VwGH 89/13/0081

VwGH89/13/008126.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde der C Gesellschaft mbH Nfg KG in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 1988, Zl. GA 6/2-2715/23/87, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1980, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §95 Abs2;
EStG 1972 §95 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende KG ist Nachfolgerin der C-GmbH, die eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft war. Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die Beschwerdeführerin als Nachfolgerin der C-GmbH zu Recht zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen wurde, die auf Grund verdeckter Gewinnausschüttungen an den Mehrheitsgesellschafter der C-GmbH einzubehalten und abzuführen gewesen wäre. Die Vorfrage, ob die von der belangten Behörde angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen vorliegen, war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 89/13/0082, unter weiterer Bezugnahme auf das ebenfalls mit heutigem Tag datierte hg. Erkenntnis 90/13/0155 abgeschlossen wurde. Der Gerichtshof hat mit diesen Erkenntnissen jene Bescheide der belangten Behörde als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, mit denen die verdeckten Gewinnausschüttungen festgestellt worden waren. Damit ist aber auch dem angefochtenen Haftungsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen, sodaß er ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war. Dabei konnte die Frage auf sich beruhen, ob die Kapitalertragsteuer von der beschwerdeführenden Gesellschaft oder von ihrem Gesellschafter getragen wurde. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe der oben zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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