Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entsprechend der am 28. November 1987 von der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer 16, Hubergasse 5, aufgenommenen Sachverhaltsdarstellung sei Ferdinand W (in der Folge "Aufforderer" genannt) gegen 19.30 Uhr dieses Tages in das erwähnte Wachzimmer gekommen und habe sinngemäß folgendes angegeben:
"Heute, gegen 19.20 Uhr, fuhr ich mit dem Pkw W ... in Wien 18, Währinger Gürtel 43 von der Währinger Straße kommend in Richtung 17. Bezirk. Hiezu benützte ich den 3. Fahrstreifen, welcher infolge einer Schutzinsel endet. Nachdem ich mich durch mehrere Blicke in beide Rückspiegel überzeugt hatte, betätigte ich den rechten Blinker, um auf den 2. Fahrstreifen zu wechseln. Plötzlich fuhr ein Fahrzeug ohne Beleuchtung auf dem
2. Fahrstreifen vor und hinderte mich, einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen. Ich mußte daher auf dem
3. Fahrstreifen bleiben und sofort bremsen. Leider fuhr ich aber dabei mit dem linken Vorderreifen gegen die Begrenzungssteine der dort angebrachten Schutzinsel.
Der Lenker des Pkw W ..., der Marke Opel vermutlich Rekord weiß lackiert, fuhr jedoch weiter.
Während meiner Weiterfahrt bemerkte ich ein Klopfen, das vermutlich vom linken Vorderrad herrührt. Bei der Kreuzung Wien 18, Währinger Gürtel - Jörgerstraße, kamen wir verkehrsbedingt (rote Ampel) zum Stehen. Ich ging zum genannten Fahrzeug, um den Lenker zur Rede zu stellen. Dieser entgegnete lediglich, daß ich mich nicht mit Gewalt hineindrängen solle. Beleuchtung war noch immer nicht an seinem Fahrzeug eingeschaltet. Weiters sagte er, daß er sowieso drei Zeugen hätte. Dann fuhr er weg."
Nach Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Aufforderers und dessen Gattin erging sodann das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing, vom 22. November 1988, mit welchem der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist, am 28. November 1987 um 19.20 Uhr 1) in Wien 18., Währinger Gürtel 43, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, diesen ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden, und 2) es in Wien 18., Währinger Gürtel - Jörgerstraße, unterlassen zu haben, an der Feststellung des Sachverhaltes nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen zu 1) nach § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 und zu
2) nach § 4 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. a leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt worden sind.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. September 1989 wurde dieses Straferkenntnis auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "zu 1) vollinhaltlich bestätigt, zu 2) hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Ergänzung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie waren am 28. 11. 1987 um 19.20 Uhr in 1) Wien 18., Währinger Gürtel Nr. 43 als Lenker des PKW W ... an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt und
2) haben Sie es in Wien 18., Währinger Gürtel - Jörgerstraße unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mitzuwirken, indem Sie sich vom Unfallort entfernten."
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1) ZUR ÜBERTRETUNG DES § 4 ABS. 5 STVO 1960:
Nach dieser Bestimmung haben jene Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Voraussetzung für diese Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Schadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur u. a. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zl. 84/02/0038).
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auf Seite 6) ausgeführt, es stehe fest, "daß dem Berufungswerber der mit dem Vorfall ursächlich zusammenhängende Schadenseintritt an seinem Fahrzeug mitgeteilt wurde, auch wenn der Berufungswerber dies bestreitet (siehe dazu insbesondere Bl. 17)", und an anderer Stelle (Seite 8) die Ansicht vertreten, es widerspreche der Aktenlage bzw. den Angaben des Aufforderers, daß "der Aufforderer dem Berufungswerber keine Schadensmitteilung gemacht" hat.
Nach der schon wiedergegebenen, auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhenden Sachverhaltsdarstellung der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. November 1987 seien die Fahrzeuge des Beschwerdeführers sowie des Aufforderers bei der Kreuzung Währinger Gürtel - Jörgerstraße (also in einiger Entfernung vom Unfallsort) verkehrsbedingt zum Stehen gekommen, worauf der Aufforderer zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gegangen sei, "um den Lenker zur Rede zu stellen". Dieser habe lediglich entgegnet, "daß ich mich nicht mit Gewalt hineindrängen solle". Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Einvernahme als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren am 21. Jänner 1988 erklärt, der Aufforderer habe ihn zwar beschimpft, habe "aber nicht gesagt, daß er angefahren sei". Der Aufforderer ist diesem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge vom 4. Mai 1988 nicht entgegengetreten und hat erst anläßlich einer weiteren Befragung (am 22. September 1988, siehe Blatt 17 der Verwaltungsstrafakten) behauptet, dem Beschwerdeführer bei der erwähnten Kreuzung "bekanntgegeben" zu haben, daß er durch dessen Fahrverhalten "gegen die Schutzinsel gedrängt wurde und daß dabei Felge und Reifen beschädigt wurden".
