Normen
AgrVG §15 idF 1967/077 ;
AgrVG §15;
GGG 1984 TP9c litb Z1;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z6;
AgrVG §15 idF 1967/077 ;
AgrVG §15;
GGG 1984 TP9c litb Z1;
LSLG OÖ 1970 §2 Abs1 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an das Bezirksgericht Kirchdorf gerichteten Grundbuchsgesuch vom 12. April 1988 stellten die Beschwerdeführer auf Grund des Kaufvertrages vom 27. Mai 1987 den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten je zur Hälfte ob einer näher bezeichneten Liegenschaft. In diesem Antrag machten sie Befreiung von den Eintragungsgebühren gemäß § 15 AgrVG geltend und legten gleichzeitig den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 24. November 1987 bei. In diesem Bescheid wurde "nach Durchführung eines Agrarverfahrens" ausgesprochen,
a) gemäß § 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG 1970), LGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung, werde festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 27. Mai 1987 der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 des O.ö. LSG 1970 entspreche;
b) auf Grund der Erhebungen werde festgestellt, daß ein unmittelbarer Erwerb gegeben sei und eine Siedlungsmaßnahme nach dem O.ö. LSG vorliege, und zwar gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 6, das ist: "die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst oder gemeinsam mit dem voraussichtlichen Betriebsnachfolger bewirtschafter Betriebe mit Grundstücken."
Dieses Gesuch wurde am 12. April 1988 bewilligt und am selben Tage vollzogen.
Entgegen dem erwähnten Antrag auf Gebührenbefreiung hob der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Kirchdorf mit Zahlungsaufträgen vom 31. Mai 1988 von den Beschwerdeführern die Gebühr für die Eintragung zum Erwerb des Eigentums nach TP 9 C. lit. b Z. 1 GGG ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Kreisgerichtes Steyr den dagegen erhobenen Berichtigungsanträgen der Beschwerdeführer nicht statt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Vermögensübertragung sei als Folge des am 27. Mai 1987 vor einem öffentlichen Notar unterfertigten Kaufvertrages nicht in einem Verfahren vor der Agrarbehörde erfolgt, vielmehr habe die Agrarbehörde lediglich im Nachhinein einen Bescheid mit dem oben erwähnten Inhalt erlassen. Dieser Fall sei jedoch vom § 15 AgrVG nicht erfaßt.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 1969/88-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit für die genannte Grundbuchseintragung verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, durch die (mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 77/1967 erfolgte) Einfügung der Worte "und in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens" in § 15 AgrVG sei auch die Gebührenbefreiung für diese Angelegenheiten geschaffen worden. Aus dieser Bestimmung gehe nicht hervor, daß auch der Vertrag vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden müsse. Es sei lediglich erforderlich, daß ein Verfahren vor der Agrarbehörde durchgeführt und dieses positiv erledigt werde. Ein Verfahren vor der Agrarbehörde habe aber stattgefunden. Der Bescheid der Agrarbehörde Linz führe aus, daß der Bescheid "nach Durchführung eines Agrarverfahrens" ergehe. In diesem Agrarverfahren sei von den Beschwerdeführern ein Antrag gestellt und ein Lokalaugenschein durchgeführt worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Juni 1987, Zl. 86/16/0041, vom 8. Februar 1990, Zl. 89/16/0006, und vom 8. März 1990, Zl. 89/16/0117) dargetan hat, kommt die - auch Gerichtsgebühren betreffende - Abgabenbefreiung des § 15 AgrVG, und zwar auch in der Fassung durch Art. I Z. 5 der Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. Nr. 77, Verträgen nicht zu, die nicht vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurden. Unter einem Verfahren "in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens" ist nur ein Verfahren vor der Agrarbehörde zu verstehen, sodaß die Abgabenfreiheit nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle nicht für Fälle gilt, in denen dem Erwerb lediglich im nachhinein eine bescheidmäßige Erklärung laut Gesetz folgt. Im einzelnen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse verwiesen.
Der Hinweis im Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 24. November 1987, dieser Bescheid sei nach "Durchführung eines Agrarverfahrens" ergangen, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Um der Gebührenbefreiung nach § 15 AgrVG teilhaftig werden zu können, muß es sich um eine zur Durchführung eines Verfahrens (unter anderem) in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderliche Vermögensübertragung, Rechtserwerbung oder bücherliche Eintragung handeln. Im Beschwerdefall war jedoch die Vermögensübertragung nicht zur Durchführung des Verfahrens vor der Agrarbehörde erforderlich, vielmehr ging die Vermögensübertragung der Durchführung des Verfahrens voraus.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)