sei wohl richtig, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1979 bis 1981 seinen Militärdienst abgeleistet habe, doch hätte er im Jahre 1990 im Rahmen eines außerordentlichen Militärdienstes gegen den Aufstand in den baltischen Staaten eingesetzt werden sollen, was er jedoch verweigert habe. Aus der Ausstellung eines internationalen Führerscheines im Jänner 1990 könne kein Widerspruch zu seinen sonstigen Angaben abgeleitet werden. Die befürchtete zehnjährige Haftstrafe würde den Beschwerdeführer deshalb treffen, weil die illegale Ausreise aus der UdSSR ein Strafdelikt darstelle. Über einen Bekannten in Ungarn habe der Beschwerdeführer erfahren, daß der KGB bereits auf ihn "warte".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommmens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Es trifft zu, daß die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweimalige Inhaftierung für jeweils zehn Tage wegen der Teilnahme an Demonstrationen nicht gesondert eingegangen ist. Die belangte Behörde hat aber daraus, daß der Beschwerdeführer einerseits angegeben hat, er sei im Jänner 1990 inhaftiert gewesen, während ihm andererseits in diesem Monat ein internationaler Führerschein ausgestellt worden sei, den Schluß gezogen, daß Verfolgungshandlungen aus in der Flüchtlingskonvention angeführten Gründen auszuschließen seien. Diese Argumentation der belangten Behörde ist schlüssig, und erscheint zumindest die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Inhaftierung im Jänner 1990 nicht glaubhaft. Hinsichtlich der anderen behaupteten Inhaftierung wegen der Teilnahme an einer Demonstration im Sommer 1989 ist zu sagen, daß eine aus Anlaß der Teilnahme an einer Demonstration einmalig erfolgende Verhaftung für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichteter Verfolgung darstellt. Daraus folgt, daß die belangte Behörde auch bei Eingehen auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die erstmals in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe den Militärdienst verweigert, hat die belangte Behörde angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme über die Ableistung seines Militärdienstes in den Jahren 1979 bis 1981 zu Recht als widersprüchlich und daher unglaubwürdig erachtet. Mit dem nun erst in der Beschwerde enthaltenen Erklärungsversuch, es hätte sich bei dem verweigerten Militärdienst um einen außerordentlichen Militäreinsatz im Zusammenahng mit den Unruhen in den baltischen Republiken gehandelt, unterliegt der Beschwerdeführer dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Zur Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seine Angaben über die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden in der UdSSR auf ihre Richtigkeit überprüft, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl. 87/01/0332, und viele andere).
Zu der vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, wegen der Übertretung von den Aufenthalt sowjetischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, ist - abgesehen davon, daß auch dieses Vorbringen eine unzulässige Neuerung darstellt - festzuhalten, daß eine allenfalls aus diesen Gründen drohende Bestrafung eines Asylwerbers für die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling ohne Bedeutung ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0252, und vom 31. März 1989, Zl. 89/01/0102).
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
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