Normen
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
EStG 1972 §67 Abs2;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
EStG 1972 §67 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich. Von dieser hat er im Streitjahr für seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Handelskammerwahlen von Oktober 1979 bis Juni 1980 eine Wahlgratifikation in der Höhe von 21.272 S erhalten.
Strittig ist, ob der die Sechstelgrenze des § 67 Abs 2 EStG 1972 übersteigende Teil dieser Wahlgratifikation in der Höhe von 12.647 S mit dem ermäßigten Steuersatz des § 37 leg cit zu besteuern ist (Ansicht des Beschwerdeführers), oder dem Normalsteuersatz unterliegt (Ansicht der belangten Behörde).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint, der die Sechstelgrenze des § 67 Abs 2 EStG 1972 übersteigende Betrag der Wahlgratifikation in der Höhe von 12.647 S sei gemäß § 37 Abs 1 leg cit dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, weil es sich bei seiner Vorbereitungstätigkeit für die Handelskammerwahlen von Oktober 1979 bis Juni 1980 um eine mehrjährige Tätigkeit im Sinn des § 37 Abs 2 Z 1 leg cit gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei den Zweck dieser Bestimmung, der in der Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften liegt, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Eine Tätigkeit von nur neun Monaten aber führt nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften, bei der eine Progressionsmilderung sinnvoll wäre. Der Gesetzgeber hat als maßgeblichen Zeitraum für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes daher offensichtlich mehrere Kalenderjahre angesehen, weil andernfalls bereits kürzeste Zeiträume ausreichend wären, um in den Genuß der Steuerbegünstigung zu gelangen, nur weil sich die Tätigkeit über das Ende eines Veranlagungszeitraumes (bzw Wirtschaftsjahres) hinaus erstreckt (vgl für alle Ausführungen in diesem Absatz das hg Erkenntnis vom 23. Juni 1992, 88/14/0053, mwA).
Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg Erkenntnis vom 26. April 1989, 89/14/0074, ist nicht zielführend. Der ermäßigte Steuersatz des § 37 Abs 1 leg cit steht zwar - wie in diesem Erkenntnis ausgeführt wird - nicht zu, wenn die Entlohnung auf zwei Jahre verteilt zufließt. Daraus ergibt sich aber keineswegs - wie der Beschwerdeführer meint -, daß bei einer Tätigkeit, die in zwei Kalenderjahren ausgeübt wird, bereits eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinn des § 37 Abs 1 leg cit ist das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte. Außerordentliche Einkünfte sind solche, die das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen und zusammengeballt in einem Jahr anfallen (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, § 37 Tz 8). Die Tätigkeit muß sich somit zumindest über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstrecken, und es müssen die auf diese Tätigkeit entfallenden Einkünfte in nur einem Jahr der Besteuerung unterliegen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
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