Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
BAO §303;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §45;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69;
BAO §303;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §45;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1986 betrifft, zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführeres gegen die am 27. Juni 1986 ausgefertigten Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1984 sowie Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlung 1986 als unbegründet ab.
Hiegegen richtet sich die vorliegende, am 17. November 1989 zur Post gegebene und am 20. November 1989 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wurde; Aufwandersatz wurde nicht begehrt.
Am 1. Februar 1990 wurde das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren eingeleitet.
In ihrer Gegenschrift beantragte die belangte Behörde die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde, da die angefochtene Berufungsentscheidung infolge einer Wiederaufnahme der Verfahren nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Die Wiederaufnahmebescheide (vom 12. Jänner 1990) seien in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dahin, der in der Gegenschrift angeführte Sachverhalt sei richtig. Die ihn betreffenden Wiederaufnahmebescheide seien ihm am 14. Jänner 1990 zugestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters erhoben, daß bereits vor Einbringung der Beschwerde Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für 1986 ergangen sind.
Dies bedeutet, daß zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Vorauszahlungsbescheide für 1986 nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluß vom 14. November 1988, Zl. 87/15/0025, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1989, Zl. 88/13/0015).
Im übrigen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid wegen Wiederaufnahme der Verfahren nach Einbringung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde. Daraus folgt, daß der Bescheid nicht schon vor Beschwerdeerhebung gegenstandslos wurde, sodaß insoweit nicht - wie von der belangten Behörde beantragt - mit Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (vgl. auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Auflage, Seite 41, 308 und 316).
Für den Fall, daß eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt zum Teil zurückgewiesen, zum Teil für gegenstandslos erklärt wird, ist in den §§ 47 bis 56 VwGG ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde nicht vorgesehen, weshalb diese den von ihr verzeichneten Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen hat.
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