Unter diesen Umständen hält der Gerichtshof die geschilderte Annahme der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer vom Aufforderer - zur Tatzeit - der Schadenseintritt mitgeteilt worden ist, nicht für schlüssig:
Nach der gegenüber der Polizei gegebenen, vorstehend bereits wörtlich geschilderten Sachverhaltsdarstellung fuhr der Aufforderer im Bereich des Tatortes "mit dem linken Vorderreifen gegen die Begrenzungssteine der dort angebrachten Schutzinsel", wobei der den Sachverhalt aufnehmende Polizeibeamte "keine sichtbare Beschädigung" feststellen konnte und nur festhielt, daß "lediglich die Karkasse des linken Vorderreifens abgescheuert war". Ferner geht aus dieser Sachverhaltsdarstellung hervor, daß nach den Behauptungen des Aufforderers "vermutlich Spurstange des linken Vorderrades beschädigt" sei. Diesem Umstand kommt aber deshalb Bedeutung zu, weil der Aufforderer anläßlich seiner Befragung vom 22. September 1988 (also jener, auf welche sich die belangte Behörde mit dem Hinweis auf Blatt 17 der Verwaltungsstrafakten im besonderen berufen hat), wie schon erwähnt worden ist, behauptet hat, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben zu haben, daß bei dem Kontakt des Fahrzeuges mit der Schutzinsel "Felge und Reifen beschädigt" worden seien. Eine Beschädigung der Felge hat der Aufforderer entsprechend der erwähnten Sachverhaltsdarstellung der Polizei zum damaligen Zeitpunkt aber gar nicht behauptet, weshalb angenommen werden muß, daß er von der - allfälligen - Beschädigung der Felge jedenfalls zu dem Zeitpunkt (noch) nichts gewußt hat, als er dem Beschwerdeführer von dem erfolgten Schadenseintritt Mitteilung gemacht haben will, und daher dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben vom 22. September 1988 - jedenfalls von der Beschädigung der Felge nichts gesagt haben kann. Im übrigen ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen die belangte Behörde - offensichtlich - davon ausgegangen ist, daß dem Aufforderer selbst schon im Zeitpunkt der behaupteten Mitteilung des Schadenseintrittes an den Beschwerdeführer bekannt gewesen ist, daß an seinem Fahrzeug "Felge und Reifen beschädigt" worden seien. Diesbezügliche Erwägungen wären aber deshalb anzustellen gewesen, weil die Mitteilung des Aufforderers an den Beschwerdeführer über diese behaupteten Schäden vorausgesetzt hätte, daß der Aufforderer Gelegenheit gehabt hat, sein Fahrzeug auf allfällige Beschädigungen hin zu untersuchen, bevor er den Beschwerdeführer "zur Rede gestellt" hat. Abgesehen davon, daß der Aufforderer in keiner Phase des Verfahrens behauptet hat, sein Fahrzeug vor der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich untersucht zu haben, wäre dies auch wegen der zur Tatzeit herrschenden Dunkelheit wohl nur im Lichte der Straßenbeleuchtung möglich gewesen. Es ist daher festzuhalten, daß zwischen den auf den Angaben des Aufforderers beruhenden Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung der Polizei und jenen anläßlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. September 1988 hinsichtlich der hier wesentlichen Frage der Mitteilung des Schadenseintrittes an den Beschwerdeführer derartige Widersprüche bestehen, daß die belangte Behörde angesichts der klaren gegenteiligen Aussage des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 1988 nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgehen durfte, daß der Beschwerdeführer vom Aufforderer anläßlich des Anhaltens an der schon erwähnten Kreuzung über die behauptete BESCHÄDIGUNG seines Fahrzeuges in Kenntnis gesetzt worden ist.
Im Hinblick auf die vom Aufforderer bei seiner Vernehmung vom 22. September 1988 selbst abgegebene Erklärung, das Anfahren seines Fahrzeuges gegen die Schutzinsel habe "kein lautes Anstoßgeräusch verursacht und der fahrerflüchtige Lenker dürfte dies gar nicht bemerkt haben", besteht auch kein gerechtfertigter Grund zu der Annahme, daß der Beschwerdeführer ohne eine diesbezügliche Mitteilung des Aufforderers oder dritter Personen von einer Beschädigung des Fahrzeuges des Aufforderers Kenntnis erlangt haben muß. Auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen der belangten Behörde kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß der Unfall mit SACHSCHADEN dem Beschwerdeführer zur Tatzeit bewußt geworden ist oder zu Bewußtsein hätte kommen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
2) ZUR ÜBERTRETUNG DES § 4 ABS. 1 LIT. C STVO 1960:
Entsprechend der von der belangten Behörde geänderten Tatumschreibung wurde dem Beschwerdeführer, wie schon erwähnt, eine Übertretung dieser Bestimmung vorgeworfen, weil er zur angegebenen Zeit in "Wien 18., Währinger Gürtel Nr. 43" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen sei und es "in Wien 18., Währinger Gürtel - Jörgerstraße unterlassen" habe, an der Feststellung des Sachverhaltes nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden mitzuwirken, indem er sich "vom Unfallort" entfernt habe.
Der Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4, daß die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (vgl. dazu die bei Gerhard-Terlitza, Straßenverkehrsordnung, 2.Aufl., auf S. 117 unter Pkt. 34 wiedergegebene hg. Judikatur).
Da es im Beschwerdefall im Hinblick auf einen bloßen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen mußte und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es tatsächlich dazu gekommen ist oder eine solche Tatbestandsaufnahme auch nur verlangt worden ist, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer trotzdem eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 angelastet hat. Schon diese inhaltliche Rechtswidrigkeit führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der in Rede stehenden Übertretung.
Im übrigen durfte dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, "es in Wien 18., Währinger Gürtel - Jörgerstraße unterlassen" zu haben, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er sich vom Unfallsort entfernt hat, wenn davon auszugehen ist, daß sich der Unfall im Bereich des Währinger Gürtels Nr. 43 ereignet hat, eine allfällige Sachverhaltsaufnahme - und nicht bloß der Nachweis des Namens und der Anschrift im Sinne des § 4 Abs. 5 leg. cit. - also dort stattzufinden gehabt hätte. Außerdem sind die zur Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 angestellten vorstehenden Erwägungen des Gerichtshofes auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, weil eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ebenso wie die Meldepflicht voraussetzt, daß dem Beschwerdeführer der Unfall mit Sachschaden zur Tatzeit bewußt geworden ist oder zu Bewußtsein hätte kommen müssen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zufolge § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 zufolge § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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